Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Neubrandenburg (Wasserschutzgebietsverordnung Neubrandenburg - WSGVO Neubrandenburg) Vom 8. Juli 2002
                            Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Neubrandenburg  (Wasserschutzgebietsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neubrandenburg - WSGVO Neubrandenburg)  Vom
8. Juli 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Neubrandenburg (Wasserschutzgebietsverordnung Neubrandenburg - WSGVO Neubrandenburg) vom 8. Juli 2002 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Räumlicher Geltungsbereich | 01.01.2005 | 
| § 2 - Schutzgebiet | 01.01.2005 | 
| § 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen | 01.01.2005 | 
| § 4 - Ausnahmen oder Befreiungen | 01.01.2005 | 
| § 5 - Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen | 01.01.2005 | 
| § 6 - Kennzeichnung des Schutzgebietes | 01.01.2005 | 
| § 7 - Kontrollmaßnahmen | 01.01.2005 | 
| § 8 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 | 
| § 9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.01.2005 | 
| Anlage 1 | 01.01.2005 | 
| Anlage 2 | 01.01.2005 | 
| Anlage 3 | 01.01.2005 | 
| Anlage 4 | 01.01.2005 | 
| Anlage 5 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie des § 19 Abs. 1 und 2 des
Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet
das Umweltministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Räumlicher Geltungsbereich
                            Die Einzugsgebiete der Wasserfassungen II Neubrandenburg Datzetal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Wasserfassung III Neubrandenburg Krappmühle werden zugunsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Trägers der Wasserversorgung, derzeit die Stadt Neubrandenburg, zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserschutzgebiet erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzgebiet
                            (1) Das Wasserschutzgebiet Neubrandenburg setzt sich aus zwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            räumlich getrennten Teilbereichen zusammen; aus dem Einzugsgebiet für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Wasserfassung II Neubrandenburg Datzetal und dem Einzugsgebiet für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Wasserfassung III Neubrandenburg Krappmühle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Wasserschutzgebiet besteht für beide Teilbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zone I Fassungsbereich,  Zone II engere Schutzzone,  Zone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A weitere Schutzzone A,  Zone III B weitere Schutzzone B.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind in der Anlage 1 für
die Wasserfassung II Neubrandenburg Datzetal und in der Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 für die Wasserfassung III Neubrandenburg Krappmühle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschrieben. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind in den für die Wasserfassung II Neubrandenburg Datzetal als Anlage 3 und für die Wasserfassung III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neubrandenburg Krappmühle als Anlage
4 dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dargestellt. Für die genaue Grenzziehung sind die 55 Flurkarten maßgebend,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestandteil dieser Verordnung sind und durch das Umweltministerium als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt werden. Ausfertigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aller Karten sind bei der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stadt Neubrandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Der Oberbürgermeister -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untere Wasserbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Friedrich-Engels-Ring 53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17033 Neubrandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und beim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landkreis Mecklenburg - Strelitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Der Landrat -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untere Wasserbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Woldegker Chaussee 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17235 Neustrelitz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landkreis Demmin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Der Landrat -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untere Wasserbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Adolf-Pompe-Straße 12 - 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17109 Demmin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Neubrandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Helmut-Just-Straße 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17036 Neubrandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinterlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungen der Karten, die nur das Territorium des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweiligen Amtsbereiches berühren, sind beim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt Neverin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Der Amtsvorsteher -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neubrandenburger Straße 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17039 Neverin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt Kastorfer See
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Der Amtsvorsteher -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldstraße 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 091 Tützpatz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt Stargarder Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Der Amtsvorsteher -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mühlenstraße 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17094 Burg Stargard
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinterlegt. Die Ausfertigungen der Karten können in den genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ämtern während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenzen der Schutzzonen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzzone und die weitere Schutzzone A sind, soweit erforderlich, in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" kenntlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die für das Grundwasser zuständige untere Wasserbehörde, in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Zuständigkeitsbereich sich das Wasserschutzgebiet oder Teile davon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
                            (1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Zonen I bis III B ergeben sich aus der Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Verbote der Anlage
5 Nr. 4.6, 5.12, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Trägers der öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Verbot der Anlage
5 Nr. 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ausnahmen oder Befreiungen
                            (1) Die untere Wasserbehörde kann von den Verboten des § 3 Ausnahmen oder Befreiungen zulassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Wohl der Allgemeinheit die
Ausnahmen oder Befreiungen erfordert oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Verbot im Einzelfall zu einer
unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Befreiung nicht entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Ausnahme oder Befreiung ist widerruflich; sie kann mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Im Falle des Widerrufs kann die zuständige Wasserbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wiederhergestellt wird, sofern das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz der Wasserversorgung, dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen
                            (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbote des § 3 fallen,
auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde zu dulden, sofern sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu beseitigen oder zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 ist nach den § 19 Abs. 3 und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 19 Abs. 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die Maßnahme auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder zu dulden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes
                            Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb des Wasserschutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kontrollmaßnahmen
                            (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb des Wasserschutzgebietes haben Probenahmen von im Wasserschutzgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zuständigen Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Verordnung zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte der zuständigen Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ordnungswidrigkeiten
                            (1) Ordnungswidrig im Sinne von §§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach  § 3 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die nach § 4 Abs. 1 keine
Ausnahme oder Befreiung durch die untere Wasserbehörde zugelassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50000 Euro geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt der Beschluss Nummer 119-28/83 der Stadtverordnetenversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 24. November 1983 "Trinkwasserschutzgebiete für die Trinkwasserversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Stadt Neubrandenburg" außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 8. Juli 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Umweltminister  Prof.
Dr. Wolfgang Methling
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1
                            zur WSGVO Neubrandenburg vom 8.7.2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschreibung des Schutzgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserfassung II Neubrandenburg Datzetal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Fassungsbereich
(Zone I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Zone I liegen folgende Grundstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stadtgebiet Neubrandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Neubrandenburg | 3 | Teil aus 3/28, Teil aus 33/2, Teil aus 391/2 | 
                            Landkreis Mecklenburg-Strelitz
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Ihlenfeld | 7 | Teil aus 30, Teil aus 31, Teil aus 32, Teil aus 66 | 
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die engere
Schutzzone (Zone II)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Zone II liegen folgende Grundstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stadtgebiet Neubrandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Neubrandenburg | 3 | Teil aus 3/28, Teil aus 5/1 (Datze), 24/2, 25/2, 26/2, 27/2, 28/1, 29/2, 30/2, 31, 32, 33/2, Teil aus 34/2, Teil aus 36/24, Teil aus 35/8, 385, 388/1, Teil aus 391/2, 402 | 
                            Landkreis Mecklenburg-Strelitz
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Ihlenfeld | 7 | Teil aus 29, Teil aus 30, Teil aus 31, Teil aus 32, Teil aus 33, Teil aus 34/2, Teil aus 35, Teil aus 36, Teil aus 37, Teil aus 38/2, Teil aus 39, Teil aus 40, Teil aus 42/1, Teil aus 46, Teil aus 47, Teil aus 49/1, Teil aus 51, Teil aus 54/1, Teil aus 57, Teil aus 58/2, Teil aus 59, 62/2, 63/2, 64, 65, Teil aus 66, 67/2 | 
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die weitere
Schutzzone A (Zone IIIA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Zone IIIA liegen folgende Grundstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stadtgebiet Neubrandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Neubrandenburg | 2 | 59/8, 59/9, 60/3, 60/4, 60/6, 65/6, Teil aus 65/9, 65/11 bis 65/13 | 
| Neubrandenburg | 3 | 1/2, 2(Weg) 3/5, 3/28, 3/29, 4/1, 4/3, 4/4, Teil aus 5/1, 6/1, 7/1, 8/2, 9/1, 10/2 bis 19/2, 20/3, 22/2 bis 27/2, 28/1, 29/2, 30/2, 31, 32, 33/2, 34/2, Teil aus 35/8, Teil aus 36/24, 377 bis 380, 381/3, 382 bis 385, 391/2, 392, 394/1, 397 bis 400, 401/2, 402, 403 bis 405, 407/1, 408 bis 413, 415, 416, 417/1, 419/2, 419/4, 420/1, 420/2, 421/1 bis 421/5, Teil aus 422/3, 422/4, 422/5, 424/44 | 
| Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Küssow | 1 | 3/1, 6, 10/1, 13, 14, 20 bis 27, 31/1, 33 bis 35, 37/1, 38 bis 40, 43, 45/2, 45/3, 47/5 bis 47/7, 160/1, 160/2, 161, 162, 163/2 bis 163/4, 165, 169, 172, 178/1, 180/2, 182/2, 183/3, 186/2, 187/2, 188/2, 189/3 | 
                            Landkreis Mecklenburg-Strelitz
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Ihlenfeld | 8 | 110 bis 129 | 
| Ihlenfeld | 7 | 1, 2, Teil aus 3, 4, 5/1, 5/2, 6 bis 12, 17/2, 20/2, 23 bis 25, 26/2, 27/2, 28, Teil aus 29 bisTeil aus 33, Teil aus 34/2, Teil aus 35 bis Teilaus 37, Teil aus 38/2, Teil aus 39, Teil aus 40, Teil aus 42/1, Teil aus 46, Teil aus 47, Teil aus 49/1, Teil aus 51, Teil aus 54/1, Teil aus 57, Teil aus 58/2, Teil aus 59, 61/2, 68/2, 69/1, 69/8 70/3, 71, 72/2, 73 bis 77, 78/2, 79, 80, 81/2, 82 bis 88, 89/2, 90/2, 91/2, 92, 94, 95/2, 96/2, 97/1, 99/2, 100/2, 101/2, 102, 103/2, 104, 105, 106/2, 107 bis 109, 110/1, 112, 113/1, 114/1, 114/2 | 
| Ihlenfeld | 6 | 82/2, 83, 84/2, 85/2, 86/2, 87 bis 90, 91/2, 92/2, 95/2, 97/2, 98/2; 99, 100/2, 101/1, 102/2 | 
| Sponholz | 2 | Teil aus 56/1, 96/1, 98, 99, 100/2, 102/1, 104 bis 106, 107/1, 109 bis 112, 125, 129/3, 130 | 
| Sponholz | 1 | 1, 2, 5/1, 10, 11, 12/2, 13, 14, 16/1, 18 bis 25, 26/1, 28 bis 37, 38/2, 38/3, 39, 40/2, 40/3, 42/1, 43 bis 49, 50/2, 51 bis 56, 57/1, 63, 64/1, 66, 68/1 | 
                            Die Beschreibung der Grenze der Trinkwasserschutzzone IIIA erfolgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beginnend im Nordwesten des Trinkwasserschutzgebietes im Uhrzeigersinn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wege, Straßen oder Gräben im Grenzbereich sind nicht Bestandteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beschriebenen Schutzzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Neubrandenburg - Flur 2 (Blatt 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straße durch das Gewerbegebiet
in nördliche Richtung bis zur Landstraße nach Friedland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Landstraße
nach Friedland in östliche Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Neubrandenburg - Flur 3 (Blatt 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Landstraße
nach Friedland in östliche Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Ihlenfeld - Flur 8 (Blatt 3 und 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Landstraße
nach Friedland in östliche Richtung bis zum Weg hinter dem Flurstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 ins Datzetal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang des Weges in südöstliche
Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Ihlenfeld - Flur 7 (Blatt 5 und 6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang des Weges durch
das Datzetal parallel zur Datze in östliche Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Ihlenfeld - Flur 6 (Blatt 7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang des Weges durch
das Datzetal parallel zur Datze in östliche Richtung bis zur östlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenze des Flurstückes 87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            östliche Grenze des
Flurstückes 87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nördliche und östliche
Grenze des Flurstückes 82/2 bis zur Datze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Sponholz - Flur 2 (Blatt 8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Datze in östliche
Richtung bis zum Abzweig des Weges in südlicher Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang des Weges in südliche
Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Sponholz - Flur 1 (Blatt 9 und 25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang des Weges in südliche
Richtung bis zum Bahnkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Querung des Bahnkörpers
und weiter entlang des Weges bis zur Begrenzung der Gartenanlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            östliche Begrenzung
der Gartenanlage bis B 104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der B 104 in Richtung
Neubrandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Sponholz - Flur 1 (Blatt 24)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der B 104 von der
Gemarkungsgrenze Sponholz bis zur Gemarkungsgrenze Neubrandenburg, Flur 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Küssow - Flur 1 (Blatt 23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Straße
B 104 von der Gemarkungsgrenze Sponholz bis zur Gemarkungsgrenze Neubrandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flur 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Neubrandenburg - Flur 4 (Blatt 22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Straße
B 104 von der Gemarkungsgrenze Küssow bis zur Fritscheshofer Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Neubrandenburg - Flur 3 (Blatt 21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang des Weges nach
Kruseshof bis zum Bahnkörper und Querung des Bahnkörpers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang des Bahnkörpes
bis zum Weg in die Datzeniederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 m entlang des Weges
in östliche Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der westlichen
Flurstücksgrenze 377 und Querung des Grabens bis Waldschneise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Waldschneise
bis zur Datze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überquerung der
Datze und entlang der Flurgrenze bis zum Abzweig des Weges zum Gewerbegebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die weitere
Schutzzone B (Zone IIIB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Zone IIIB liegen folgende Grundstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stadtgebiet Neubrandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Neubrandenburg | 4 | 1/2 bis 1/4, 2/3 bis 2/6, 3/1 bis 3/3, 4/3, 5, 6/8, 6/10, 6/11, 6/17, 6/19, 6/21 bis 6/25, 6/27, 6/28, 7/2, 7/3, 8/3 bis 8/5, 13/1 bis 13/3, 14/3 bis 14/6, 15, 16/1 bis 16/3, 17/2, 18/1, 18/3, 18/4, 19/3, 19/5 bis 19/7, 20/1, 20/7 bis 20/10, 20/12, 20/13, 21/2, 21/11 bis 21/13, 21/15 bis 21/19, 23/1, 23/2, 24, 25/1, 25/2, 26/1, 26/2, 27/1, 27/3, 27/5 bis 27/7,28/3, 28/6 bis 28/8, Straße B 104 (30/1, 30/3, 30/4), 31/2 bis 31/4, 35/3, 35/4, 38/3, 38/4, 38/8, 38/9, 38/11, 38/13 bis 38/21, 40/6 bis 40/9, 40/11 bis 40/14, 40/16 bis 40/20, 41/8, 41/10, 41/12 bis 41/14, 41/20, 41/21, 42/10, 42/11, 42/13 bis 42/15, 43/8, 43/11 bis 43/19, 44/2, Teil aus 44/3, 44/4, 44/5, 46/3, 46/6, 46/8 bis 46/10, 46/13 bis 46/16, 46/18 bis 46/23, 47/2, 47/3 bis 47/15, 47/17, 47/19 bis 47/22, 48/2 bis 48/12, 48/14 bis 48/20, 48/22 bis 48/27, 51/6 bis 51/12, 51/14 bis 51/18, 51/20 bis 51/24, 51/26 bis 51/51, 51/53, 51/54, 51/56 bis 51/61, 61/6 bis 61/8, 61/12, 61/13, 61/15, 61/18 bis 61/21, 61/27, 61/29, 61/30, 62/1, 62/2, 62/27 bis 62/30, 62/36, 62/40, 63/4, 63/10, 63/13 bis 63/18, 63/27, 63/28, 65/11, 65/13 bis 65/15, 66/2 bis 66/14, 67/10 | 
| Neubrandenburg | 5 | 13/2, 16 bis 20, 30/2, 37 bis 46, 47/1 bis 47/14, 48/1, 50, 51/1, 57/1, 58 | 
| Küssow | 1 | 48/5, 52/1, 53/2, 53/3, 54, 55/1, 55/2, 57/1, 58, 59, 61/1, 64, 66, 67, 72 bis 76, 80/1, 83, 86/1, 90, 91, 93 bis 148, 149/2, 149/1, 151/2, 151/3, 152 bis 155, 157/1, 159, 163/2 | 
                            Landkreis Mecklenburg-Strelitz
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Burg Stargard | 16 | Teil aus 317 | 
| Sponholz | 7 | 1, Teil aus 324, 325, 329 | 
| Sponholz | 9 | 7, 8/4 bis 8/7, 9/2, 9/3, 13 bis 17, 25 bis 30, 32/2, 33 bis 38 | 
| Sponholz | 1 | Teil aus 41/1 | 
                            Die Beschreibung der Grenze der Schutzzone IIIB erfolgt beginnend im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Osten des Wasserschutzgebietes im Uhrzeigersinn anschließend an die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzzone IIIA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wege, Straßen oder Gräben im Grenzbereich sind nicht Bestandteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beschriebenen Schutzzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Sponholz - Flur 9 (Blatt 10, 11 und 12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Querung der Straße
104 etwa 180 m vom Abzweig in Richtung Woldegk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            östliche Begrenzung
der Flurstücke 8/6 und 7 bis zum Weg in Richtung Sponholz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang des Weges in
westliche Richtung bis zur östlichen Begrenzung des Flurstückes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            östliche Begrenzung
der Flurstücke 17, 29 und 25, in südliche Richtung bis zum Weg in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtung Carlshöhe bis Ende des Flurstückes 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Küssow - Flur 1 (Blatt 13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weg in südliche und
westliche Richtung am Waldrand (Flurgrenze) bis zur Wegkreuzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Sponholz - Flur 7 (Blatt 14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldweg zwischen den Flurstücken
328 und 329, in südliche Richtung bis zur Kreuzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldweg zwischen den
Flurstücken 329 und 324 in Richtung Dewitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldweg zwischen den
Flurstücken 324 und 325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Burg Stargard - Flur 16 (Blatt 15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            östlicher und südlicher
Waldweg entlang des Flurstückes 317
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straße nach Neubrandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Neubrandenburg - Flur 5 (Blatt 16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Straße
nach Fritscheshof bis zum Ortsausgang Carlshöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Neubrandenburg - Flur 5 (Blatt 17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Straße
nach Fritscheshof bis zum Abzweig Quarzstraße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Neubrandenburg - Flur 4 (Blatt 18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Straße
von Carlshöhe nach Fritscheshof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Wismutstraße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Neubrandenburg - Flur 4 (Blatt 19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Wismutstraße
und danach entlang der Fritscheshofer Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Neubrandenburg - Flur 4 (Blatt 20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Fritscheshofer
Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160 m auf der neuen Fritscheshofer
Straße bis zur B 104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Blatt 22, 23, 24, und 25 analog der Grenze Trinkwasserschutzzone IIIA.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 2
                            zur WSGVO Neubrandenburg vom 8.7.2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschreibung des Schutzgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserfassung III Neubrandenburg Krappmühle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Fassungsbereich
(Zone I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Zone I liegen folgende Grundstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stadtgebiet Neubrandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Broda | 1 | 57/5 | 
| Weitin | 3 | Teil aus 67/3, 91/4, 91/5, Teil aus 94/2, Teil aus 96/5, 99/3 | 
                            Landkreis Mecklenburg-Strelitz
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Zirzow | 3 | Teil aus 5/2 | 
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die engere
Schutzzone (Zone II)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Zone II liegen folgende Grundstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stadtgebiet Neubrandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Broda | 1 | 46/1, 46/6, 46/7, Teil aus 47, 48/1, 48/2, 48/4, 48/5, Teil aus 49/2, Teil aus 54/1, Teil aus 57/6 | 
| Weitin | 3 | Teil aus 28/10, 33/1, 33/3, Teil aus 34/2, Teil aus 35/2, Teil aus 36/4, Teil aus 37/4, Teil aus 38/2, Teil aus 39/2, Teil aus 40/2, Teil aus 41/2, Teil aus 42/2, Teil aus 44/3, 47, 48/2, 49/2, 50/2 bis 52/2, 53/3, Teil aus 54 (Bahnkörper), Teil aus 56, 61/2, 61/4 bis 61/8, ,62/2, 62/3, 63/3 bis 63/5, 64/1, 64/2, 64/4, 64/5, 65/2, 65/3, 66, 67/2, Teil aus 67/3, 68/4, 68/17(Straße), 68/19, Teil aus 83/2, 85 bis 87, Teil aus 88, Teil aus 89, Teil aus 90, 91/2, 91/6, 92/2, 93 (OE), Teil aus 94/2, 95/3 bis 95/6, 95/8, 95/9, 95/12, 96/1, Teil aus 96/5, 96/6, 98/3, 112/2, 113 bis 116, 117/2 bis 130/2, 131/4, 131/7, 132/1, 132/5, 132/9, 132/10, 133, 134/2,134/4, 134/5,135/2, 135/4 bis 135/7 | 
                            Landkreis Mecklenburg-Strelitz
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Woggersin | 4 | 36/6, 42/1 A B | 
| Zirzow | 3 | Teil aus 5/2 | 
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die weitere
Schutzzone A (Zone IIIA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Zone IIIA liegen folgende Grundstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stadtgebiet Neubrandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Broda | 1 | 43/1, 43/2, 45/1, 45/4 bis 45/6, 46/1, 46/4, 46/5, 47,49/2, 50/2, 51, 52/1, 52/2, 53/2, Teil aus 54/1, 57/5, Teil aus 57/6 | 
| Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Weitin | 3 | 13/6, 13/7, 13/10, 13/15, 14/1, 14/2, 15/1, 15/2, 16/3, 16/4, 17/2 bis 19/2, 21/9, 21/14, 21/24, 21/26 bis 21/30, 21/33, 21/37, 21/40, 21/47, 21/48, 21/50, 21/52, 21/54, 21/55, 21/57, 21/64, 21/68, 21/69, 21/74, 21/77, 21/79, 21/81, 21/83 bis 21/85, 21/87, 21/90, 21/92 bis 21/94, 21/96 bis 21/107, 21/109 bis 21/117, 21/119 bis 21/121, 21/123, 21/124, 21/127 bis 21/129, 21/139, 21/140, 21/142, 21/143 bis 21/158, 27/2, 28/7 bis 28/9, 28/11, 29/2, 29/3, 30/11, 30/12, 31/2, 32, 33/1 bis 33/3, 34/2, 35/2, 36/4, 37/4, 38/2 bis 42/2, 44/1, 44/3, 45, 46/2, 47, 48/2 bis 52/2, 53/3, Teil aus 54, 55/2, 56, 57, 58/3, 59, 60, 61/2, 61/4 bis 61/8, 62/2, 62/3, 63/3 bis 63/5, 64/1, 64/2, 64/4, 64/5, 65/2, 65/3, 66, 67/2, 67/3, 68/4, 68/5, 68/8 bis 68/16, 68/17, 68/19, 69/2 bis 69/7, 70/1, 70/2, 71/2, 71/3, 72/3, 72/5 bis 72/10, Teil aus 73, Teil aus 74, Teil aus 75/2, 76, 77, Teil aus 78, Teil aus 81, Teil aus 82, Teil aus 83/2, 85 bis 87, Teil aus 88, 89, 90, 91/2, 91/4 bis 91/6, 92/2, 93, 94/2, 95/3 bis 95/6, 95/8, 95/9, 95/12, 96/1, 96/5, 96/6, 98/3, 99/3, 100, 106, 107, 109/1, 111, 112/2, 113 bis 116, 117/2 bis 130/2, 131/4, 131/7, 132/1, 132/5, 132/9, 132/10, 133, 134/2, 134/4, 134/5, 134/6135/2, 135/3, 135/4, 135/5, 135/6, 135/7, 136, 137, 138, Teil aus 139/1, 140/1, 140/2, 141, 144, 148 bis 150, Teil aus 151 | 
                            Landkreis Mecklenburg-Strelitz
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Woggersin | 4 | 9, 24/1, 26, 36/5, Teil aus 40, Teil aus 42/1, 46/2 | 
| Zirzow | 3 | 1, 2, 3/2, 4/2, 5/2, 6/4, 9/1, 11, 12/1, 12/2, 13/1 bis 13/3, 14, 15/2, 16, 17/2, 18 bis 22, 24/3, 25 b bis 27, 28/2 bis 28/4, 29/5, 29/6, 32/1, 33 bis 37, 40/1, 42, 43/1, 72/4, 75/1, 76 bis 81, 83/4, 84 bis 93, 95/1, 107, 102 bis 105, 106/2, 108 bis 115 | 
| Zirzow | 4 | 9, 10 (Weg), 11/1 bis 11/3, Teil aus 14/2, Teil aus 14/3, Teil aus 16/1, 16/2 bis 16/4, 92/2, 92/3, 94/1 bis 94/3, 95, 96/3, 96/4, 97/1, 97/2, 97/3, 98/1 bis 98/5, 99/1 bis 99/3, 100/1, 100/2, 101, 102, 103/1 bis 103/5, 105/1, 106 bis 109, 110/2, 111 bis 124, Teil aus 125, Teil aus 126, 127 bis 222 | 
| Zirzow | 2 | 35 bis 39, 40/2, 41 bis 43, 48/1, 49, Teil aus 53 | 
                            Die Beschreibung der Grenzen der Trinkwasserschutzzone IIIA erfolgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beginnend im Norden in Uhrzeigersinn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wege, Straßen oder Gräben im Grenzbereich sind nicht Bestandteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beschriebenen Schutzzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Woggersin - Flur 4 (Blatt 2 und 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang des Weges von Zirzow
nach Kalübbe bis zum Weg parallel zur Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang des Weges in nordöstliche
Richtung bis zum Ende des Flurstückes 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Grenze zwischen
den Flurstücken 26 und 27 in südöstliche Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ende des Flurstückes
26, Querung des Flurstückes 42/1, bis zur Waldkante parallel der Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Richtung Süden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Zirzow - Flur 3 (Blatt 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Grenze des Flurstückes
29/6 nach Süden, parallel zur Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erweiterung um 190 m in
Richtung Tollense bis zum Wasserloch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            längs des Feldweges
in südliche Richtung vor den Wassergräben bis zum Weg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang des Weges in östliche
Richtung bis zum Wasserloch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            südlich und östlich
entlang des Wasserloches (Flurstück 73) bis zum Ende des Flurstückes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Grenze zwischen
den Flurstücken 95/1 und 97 in südliche Richtung bis zum Weg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Grenze zwischen
den Flurstücken 102 und 101 bis zum Weg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Weitin - Flur 3 (Blatt 5 und 6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 m parallel zur Straße
im Abstand von ca. 500 m in südliche Richtung bis zur Tollense
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Tollense bis
zum Abzweig eines Grabens am Flurstück 90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überquerung der Straße
und weiter entlang der südlichen Flurstücksgrenze 93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der östlichen
Grenze des Flurstückes 96/6 (Lindmannshof)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der östlichen
Flurstücksgrenze 106 bis zum Graben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang des Grabens bis
zum Flurstück 138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überquerung des Flurstückes
139/7, von der Flurstücksgrenze 142 geradlinig in Richtung Wasserloch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            östliche um das Wasserloch
herum bis zum Flurstück 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überquerung des Bahnkörpers
und weiter entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der westlichen
Flurstücksgrenze 147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Broda - Flur 1 (Blatt 7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überquerung des Flurstückes
57/6 geradlinig bis zur Woggersiner Straße (54/1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der südlichen
Grenze des Flurstückes 53/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der südöstlichen
Grenzen der Flurstücke 43/2 und 43/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Straße
B 104 bis zum ehemaligen Bahnkörper,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überquerung des Bahnkörpers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Weitin - Flur 1 (Blatt 15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Straße
B 104 bis zum Gewerbegebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Weitin - Flur 3 (Blatt 16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Straße
104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Grenze des
Gewerbegebietes, die gleichzeitig Grenze des Flurstückes 30/11 ist, in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtung Nordwesten und Richtung Nordosten bis zum Bahnkörper des Anschlussgleises
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an der Ödlandgrenze
entlang bis zum Malliner Wasser, entlang des Malliner Wassers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Zirzow - Flur 4 (Blatt 17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der südwestlichen
Grenze des Flurstückes 122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Querung des Flurstück
125 von südlicher Ecke des Laubwaldes bis zur westlichen Grenze des Ödlandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und weiter in nördliche Richtung bis zur Angrenzung an das Flurstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der westlichen
Grenze des Flurstückes 92/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Querung der Straße
und weiter in nördliche Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Zirzow - Flur 2 (Blatt 18 und 19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der westlichen Grenze
des Flurstückes 49 in nördliche Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Querung des Weges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der westlichen
Grenze des Flurstückes 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Woggersin - Flur 4 (Blatt 20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der westlichen
Grenze des Flurstückes 9 bis zur Straße nach Zirzow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Straße
nach Zirzow in nördliche Richtung bis zum Weg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die weitere
Schutzzone B (Zone IIIB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Zone IIIB liegen folgende Grundstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stadtgebiet Neubrandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Weitin | 1 | 1/1, 2/2, 2/8, 2/10 bis 2/12, Teil aus 3, Teil aus 3/1, Teil aus 4, 5/2, 7/2, 22 bis 33, 46/1, 50 bis 52, Teil aus 53/3, 54/3 bis 54/5, Teil aus 54/6, 58, 60/1, 61 bis 64, 66/2, 67, Teil aus 69/270, 71, 72/1, 72/4 bis 72/6, 72/9, 72/10, 72/12, 72/209, 73/1, Teil aus 73/2, 74/1, 74/2 | 
| Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Weitin | 2 | Ortslage komplett | 
| Weitin | 3 | 2/3, 4, 5, 6/3, 6/5 bis 6/8, 6/12, 9/4, Teil aus 9/7, 10, 11/1, 11/3, 11/6, 11/9, 11/10, 11/13 bis 11/16, 12, 21/4, 21/6, 21/32, 30/3, 30/9 bis 30/11, 30/13 bis 30/15, 31/1 | 
                            Landkreis Mecklenburg-Strelitz
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Woggersin | 4 | 5, 10, 11/1, Teil aus 12, 22/1, 14 | 
| Zirzow | 1 | 1, 4/1, 7 bis 10, 12/1, 14 bis 26, 27/3, 27/4, 28 bis 35, 36/2, 37, 38, 39/4, 40/1 bis 40/3, 41 bis 44, 45/1 bis 45/3, 46/1 bis 46/3, 47/1 bis 47/3, 48/1 bis 48/3, 49/1 bis 49/3, 50/1 bis 50/3, 51, 52/1 bis 52/3, 53/1 bis 53/3, 54/2, 55/2, 55/3, 64/2, 65/1 bis 65/3, 66 bis 74, 76/2, 77 bis 83, 40/3 | 
| Zirzow | 2 | 1/1, 1/2, 2,4, 8/1, 10 bis 20, 21/1, 21/2, 22/1, 22/2, 23, 24, 27, 29/1, 31 bis 34, 50 bis 53, 54/2, 55 bis 67, 68/1, 68/2 69 bis 73, 75/1, 77/2, 77/3, 78, 79, 80, 81/1, 81/2, 82, 83/2, 84 | 
| Zirzow | 4 | 1/1 bis 1/4, 2/1 bis 2/3, 3/1 bis 3/4, 4/1, 4/2, 7/1, 16/5, 17, 18, 19/3, 19/4, Ortslage Zirzow, 77/1, 77/2, 78, 79, 82/2, 85, 86, 88/1, 89, 123, 124, Teil aus 125, 126, 127/1,127/2, 128 bis 130, 131/2 bis 131/4, 132, 133 | 
| Zirzow | 5 | 7/1, 7/2, Teil aus 19/3, 19/4 | 
| Zirzow | 6 | 9/1, 9/4, 9/5, 6/1, 6/3, 6/4 | 
                            Landkreis Demmin
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Kalübbe | 1 | 73 bis 79, 81 bis 84, 87 bis 89, 91 bis 106, 107/1, 107/2, 108 bis 114, 240 | 
| Kalübbe | 2 | 2, 5, 6 | 
                            Die Beschreibung der Grenzen der Trinkwasserschutzzone IIIB erfolgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beginnend im Norden in Uhrzeigersinn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wege, Straßen oder Gräben im Grenzbereich sind nicht Bestandteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beschriebenen Schutzzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Kalübbe - Flur 1 (Blatt 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Landstraße
von Zirzow ab Flurstück 114 in nördliche Richtung bis zur Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Woggersin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Straße
nach Woggersin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Woggersin - Flur 4 (Blatt 2 und 20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Straße
nach Woggersin in östliche Richtung bis zur östlichen Grenze des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flurstückes 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der östlichen
Grenze des Flurstückes 14 in südliche Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der nördlichen,
östlichen und südlichen Grenze des Flurstückes 22/1 bis zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straße von Kalübbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der östlichen
Grenze des Flurstückes 10 von der Straße nach Zirzow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Zirzow - Flur 2 (Blatt 18 und 19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der östlichen
Grenze des Flurstückes 34 in südliche Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Querung des Weges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der östlichen
Grenze des Flurstückes 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Zirzow - Flur 4 (Blatt 17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der südwestlichen
Grenze des Flurstückes 122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Querung des Flurstückes
125 von der südlichen Ecke des Laubwaldes bis zur westlichen Grenze des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ödlandes und weiter in nördliche Richtung bis zur Angrenzung an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Flurstück 92/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der westlichen
Begrenzung des Flurstückes 92/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Querung der Straße
und weiter in nördliche Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Weitin - Flur 3 (Blatt 16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Straße
B 104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Grenze des
Gewerbegebietes, die gleichzeitig Grenze des Flurstückes 30/11 ist, in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtung Nordwesten und Richtung Nordosten bis zum Bahnkörper des Anschlussgleises
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an der Ödlandgrenze
entlang bis zum Malliner Wasser, entlang des Malliner Wassers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Weitin - Flur 1 (Blatt 8 und 15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der B 104 entlang des
alten Bahndammes bis zur Straße nach Weitin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Straße
nach Weitin bis zum Anschluss an das Flurstück 31/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der östlichen
und südlichen Grenze des Flurstückes 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der südlichen
Grenze des Flurstückes 58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der südlichen
Grenzen der Flurstücke 54/6 und 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der südöstlichen
und südwestlichen Grenze des Flurstückes 5 und Querung der Wulkenziner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der Kreuzung Wulkenziner
Straße und der Wegquerung des Flurstücks 3 in nordwestliche Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis 500 m zur Flurstücksgrenze und von dort Querung des Flurstücks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 in nordöstliche Richtung bis zur Weggabelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang des Weges in
nordöstliche Richtung bis zur Angrenzung an das Flurstück 2/11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der nordöstlichen
Grenzen der Flurstücke 2/11 und 2/10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Weitin - Flur 3 (Blatt 9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Querung der B 104 und weiter
in nördliche Richtung durch das Flurstück 9/7 bis zur Angrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Flurstück 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der südöstlichen
Grenze des Flurstückes 8, über die Straße nach Weitin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Straße
nach Weitin bis zur Bahn von Güstrow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Zirzow - Flur 5 (Blatt 10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straße von Weitin
nach Kalübbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Zirzow - Flur 1 (Blatt 10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Straße
von Kalübbe bis zur Flurstücksgrenze 56 (Ortsbeginn)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der nördlichen
Grenze des Flurstückes 56 und Querung des Flurstückes 53/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der westlichen
Grenze des Flurstückes 53/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Zirzow - Flur 1 (Blatt 11 und 12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der westlichen
Grenze des Flurstückes 53/2 bis zur südlichen Grenze des Flurstückes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der südlichen
Grenze des Flurstückes 64/2 bis zur westlichen Grenze des Weges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang des Weges (Flurstücke
85/1 und 85/3) und des Grabens (Flurstück 84)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Zirzow - Flur 6 (Blatt 13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der südlichen
Grenze des Flurstückes 9/3 bis zur westlichen Grenze des Flurstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9/4 bis zum Weg (Flurstück 9/5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang des Weges bis
zur Straße nach Kalübbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Querung der Straße
und weiter in nördliche Richtung auf der Landstraße nach Kalübbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Kalübbe - Flur 2 (Blatt 14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Landstraße
von Weitin nach Breesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 3
                            zur WSGVO Neubrandenburg vom 8. 7.2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 4
                            zur WSGVO Neubrandenburg vom 8. 7.2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 5
                            zur WSGVO Neubrandenburg vom 8. 7. 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es sind
                        
                        
                    
                    
                    
                | im Fassungsbereich | in der engeren Schutzzone | in der weiteren Schutzzone | ||||||||||||||||
| entspricht Zone | II | III | IIIA | IIIB | ||||||||||||||
| 1. bei land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Nutzungen | ||||||||||||||||||
| 1.1 Anwendung von Gülle und sonstigen organischen Düngern | verboten | • verboten, wenn die zeit- und bedarfsgerechten Gaben der nach Düngeverordnung* zulässigen Stickstoffdüngung überschritten werden• verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau• verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 1. Februar• verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 28./29. Februar• verboten auf allen übrigen Flächen einschließlich Brachland | ||||||||||||||||
| 1.2 Anwendung von mineralischen Düngern | verboten | verboten wie Nr. 1.1 | ||||||||||||||||
| 1.3 Lagern und Ausbringen von Klär- und Fäkalienschlamm, Müllkompost, Spuckstoffen | verboten | |||||||||||||||||
| 1.4 befestigte Dungstätten zu errichten oder zu erweitern ** | verboten | verboten, ausgenommen mit dichten Jauchebehältern in monolithischer Bauweise, die eine Leckerkennung zulassen | ||||||||||||||||
| 1.5 Anlagen zum Lagern von Gülle zu errichten oder zu erweitern** | verboten | verboten, ausgenommen Hochbehälter, | verboten, ausgenommen Behälter, | |||||||||||||||
| die eine Leckerkennung zulassen, mit Sammeleinrichtungen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird | ||||||||||||||||||
| 1.6 Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger | verboten | verboten, außerhalb dauerhaft dichter Anlagen | ||||||||||||||||
| 1.7 ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu errichten oder zu erweitern* | verboten | verboten, ausgenommen mit dichtem, abgedecktem Gärsaftauffangbehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt oder mit Ableitung in Jauche- bzw. Güllebehälter, wobei die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird | ||||||||||||||||
| 1.8 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen | verboten | |||||||||||||||||
| 1.9 Stallungen, die zu hohen Tierbestandsdichten führen, zu errichten, zu betreiben oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen Tierbestandsdichten entsprechend Nr. 8.1 | ||||||||||||||||
| 1.10 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.2 | verboten | verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt | erlaubt | |||||||||||||||
| 1.11 Beweidung | verboten | erlaubt | ||||||||||||||||
| 1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln | verboten | erlaubt, sofern die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden | ||||||||||||||||
| 1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen | verboten | |||||||||||||||||
| 1.14 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen | verboten | verboten, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche überschreitet | ||||||||||||||||
| 1.15 Gartenbaubetriebe oder Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern | verboten | erlaubt | ||||||||||||||||
| 1.16 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau | verboten | erlaubt | ||||||||||||||||
| 1.17 landwirtschaftliche und zugehörige Vorflutgräben zu errichten, zu ändern oder zu unterhalten | verboten | verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen | ||||||||||||||||
| 1.18 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 | verboten | |||||||||||||||||
| 1.19 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 | verboten | |||||||||||||||||
| 2. bei sonstigen Bodennutzungen | ||||||||||||||||||
| Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbau und Torfstiche sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis Nr. 6 geregelte Tatbestände vorliegen) | verboten | verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten des Grundwasserleiters hierdurch wesentlich gemindert wird | ||||||||||||||||
| 3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | ||||||||||||||||||
| 3.1 Rohrleitungsanlagen (Fernleitungen) für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG errichten oder erweitern | verboten | |||||||||||||||||
| 3.2 wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG, auch Pflanzenschutzmittel, zu lagern, abzufüllen oder umzuschlagen | verboten | verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.4 und 3.5 | ||||||||||||||||
| 3.3 Abfall im Sinne der Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern und abzulagern | verboten | verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten | ||||||||||||||||
| 3.4 Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 der VawS* | erlaubt | |||||||||||||||
| 3.5 Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 der VawS* | erlaubt | |||||||||||||||
| 3.6 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und der Prüf-, Mess- und Regeltechnik | ||||||||||||||||
| 3.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen | verboten | erlaubt, sofern die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden | ||||||||||||||||
| 3.8 Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen | verboten | |||||||||||||||||
| 4. Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen | ||||||||||||||||||
| 4.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, außer Kleinkläranlagen für Einzelanwesen | erlaubt | |||||||||||||||
| 4.2 Regenwasserentlastungsbauwerke zu errichten oder zu erweitern | verboten | erlaubt | ||||||||||||||||
| 4.3 Ausbringen von Abwasser | verboten | |||||||||||||||||
| 4.4 Versickerung oder Versenkung von Abwasser | verboten | verboten, ausgenommen flächenhafte Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone | verboten, ausgenommen flächenhafte Versickerung von biologisch behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen (keine Untergrundverrieselung) | |||||||||||||||
| 4.5 Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle zehn Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird | ||||||||||||||||
| 4.6 Einleitung von (ausgenommen behandeltes) Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt | verboten | erlaubt | ||||||||||||||||
| 5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau | ||||||||||||||||||
| 5.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers | verboten, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag), eingeführt durch den Bundesminister für Verkehr - Allgemeine Rundschriften Straßenbau, Nr. 8/1982, vom 22. März 1982, in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden | |||||||||||||||
| 5.2 Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten bei Rangierbahnhöfen | ||||||||||||||||
| 5.3 zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau wassergefährdende auslaug- und auswaschbare Materialien (z.B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u.ä.) zu verwenden | verboten | |||||||||||||||||
| 5.4 Bade- und Zeltplätze einzurichten oder zu erweitern; Camping aller Art | verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung | ||||||||||||||||
| 5.5 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung | ||||||||||||||||
| 5.6 Sportveranstaltungen durchzuführen | verboten | • verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen• verboten für Motorsport | erlaubt | |||||||||||||||
| 5.7 Friedhöfe zu errichten und zu erweitern | verboten | erlaubt | ||||||||||||||||
| 5.8 Flugplätze einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern | verboten | |||||||||||||||||
| 5.9 Militärische Übungen* | verboten | verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen | ||||||||||||||||
| 5.10 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern | verboten | erlaubt | ||||||||||||||||
| 5.11 Untertage Bergbau, Tunnelbauten | verboten | |||||||||||||||||
| 5.12 Durchführung von Bohrungen und Sprengungen | verboten | verboten, außer Baugrunduntersuchungen | erlaubt | |||||||||||||||
| 5.13 Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen | verboten | erlaubt | ||||||||||||||||
| 6. bei baulichen Anlagen allgemein | ||||||||||||||||||
| 6.1 Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung | ||||||||||||||||
| verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt | verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als der höchste Grundwasserstand liegt | |||||||||||||||||
| 6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung und Gebiete für Industrie und produktives Gewerbe | verboten | erlaubt | ||||||||||||||||
| 7.Betreten | ||||||||||||||||||
| Betreten | verboten | erlaubt | ||||||||||||||||
| 8. Begriffsbestimmungen | ||||||||||||||||||
| 8.1 Ausgenommen sind Tierbestandsdichten, durch die maximal 120 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und Jahr anfallen (entspricht 1,5 Dungeinheiten (DE) oder Großvieheinheiten (GV); 1 DE oder GV = 80,0 kg Stickstoff). Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Düngeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. April 1997 (AmtsBl. M-V S. 429).Für die verschiedenen Tierarten sind die in nebenstehender Tabelle aufgeführten Umrechnungsfaktoren anzuwenden: | ||||||||||||||||||
| Tierart | DE bzw. GV pro Tier | |||||||||||||||||
| Milchkuh, über 2 Jahre | 1,0 | |||||||||||||||||
| Mutterkühe und Fleischrinder über 2 Jahre | 0,5 | |||||||||||||||||
| Rinder, 1 bis 2 Jahre | 0,7 | |||||||||||||||||
| Jungvieh bis 1 Jahr | 0,3 | |||||||||||||||||
| Kälber bis 3 Monate | 0,11 | |||||||||||||||||
| Zuchtsau mit Nachzucht | 0,33 | |||||||||||||||||
| Schweine > 20 kg | 0,14 | |||||||||||||||||
| Ferkel | 0,02 | |||||||||||||||||
| Legehennen | 0,01 | |||||||||||||||||
| Junghennen | 0,004 | |||||||||||||||||
| Masthähnchen | 0,0033 | |||||||||||||||||
| Mastenten, 7 Wochen | 0,0066 | |||||||||||||||||
| sonstiges Mastgeflügel, Mastputen | 0,01 | |||||||||||||||||
| Schafe, Ziegen (Muttertiere) | 0,15 | |||||||||||||||||
| Pferde, über 6 Monate | 1,0 | |||||||||||||||||
| Pferde, unter 6 Monate | 0,7 | |||||||||||||||||
| 8.2. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten. | ||||||||||||||||||
| 8.3. Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht. | ||||||||||||||||||
| 8.4. „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies Standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist. | ||||||||||||||||||
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S. 1835, 1851)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u.a. Leckageerkennung) enthält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1998 (GVOBl. M-V 1999S. 139)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1998 (GVOBl. M-V 1999S. 139)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e.V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            **)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u.a. Leckageerkennung) enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u.a. Leckageerkennung) enthält.