Verordnung zur Aufgabenregelung des Alarmdienstes für den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen (Alarmdienstverordnung - ADVO) Vom 7. November 1995
                            Verordnung zur Aufgabenregelung des Alarmdienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Alarmdienstverordnung - ADVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 7. November 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 17 Absatz 14 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 440) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Aufgabenregelung des Alarmdienstes für den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen (Alarmdienstverordnung - ADVO) vom 7. November 1995 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Alarmdienste | 30.06.2016 | 
| § 2 - Meldeweg | 30.06.2016 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund des
            § 96 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Alarmdienste
                            Die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte sowie die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt richten einen Alarmdienst ein, der die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Wasserbehörden auch außerhalb der Dienstzeit gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Meldeweg
                            (1) Schadensereignisse mit wassergefährdenden Stoffen sind durch den Verursacher oder andere Beteiligte unverzüglich entweder den Wasserbehörden, der Polizei oder der Feuerwehr zu melden (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 20 Abs. 6 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Polizei oder die Feuerwehr unterrichten unverzüglich die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte sowie bei der Gefährdung von Küstengewässern das jeweilige zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Wasserbehörden unterrichten sich gegenseitig, soweit erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Das Nähere regelt die oberste Wasserbehörde mit einer Verwaltungsvorschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Die Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 7. November 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Bau, Landesentwicklung und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jürgen Seidel