Verordnung über das Naturschutzgebiet "Luisenhofer Teiche" Vom 2. Juli 1999
                            Verordnung über das Naturschutzgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Luisenhofer Teiche"
           
          Vom 2. Juli 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über das Naturschutzgebiet "Luisenhofer Teiche" vom 2. Juli 1999 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 | 
| § 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 | 
| § 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 | 
| § 4 - Verbote | 01.01.2005 | 
| § 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 | 
| § 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 | 
| § 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 | 
| § 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2005 | 
| Karte | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund des
            § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
            vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes
            vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
                            (1) Die zwischen der Gemarkung Luisenhof und der Gemeinde Sadelkow gelegenen Torfstiche im Landkreis Mecklenburg-Strelitz werden einschließlich der Erlenbruchbereiche sowie des Grünlandes in den in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Abs. 3
            bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Luisenhofer Teiche" in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 30 Hektar. Es liegt im Landkreis Mecklenburg-Strelitz auf dem Gebiet der Gemeinde Neuenkirchen, Gemarkung Luisenhof sowie auf dem Gebiet der Gemeinde Sadelkow, Gemarkung Bassow.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Landkreis Mecklenburg-Strelitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Der Landrat -
             
            Woldegker Chaussee 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17235 Neustrelitz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Amt Neverin
             
            - Der Amtsvorsteher -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neubrandenburger Straße 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17039 Neverin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Amt Friedland-Land
             
            - Der Amtsvorsteher -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Salower Straße 38 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17098 Friedland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Staatlichen Amt für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umwelt und Natur
             
            Helmut-Just-Straße 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17036 Neubrandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzzweck
                            Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Pflege, Erhaltung und Entwicklung eines Komplexes aufgelassener, sich gegenwärtig in unterschiedlichen Verlandungsphasen befindlicher Torfstiche im Niederungsbereich der Datze. Das Gebiet ist aus faunistischer, insbesondere aus herpetologischer und ornithologischer Sicht von herausragender Bedeutung. So sind zum Beispiel 83 Vogelarten nachgewiesen worden, davon 49 Arten als Brutvögel. Schutzziel ist es, das Gebiet in seiner Ruhe und Ungestörtheit zu bewahren sowie den Wasserhaushalt langfristig zu regenerieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verbote
                            In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb der gekennzeichneten Wege mit Fahrrädern zu befahren oder in ihm zu reiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung oder Müll oder Abfälle jeder Art aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ödland oder Dauergrünland umzubrechen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren oder zu tauchen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu angeln oder die Fischerei auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zulässige Handlungen
                            Unberührt von den Verboten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung mit folgenden Maßgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Jagd auf Federwild, das Anlegen von Suhlen, Luderschächten, Wildäsungsflächen, Wildäckern, Wildfütterungen und anderen zum Zwecke der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Befahren des Naturschutzgebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt die forstliche Nutzung der Waldflächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit der Maßgabe, daß die Erlenbruchwälder als Naturwaldreservat ohne forstliche Bewirtschaftung ausgewiesen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Düngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt unberührt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 4 Satz 2 Nr. 1, 6, 7, 11 und 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und der dazugehörigen Anlagen im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12 und 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 4 Satz 2 Nr. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- oder das Naturschutzgebiet betreffenden Hinweistafeln in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 4 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausnahmen und Befreiungen
                            (1) Von den Verboten und Geboten nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 4
            und
            5
            kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Von den Verboten und Geboten nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 4
            und
            5
            kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ordnungswidrigkeiten
                            (1) Ordnungswidrig im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Verbot nach
                § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                erteilt worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen
                § 5 Nr. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Düngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 69 Abs. 3
            und
            § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ordnungswidrig im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 Nr. 1 Buchstabe a
                Federwild jagt, Suhlen, Luderschächte, Wildäsungsflächen, Wildäcker, Wildfütterungen oder andere zum Zwecke der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 Nr. 1 Buchstabe b
                ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 Nr. 1 Buchstabe c
                das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ordnungswidrig im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 Satz 2 Nr. 17
            angelt oder die Fischerei ausübt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes
            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Luisenhofer Teiche" vom 7. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 357) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 2. Juli 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Umweltminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Wolfgang Methling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister
               
              für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Till Backhaus