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FundRZustV MV

DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

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Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts Vom 9. Juni 1992

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts Vom 9. Juni 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts vom 9. Juni 199201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Behörden nach § 965 Abs. 2, § 966 Abs. 2, §§ 967 und 973 bis 976 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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