Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
                            Staatsvertrag über die Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufsichtsführender
Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| Artikel 1 | 01.01.2005 | 
| Artikel 2 | 01.01.2005 | 
| Artikel 3 | 01.01.2005 | 
| Artikel 4 | 01.01.2005 | 
| Artikel 5 | 01.01.2005 | 
                            Das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie Hansestadt Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen aufgrund von
            Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundgesetzes
            nachstehenden Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1) Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die jeweils beteiligten Länder können abweichend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Absatz 1 durch Staatsvertrag festlegen, daß die Aufsicht von einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderen als dem Land geführt wird, in dem der soziale Versicherungsträger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seinen Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Das jeweils beteiligte Land kann mit der Hinterlegung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ratifizierungsurkunde nach
            Artikel 5
            erklären,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            daß dieser Staatsvertrag für bestimmte, im einzelnen bezeichnete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soziale Versicherungsträger im Sinne des
            Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keine
Anwendung finden soll. Für soziale Versicherungsträger, die zukünftig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Voraussetzungen des
            Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfüllen,
kann eine solche Erklärung nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb einer Frist von zwölf Monaten gegenüber der in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5
            genannten Stelle abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Erklärung nach Satz 2 wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung abgegeben worden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß
eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5
                            Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Kalendermonats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinterlegt ist. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifizierungsurkunden mit; dies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt auch für die Erklärung nach
            Artikel 3 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
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