Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Forstbehörde auf die Hansestadt Rostock (Forstaufgabenübertragungsverordnung - ForstAufgÜVO M-V) Vom 22. Mai 2014
                            Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unteren Forstbehörde auf die Hansestadt Rostock
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Forstaufgabenübertragungsverordnung - ForstAufgÜVO M-V)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 22. Mai 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Forstbehörde auf die Hansestadt Rostock (Forstaufgabenübertragungsverordnung - ForstAufgÜVO M-V) vom 22. Mai 2014 | 19.07.2014 | 
| Eingangsformel | 19.07.2014 | 
| § 1 - Aufgabenübertragung | 19.07.2014 | 
| § 2 - Laufende Verwaltungsverfahren | 19.07.2014 | 
| § 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 19.07.2014 | 
                            Aufgrund des
            § 41 Absatz 2 Satz 1 des Landeswaldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufgabenübertragung
                            (1) Für den Wald im Eigentum der Hansestadt Rostock werden die Aufgaben nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 28
            und
            29 des Landeswaldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf den Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock übertragen. Dieser nimmt die Aufgaben der unteren Forstbehörde im übertragenen Wirkungskreis wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für den in Absatz 1 genannten Wald werden die Aufgaben als zuständige Verwaltungsbehörde nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 51 Absatz 9 des Landeswaldgesetzes
            für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 28
            ,
            29
            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
            und gegen eine nach
            § 19 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassene Rechtsverordnung auf den Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock übertragen. Dieser nimmt die Aufgaben der Verwaltungsbehörde nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 36 Absatz 1 Nummer 1
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 37 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im übertragenen Wirkungskreis wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Laufende Verwaltungsverfahren
                            Verwaltungsvorgänge im Bereich der übertragenen Aufgaben nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
            , die zum Zeitpunkt des Übergangs der jeweiligen Aufgabe noch nicht abgeschlossen sind, werden von dem bisherigen Aufgabenträger zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Voraussetzungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 41 Absatz 1 Satz 2 des Landeswaldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entfallen sind und dem Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock die Bezeichnung „staatlich anerkannte Forstverwaltung“ entzogen worden ist. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 22. Mai 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Landwirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umwelt und Verbraucherschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Till Backhaus