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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Beamten auf Zeit in den Landkreisen Vom 7. April 1994

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Beamten auf Zeit in den Landkreisen Vom 7. April 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Beamten auf Zeit in den Landkreisen vom 7. April 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Endet in den aufzulösenden Landkreisen aufgrund des Landkreisneuordnungsgesetzes
die Amtsperiode eines Beamten auf Zeit, so ist er auf seinen Antrag hin vom
jeweils bestimmten Rechtsnachfolger in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
oder privatrechtliches Arbeitsverhältnis zu übernehmen, für
das er die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt. Die Einstellungsbestimmungen
über das Mindest- und Höchstalter gelten insoweit nicht. Der Antrag
auf Übernahme ist ausschließlich bis zum Ablauf der Amtsperiode
bei der obersten Dienstbehörde zu stellen.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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