Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (Gesundheitsfachberufszuständigkeitsverordnung - WGesZVO M-V) Vom 22. August 1996
                            Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Gesundheitsfachberufszuständigkeitsverordnung - WGesZVO M-V)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 22. August 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (Gesundheitsfachberufszuständigkeitsverordnung - WGesZVO M-V) vom 22. August 1996 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
| § 3 | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund des
            § 9 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 564) verordnet das Sozialministerium, und aufgrund des § 1 der Verordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) in Verbindung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet das Sozialministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Das Landesprüfungsamt für Heilberufe ist zuständige Behörde für die Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Sozialministerium zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Landesprüfungsamt für Heilberufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 22. August 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sozialminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hinrich Kuessner