Verordnung zur Festsetzung einer Veränderungssperre für das zukünftige Überschwemmungsgebiet "Warnowniederung zwischen Klein Raden (Landkreis Güstrow) und der Hansestadt Rostock" (VÄSp ÜSG WarnowVO) Vom 30. September 2004
                            Verordnung zur Festsetzung einer Veränderungssperre für das zukünftige Überschwemmungsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Warnowniederung zwischen Klein Raden (Landkreis Güstrow) und der Hansestadt Rostock"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (VÄSp ÜSG WarnowVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 30. September 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Festsetzung einer Veränderungssperre für das zukünftige Überschwemmungsgebiet "Warnowniederung zwischen Klein Raden (Landkreis Güstrow) und der Hansestadt Rostock" (VÄSp ÜSG WarnowVO) vom 30. September 2004 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Veränderungssperre | 01.01.2005 | 
| § 2 - Räumlicher Geltungsbereich | 01.01.2005 | 
| § 3 - Verbote | 01.01.2005 | 
| § 4 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 | 
| § 5 - In-Kraft-Treten | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund des
            § 36a Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch  Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, und des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 der Wasserwirtschafts-Veränderungssperren-Zuständigkeitsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 14. August 1997 (GVOBl. M-V S. 474) verordnet das Umweltministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Veränderungssperre
                            Zur Sicherung der Planung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Warnow wird für das in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
            bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Räumlicher Geltungsbereich
                            (1) Das von der Veränderungssperre belegte Gebiet erstreckt sich von der Gemeinde Warnow über die Gemeinden Baumgarten, Tarnow, Rühn, Zepelin, die Stadt Bützow und die Gemeinde Klein Belitz mit den Ortsteilen Passin und Friedrichshof im Landkreis Güstrow sowie im weiteren über die Gemeinden Vorbeck, Kassow, Rukieten Wiendorf, Benitz und die Stadt Schwaan, weiter über Damm, Pölchow, Papendorf, Kavelstorf und Kessin im Landkreis Bad Doberan bis zur Mühlendammschleuse in der Hansestadt Rostock. Das Gebiet wird durch eine idealisierte Linie, die der Anpassung der Flurstücksgrenzen an die berechnete Hochwasserlinie folgt, begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Lage sowie die Ausdehnung des mit der Veränderungssperre belegten Gebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:100000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine ununterbrochene Linie gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Grenzen des mit der Veränderungssperre belegten Gebietes sind weiterhin in 25 Flurkarten im Maßstab 1:5000 dargestellt. Diese Karten sind Bestandteil der Verordnung und werden im Umweltministerium, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Ausfertigungen der Karten sind für den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich bei folgenden Behörden hinterlegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt Steintanz-Warnowtal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Amtsvorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauptstr. 39c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18249 Tarnow ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt Bützow-Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Amtsvorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bahnhofstr. 33a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18246 Bützow ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stadt Bützow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Am Markt 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18246 Bützow,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt Schwaan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Amtsvorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pferdemarkt 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18258 Schwaan ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt Warnow-Ost
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Amtsvorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Griebnitzer Weg 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18196 Dummerstorf ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt Warnow-West
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Amtsvorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulweg 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18198 Kritzmow und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hansestadt Rostock
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Oberbürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt für Umweltschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abt. Wasserwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hans-Fallada-Str. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18069 Rostock .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der vollständige Satz Flurstückskarten für das gesamte Überschwemmungsgebiet ist bei folgenden Behörden hinterlegt und kann während der Dienststunden eingesehen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatliches Amt für Umwelt und Natur Rostock
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abteilung Wasser und Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erich-Schlesinger-Straße 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18059 Rostock ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landkreis Güstrow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Am Wall 3-5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18273 Güstrow und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landkreis Bad Doberan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            August-Bebel-Str. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18209 Bad Doberan.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verbote
                            (1) Auf Flächen in dem in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
            bezeichneten Planungsgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer wesentlich wertsteigernden oder die Durchführung des Vorhabens erheblich erschwerenden Veränderung führen. Insbesondere sind verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausweisung von neuen Baugebieten in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Errichtung von baulichen Anlagen zur Herstellung von Silage,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Herstellung von Silage auf unbefestigtem und befestigtem Untergrund (außer Foliensilage) und die Errichtung von stationären Melkanlagen und Lagerhallen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Umbruch von Grünland zur Ackerkultur und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Errichtung und wesentliche Änderung baulicher Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Absatz 1 gilt nicht für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor In-Kraft-Treten der Veränderungssperre begonnen wurden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung in bisheriger Art und bisherigem Umfang und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterhaltungsarbeiten, die der Erhaltung des bisherigen Zustandes dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die zuständige untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen und Pläne beizufügen. Bei Vorhaben, die einer Baugenehmigung bedürfen, entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ordnungswidrigkeiten
                            (1) Ordnungswidrig im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 41 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1
            dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 2
            zulässig ist oder eine Ausnahme gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 3
            zugelassen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50000 Euro geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 30. September 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Umweltminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Wolfgang Methling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmerkung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - GVOBl. S. 498 - (Karte) aus technischen Gründen nicht abgebildet