Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Meierstorf (Wasserschutzgebietsverordnung Meierstorf - WSGVO Meierstorf) Vom 20. Juni 2006
                            Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Meierstorf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Wasserschutzgebietsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meierstorf - WSGVO Meierstorf)
           
          Vom 20. Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Meierstorf (Wasserschutzgebietsverordnung Meierstorf - WSGVO Meierstorf) vom 20. Juni 2006 | 13.07.2006 | 
| Eingangsformel | 13.07.2006 | 
| § 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet | 13.07.2006 | 
| § 2 - Räumlicher Geltungsbereich | 13.07.2006 | 
| § 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen | 13.07.2006 | 
| § 4 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen | 13.07.2006 | 
| § 5 - Duldungspflichten | 13.07.2006 | 
| § 6 - Ordnungswidrigkeiten | 13.07.2006 | 
| § 7 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 13.07.2006 | 
| Anlage 1 | 13.07.2006 | 
| Anlage 2 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen | 13.07.2006 | 
                            Aufgrund
des
            § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 30.
November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, in Verbindung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit
            § 19 Abs. 1 und
2 des Wasserhaushaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, verordnet das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet
                            Zur Sicherung der öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meierstorf zu Gunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            derzeit der Zweckverband Grevesmühlen, das in
            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Räumlicher Geltungsbereich
                            (1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
                        
                        
                    
                    
                    
                | Zone I | Fassungsbereich, | 
| Zone III A | weitere Schutzzone A, | 
| Zone III B | weitere Schutzzone B. | 
                            (2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als
            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
            beigefügten Übersichtskarte dargestellt; die Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist Bestandteil dieser Verordnung. Für die genaue Grenzziehung sind die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Flurkarten im Maßstab 1:5000 maßgebend. Die Karten sind gleichfalls
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind beim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
Der Amtsvorsteher -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Am Wehberg 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23972 Dorf Mecklenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt Grevesmühlen-Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
Der Amtsvorsteher -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rathausplatz 1
                 
                23936 Grevesmühlen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landkreis
Nordwestmecklenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Der Landrat -
                 
                Untere Wasserbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Börzower
Weg 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23936 Grevesmühlen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatlichen
Amt für Umwelt und Natur Schwerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abteilung Wasser und Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bleicherufer
13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19053 Schwerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinterlegt und können in den genannten Ämtern
während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Veränderungen der Grenzen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzzone A ist, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ kenntlich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
                            (1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handlungen in den Zonen I, III A und III B ergeben sich aus der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 2
            , die Bestandteil dieser Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Verbote der
            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 4.6, 4.7, 5.12, 5.13, 6.1 und 7
            gelten nicht für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Verbot der
            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 7
            gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen
                            (1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des
            § 3
            gelten nicht
für das Errichten und Betreiben von Bauwerken, Anlagen und sonstigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen sowie Handlungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtmäßig zugelassen, errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dies gilt nur, wenn die Einrichtung, der Betrieb oder die Handlung innerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Grenzen der Zulassung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Soweit es zur Gewährleistung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Änderung von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach Absatz 1 bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
            § 3
            fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
            § 19 Abs. 3
            und
            § 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie
            § 19 Abs. 3 und 4
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes
            Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes auszuführen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder zu dulden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Duldungspflichten
                            (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuzulassen, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zustand und die Nutzung des
Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestehende
Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie getroffene Anordnungen und erteilte Bedingungen und Auflagen beachtet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und eingehalten werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Proben
von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zäune,
Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beseitigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ordnungswidrigkeiten
                            Ordnungswidrig im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und des
            § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 verbotene Handlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vornimmt, für die nach
            § 2a Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keine Befreiung
durch die untere Wasserbehörde erteilt worden ist, oder einer Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund des
            § 4 Abs. 2
            nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder nur teilweise nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig treten der Beschluss des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreistages Grevesmühlen Nr. 56-11/81 vom 26. März 1981 und die Ergänzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Beschluss vom 20. Mai 1982 bezüglich der Wassergewinnungsanlage Meierstorf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 20. Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Umweltminister
             
            Prof. Dr. Wolfgang Methling
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1
                            (zur Wasserschutzgebietsverordnung Meierstorf (WSGVO Meierstorf)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 2
                            zur WSGVO Meierstorf vom 20. Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es sind
                        
                        
                    
                    
                    
                | im Fassungs- bereich | in der weiteren Schutzzone | |||||
| entspricht Zone | I | III A | III B | |||
| 1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und g ärtnerischen Nutzungen | ||||||
| 1.1 Anwendung von Gülle, Jauche, Geflügelkot, stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoffdüngern und flüssigen Wirtschaftsdüngern gemäß Düngemittelgesetz * | verboten | - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Stickstoffgabe nach der DüV ** eingehalten und eine schlagbezogene Aufzeichnung über den Einsatz vorgenommen werden - erlaubt, wenn die Aufnahmefähigkeit des Bodens entsprechend der DüV gegeben ist - verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau - verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 15. Februar - verboten auf unbestellten Ackerflächen vom 1. Oktober bis 28./29. Februar - verboten auf bestellten Ackerflächen vom 1. Oktober bis 15. Februar - verboten auf allen übrigen Flächen, einschließlich Brachland | ||||
| 1.2 Anwendung von stickstoffhaltigen festen organischen Düngemitteln und Wirtschaftsdüngern | verboten | - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Stickstoffgabe nach der DüV eingehalten und eine schlagbezogene Aufzeichnung über den Einsatz vorgenommen werden - erlaubt, wenn die Aufnahmefähigkeit des Bodens entsprechend der DüV gegeben ist - verboten auf Ackerflächen ohne folgende Einarbeitung - verboten auf allen erosionsgefährdeten Flächen | ||||
| 1.3 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen Düngemitteln (Handelsdüngemittel) sowie sonstigen Grunddüngemitteln, ausgenommen Kalkdünger | verboten | erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüV und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgen | ||||
| 1.4 Ausbringung von sonstigen Sekundärrohstoffdüngern | verboten | |||||
| 1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten * | verboten | verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der eine Leckerkennung zulässt | ||||
| 1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von flüssigen Wirtschaftsdüngern * | verboten | verboten, ausgenommen Hoch- und Tiefbehälter, die entsprechend der VwV JGS-Anlagen *** errichtet werden | ||||
| 1.7 unbefestigte Lagerung von Düngemitteln gemäß Nr. 1.2 und Nr. 1.3 | verboten | - verboten, ohne Abdeckung und dichten Boden - verboten, ausgenommen Zwischenlagerung von Stalldung (Festmist) zwecks technologischer Umsetzung zur Ausbringung höchstens 14 Tage | ||||
| 1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung | verboten | verboten, ausgenommen mit Gärsaftauffangbehälter, der entsprechend der VwV JGS-Anlagen errichtet wird | ||||
| 1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen | verboten | verboten, ausgenommen Ballensilage | ||||
| 1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen | verboten | verboten, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,5 Dungeinheiten entsprechend der Nr. 8.1 überschritten wird | ||||
| 1.11 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.2 | verboten | verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt | erlaubt | |||
| 1.12 Beweidung | verboten | erlaubt | ||||
| 1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln | verboten | - verboten Pflanzenschutzmittel mit W-Auflage - verboten, sofern keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden | ||||
| 1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen | verboten | |||||
| 1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzter Flächen | verboten | erlaubt, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche nicht überschreitet | ||||
| 1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben | verboten | erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüV und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgen | ||||
| 1.17 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen | verboten | erlaubt | ||||
| 1.18 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau | verboten | erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüV und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgen | ||||
| 1.19 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen | verboten | verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen | ||||
| 1.20 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 | verboten | |||||
| 1.21 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 | verboten | |||||
| 2. bei sonstigen Bodennutzungen | ||||||
| Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3.3 bis Nr. 3.6 geregelte Tatbestände vorliegen) | verboten | - verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten des Hauptgrundwasserleiters hierdurch wesentlich gemindert wird - erlaubt sind Gewinnung von Sand und Kies ohne Minderung der Deckschicht des Hauptgrundwasserleiters im Bereich der Bergbauberechtigung Naschendorf 2 auf der Grundlage zugelassener Betriebspläne sowie damit verbundene Tätigkeiten einschließlich Aufbereitung und Wiedernutzbarmachung | ||||
| 3. bei Umgang mit wassergef ährdenden Stoffen | ||||||
| 3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG | verboten | |||||
| 3.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG und von Pflanzenschutzmitteln | verboten | verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3 | ||||
| 3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG | verboten | verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C ( VAwS * ) | ||||
| 3.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln | verboten | |||||
| 3.5 Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern, sowie Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen zu errichten und zu betreiben | verboten | - verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten - verboten, ausgenommen grubeneigene bergbauliche Rückstände im Sinne des BBergG ** (Aufbereitungsrückstände aus der Lagerstätte) zur Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung des Tagebaus und der Einbau von Abraum (Mutterboden, Oberboden) ab 2 Meter über dem höchsten zu erwartenden Wasserspiegel im unbedeckten Grundwasserleiter in bergrechtlich zugelassenen Bergbauvorhaben | ||||
| 3.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials | verboten | verboten, ausgenommen Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik | ||||
| 3.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen | verboten | verboten wie in Nr. 1.13 | ||||
| 3.8 Verwenden von Auftausalzen auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen | verboten | erlaubt | ||||
| 4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen | ||||||
| 4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen | verboten | - verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes - erlaubt ist die Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen mit entsprechender wasserrechtlicher Zulassung | ||||
| 4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken | verboten | verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden | ||||
| 4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten | verboten | verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter | ||||
| 4.4 Ausbringen von Abwasser | verboten | verboten, ausgenommen flächenhafte Verrieselung vollbiologisch geklärten Abwassers aus einzelnen Haushalten | ||||
| 4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser | verboten | verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone | verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser und biologisch behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen großflächig über die belebte Bodenzone | |||
| 4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers | verboten | erlaubt | ||||
| 4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser | verboten | verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen mittels Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle zehn Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird | ||||
| 4.8 Einleitung von Schmutzwasser * in Oberflächengewässer | verboten | verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone I durchfließt | ||||
| 5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau | ||||||
| 5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen | verboten | verboten sind öffentliche Straßen, sofern nicht die RiStWag ** beachtet werden | ||||
| 5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen | verboten | verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen | ||||
| 5.3 Verwendung wassergefährdender auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau und zum Errichten von Lärmschutzwällen *** | verboten | |||||
| 5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art | verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung | ||||
| 5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen | verboten | - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung - verboten für Tontaubenschießanlagen und für Golfanlagen | ||||
| 5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen | verboten | - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport | erlaubt | |||
| 5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen | verboten | erlaubt | ||||
| 5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen | verboten | |||||
| 5.9 Durchführung militärischer Übungen * | verboten | verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen und Wegen | ||||
| 5.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern | verboten | erlaubt | ||||
| 5.11 Bergbau | verboten | - verboten, ausgenommen Lagerung und Verwertung von unbelasteten natürlichen Böden der Region in vorhandenen Sand- und Kiestagebauen - verboten sind übrige bergbauliche Maßnahmen, Verwertung von Fremdböden bei der Rekultivierung/Wiedernutzbarmachung | ||||
| 5.12 Durchführung von Bohrungen | verboten | verboten, ausgenommen Baugrunduntersuchungen | ||||
| 5.13 Sprengungen | verboten | verboten, sofern Grundwasser angeschnitten wird | ||||
| 5.14 Errichtung und Erweiterung von Abfallvermeidungs-, Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen (Deponien, Recyclinganlagen) | verboten | |||||
| 6. bei baulichen Anlagen allgemein | ||||||
| 6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen oder deren wesentliche Nutzungsänderung | verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung | ||||
| 6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung | verboten | - verboten für Gebiete für Industrie und produzierendes Gewerbe (ggf. Einzelfallprüfung notwendig) - erlaubt sind Erweiterung bestehender Betriebe und Neubau auf benachbarten Flächen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung (ggf. Einzelfallprüfung notwendig) | ||||
| 7. Betreten | ||||||
| Betreten | verboten | erlaubt | ||||
| 8. Begriffsbestimmungen 8.1 Eine Dungeinheit entspricht 80 kg Stickstoff pro Jahr. Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Düngeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. April 1997 (AmtsBl. M-V S. 429). Für die verschiedenen Tierarten ist die in nachfolgender Tabelle aufgeführte Anzahl von Tieren pro Dungeinheit als Orientierung anzusehen: | ||||||
| Tierart | Tiere pro DE | |||||
| Rinder > 2 Jahre | 0,7 | |||||
| Jungrinder 3 Monate bis 2 Jahre | 1,6 | |||||
| Kälber < 3 Monate | 5,0 | |||||
| Zuchtsauen mit Ferkeln | 3,0 | |||||
| Schweine > 20 kg | 6,0 | |||||
| Legehennen | 100,0 | |||||
| Junghennen | 300,0 | |||||
| Masthähnchen | 300,0 | |||||
| Mastenten | 150,0 | |||||
| Mastputen | 100,0 | |||||
| Schafe, Ziegen (Muttertiere) | 7,5 | |||||
| Pferde, 3 Jahre und älter | 0,8 | |||||
| Pferde, unter 3 Jahren und Kleinpferde | 1,5 | |||||
| 8.2. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten. 8.3 Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für die Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht. 8.4 „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort-, fruchtfolge- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist. | ||||||
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Düngemittelgesetz
                      vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Düngemittelgesetz
                      vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagenverordnung
                      vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 666)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Siehe
                      § 39 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            **)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Düngeverordnung
                          vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 33)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            **)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesberggesetz
                          vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            **)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, Nr. 14/2002 vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ***)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ***)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es wird auf die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - verwiesen.