Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister Vom 6. März 1995
                            Staatsvertrag über die Zuständigkeit des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsgerichts
Magdeburg für das Binnenschiffsregister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 6. März 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister vom 6. März 1995 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
| § 3 | 01.01.2005 | 
| § 4 | 01.01.2005 | 
                            Das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Freistaat Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Führung des Binnenschiffsregisters wird dem Amtsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg für das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Das Land Sachsen-Anhalt verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegen die an diesem Staatsvertrag beteiligten Länder; es erhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Einnahmen des Amtsgerichts Magdeburg aus den ihm übertragenen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von dem Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachsen-Anhalt gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den einzelnen Ländern gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt. Der Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der letzten Ratifikationsurkunde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wismar, den 6. März 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez. Eggert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
Heitmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Ministerpräsidenten
des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
Schubert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten
durch den Minister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Justiz und Bundesangelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
Kretschmer