Gesetz über die Steuerberaterversorgung in Mecklenburg-Vorpommern (Steuerberaterversorgungsgesetz - StBVG M-V) Vom 7. März 2000
                            Gesetz über die Steuerberaterversorgung in Mecklenburg-Vorpommern  (Steuerberaterversorgungsgesetz - StBVG M-V)  Vom 7. März 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2007 (GVOBl. M-V S. 173). | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Steuerberaterversorgung in Mecklenburg-Vorpommern (Steuerberaterversorgungsgesetz - StBVG M-V) vom 7. März 2000 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Errichtung und Aufgaben | 01.01.2005 | 
| § 2 - Mitgliedschaft | 24.05.2007 | 
| § 3 - Organe | 01.01.2005 | 
| § 4 - Vertreterversammlung | 01.01.2005 | 
| § 5 - Vorstand | 01.01.2005 | 
| § 6 - Vorsitz | 01.01.2005 | 
| § 7 - Geschäftsführung | 01.01.2005 | 
| § 8 - Beiträge | 01.01.2005 | 
| § 9 - Beitragsbefreiung | 01.01.2005 | 
| § 10 - Leistungen des Steuerberaterversorgungswerks | 29.07.2006 | 
| § 11 - Verjährung | 01.01.2005 | 
| § 12 - Abtretung, Verpfändung, Pfändung | 01.01.2005 | 
| § 13 - Satzung | 01.01.2005 | 
| § 14 - Auskünfte | 01.01.2005 | 
| § 15 - Aufsicht | 01.01.2005 | 
| § 16 - Gründungsvorstand | 01.01.2005 | 
| § 17 - Übergangsregelung | 01.01.2005 | 
| § 18 - In-Kraft-Treten | 01.01.2005 | 
                            Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Errichtung und Aufgaben
                            (1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit dem Namen Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Land Mecklenburg-Vorpommern (Steuerberaterversorgungswerk) errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Steuerberaterversorgungswerk leistet seinen Mitgliedern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes und der Satzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Steuerberaterversorgungswerk erbringt seine Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausschließlich aus eigenen Mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Mitgliedschaft
                            (1) Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerks sind die Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern mit Ausnahme der Steuerberatungsgesellschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 in der Person eines Mitglieds entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Absatzes 1 nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hiervon kann die Satzung regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk endet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird. In diesem Fall sind 93 vom Hundert der von dem Mitglied an das Steuerberaterversorgungswerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gezahlten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung, deren Höhe der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweiligen Nettorendite der Kapitalanlagen des Steuerberaterversorgungswerks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Zeit der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk entspricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Land Nordrhein-Westfalen überzuleiten. Die Satzung kann vorsehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt; Satz 2 bleibt von dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelung unberührt. Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Pflichtmitglied des Steuerberaterversorgungswerks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden und nicht bereits Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen sind, können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abweichend von Satz 1 auf Antrag Pflichtmitglied im Steuerberaterversorgungswerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleiben; der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organe
                            Organe des Steuerberaterversorgungswerks sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Vertreterversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vorstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vertreterversammlung
                            (1) Die Vertreterversammlung besteht aus zehn Mitgliedern, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern angehören. Die Einzelheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Vertreterversammlung beschließt über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlass und Änderung der Satzung
sowie der Wahlordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung von Überleitungsabkommen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl und Abberufung der Mitglieder
des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feststellung des Jahresabschlusses
und Entlastung des Vorstandes sowie den Haushaltsplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Festsetzung der Beiträge
und Bemessung der Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufwandsentschädigungen und
Kostenerstattung der Vertreterversammlung und des Vorstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mehrheit, im Falle des Absatzes 2  Nr. 1 und  3 mit einer Mehrheit von zwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dritteln der anwesenden Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vorstand
                            (1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Vorstandsmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            drei Mitglieder des Vorstandes müssen dem Steuerberaterversorgungswerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Steuerberaterversorgungswerks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er beschließt über die Bestellung des Geschäftsführers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Vorsitz
                            (1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. Sie müssen dem Steuerberaterversorgungswerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Steuerberaterversorgungswerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Geschäftsführer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Geschäftsführung
                            (1) Der Geschäftsführer wird auf Beschluss des Vorstandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Vorsitzenden bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmten Grundsätzen und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beiträge
                            (1) Die Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerks sind zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahlung der Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der monatliche Regelpflichtbeitrag für Angestellte entspricht dem jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geltenden Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach den  §§ 157 bis
 164 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Der monatliche Regelpflichtbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Selbständige entspricht mindestens einem Drittel des jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geltenden Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach den  §§ 157 bis
 164 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; liegt das erzielte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitseinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt dieses für die Festsetzung des Beitrages. Für die Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach den  §§ 14, 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch maßgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit
noch nicht entrichtet worden sind, werden Säumniszuschläge erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten werden zusätzlich Zinsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechnet. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Beitreibung rückständiger Beiträge, Säumniszuschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Zinsen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Insoweit ist das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerberaterversorgungswerk selbst Vollstreckungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beitragsbefreiung
                            Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befreit, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflichtmitglied in der gesetzlichen
Rentenversicherung ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflichtmitglied einer anderen,
bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund eines öffentlich-rechtlichen
ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach beamtenrechtlichen Vorschriften hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich in Zeiten des Mutterschutzes
oder des Erziehungsurlaubes befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Satzung kann für diese Fälle Mindestbeiträge festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei vollständiger Beitragsbefreiung nach  Nummer 1 bis  3 ruhen alle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitgliedschaftsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Leistungen des Steuerberaterversorgungswerks
                            (1) Das Steuerberaterversorgungswerk erbringt nach Maßgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Altersrente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsunfähigkeitsrente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hinterbliebenenrente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erstattung und Übertragung
von Beiträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertragung von Beiträgen
auf einen anderen Versorgungsträger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kapitalabfindung für hinterbliebene
Ehegatten oder Lebenspartner bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederverheiratung oder Wiederverpartnerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kapitalabfindung für Mitglieder,
deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der Bemessung der Leistungen sind die Zeiten des Mutterschutzes oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Erziehungsurlaubes angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verjährung
                            Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen
und Beiträge verjähren nach vier Jahren. Die Verjährung beginnt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
                            Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten
noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Satzung
                            (1) Soweit die Angelegenheiten des Steuerberaterversorgungswerks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt insbesondere für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Verwendung der Mittel, Vermögensanlage
und Rechnungslegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Feststellung und Zahlungsweise
der Beiträge und Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Nachversicherung nach § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die nach § 14 zu erhebenden Daten und deren Verarbeitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Aufsichtsbehörden. Sie wird mit Genehmigungsvermerk im Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht und tritt am Tage der Bekanntmachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Auskünfte
                            (1) Das Steuerberaterversorgungswerk kann von dem Mitglied oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Bezugsberechtigten die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seiner Aufgaben, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art und Umfang der Beitragspflicht und der Versorgungsleistungen erforderlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind. Die Durchsetzung von Auskunftsbegehren richtet sich nach den gesetzlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Steuerberaterversorgungswerk kann von der Steuerberaterkammer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern und dem Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Versorgungsleistungen erforderlichen Auskünfte einholen, soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diese Informationen nicht vom Mitglied oder dem Bezugsberechtigten erhoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Solange das Mitglied oder der Bezugsberechtigte der Auskunftspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht nachkommt, kann das Steuerberaterversorgungswerk die Berechnungsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Beiträge schätzen und Versorgungsleistungen zurückbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufsicht
                            Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern übt die Versicherungsaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Gründungsvorstand
                            (1) Der Gründungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern aufgrund einer Vorschlagsliste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern bestellt. Die Steuerberaterkammer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern erstellt eine Liste mit zehn Vorschlägen. Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vorschlagsliste werden fünf ordentliche Mitglieder sowie drei Ersatzmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestellt, die bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der vom Finanzministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern festgelegten Reihenfolge nachrücken. Die Vorgeschlagenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            müssen Mitglied der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern beruft den Gründungsvorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu seiner ersten Sitzung ein und leitet die Sitzung durch einen Beauftragten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zur Wahl des Vorsitzenden. Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Organe werden die Geschäfte des Steuerberaterversorgungswerks einschließlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung durch den Gründungsvorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Gründungsvorstand hat innerhalb eines Jahres nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seinem erstmaligen Zusammentreten die Satzung zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nach Ablauf der Frist kann das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Gründungsvorstandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abberufen und selbst eine vorläufige Satzung erlassen. Im Falle der Abberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden die Mitglieder des Gründungsvorstandes entsprechend Absatz 1 bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Nach Genehmigung der Satzung durch das Finanzministerium hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gründungsvorstand frühestens nach sechs, spätestens nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwölf Monaten die Wahl zur Vertreterversammlung entsprechend der Satzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Wahlordnung einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Der Gründungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Übergangsregelung
                            (1) Wer bei In-Kraft-Treten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das 45. Lebensjahr nicht vollendet
hat, wird Mitglied des Steuerberaterversorgungswerks. Er kann nach Maßgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befreit werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das 45. Lebensjahr, nicht aber
das 63. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antrag Mitglied des Steuerberaterversorgungswerks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durch eine volle Beitragsbefreiung nach  Nummer 1 wird die Mitgliedschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 In-Kraft-Treten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.