Landesverordnung zur Verhütung von Blutkontaktinfektionen (Blutkontaktinfektionen-Verordnung - BlutkInfLVO M-V) Vom 12. Juni 2001
                            Landesverordnung zur Verhütung von Blutkontaktinfektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Blutkontaktinfektionen-Verordnung - BlutkInfLVO M-V)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 12. Juni 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet als Artikel 2 der Infektionsschutzanpassungsverordnung vom 12. Juni 2001 (GVOBl. M-V S. 172)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung zur Verhütung von Blutkontaktinfektionen (Blutkontaktinfektionen-Verordnung - BlutkInfLVO M-V) vom 12. Juni 2001 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Geltungsbereich | 01.01.2005 | 
| § 2 - Pflichten | 01.01.2005 | 
| § 3 - Entkeimungsverfahren | 01.01.2005 | 
| § 4 - Beseitigung von Abfällen | 01.01.2005 | 
| § 5 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund des
            § 17 Abs. 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) verordnet die Landesregierung; aufgrund des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 77) verordnet das Sozialministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Wer berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am Menschen durchführt, durch die Krankheitserreger (insbesondere von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AIDS und Virushepatitis) durch Blut übertragen werden können, unterliegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Vorschriften dieser Verordnung. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Heilkunde einschließlich der Akupunktur, der Physiotherapie, der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosmetik, der Mani- und Pediküre und der Haar- und Bartpflege sowie das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren. Die Verordnung gilt nicht für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ärzte und Zahnärzte und die unter ihrer Aufsicht tätigen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie nicht für Hebammen und Entbindungspfleger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Pflichten
                            (1) Wer Tätigkeiten im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
            ausübt, hat die allgemein anerkannten Regeln der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hygiene zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Wer Eingriffe durchführt, die eine Verletzung der Haut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorsehen, muss unmittelbar vorher seine Hände und die zu behandelnde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hautfläche desinfizieren. Die für den Eingriff eingesetzten Instrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Geräte müssen steril sein. Benutzte Instrumente und Geräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind, falls sie wieder verwendet werden sollen, nach jedem Gebrauch zu desinfizieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu reinigen und anschließend in einer Verpackung, die eine keimfreie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbewahrung bis zur nächsten Anwendung gewährleistet, zu sterilisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für verschiedene Kunden verwendbare Instrumente und Geräte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Verwendung leicht zu Verletzungen der Haut führen kann oder durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die eine erhöhte Infektionsgefahr gegeben ist, insbesondere Manikür-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pedikürgeräte sowie Rasiermesser, sind nach jeder Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu desinfizieren und zu reinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Nach einer Beschmutzung mit potentiell infektiösem Material
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind Instrumente und Geräte, die wieder verwendet werden sollen, zu desinfizieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch wenn von ihnen im Normalfall keine Infektionsgefahr ausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Entkeimungsverfahren
                            (1) Zur Händedesinfektion dürfen nur Mittel verwendet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, die in der Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Desinfektionsmittel und -verfahren oder in der Liste der nach den Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel geprüften und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befundenen Desinfektionsverfahren aufgeführt sind. Zur Hautdesinfektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die gleichen Mittel zu verwenden, die jedoch mindestens 80 Volumenprozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alkohol enthalten müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zur Desinfektion von Instrumenten und Geräten dürfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur Mittel und Verfahren, die in der Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren für die Instrumentendesinfektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Reinigungsautomaten aufgeführt sind, oder chemische Verfahren für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Instrumentendesinfektion, die in der Liste der nach den Richtlinien für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel geprüften und von der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Desinfektionsverfahren aufgeführt sind, verwendet werden. Die Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verfahren müssen sowohl Bakterien und Pilze als auch Viren sicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abtöten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Sterilisation von Instrumenten und Geräten ist mittels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dampf oder Heißluft nach dem Stand der Technik durchzuführen. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sterilisatoren sind mindestens halbjährlich sowie nach Reparaturen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beseitigung von Abfällen
                            (1) Spitze, scharfe oder zerbrechliche Instrumente und Geräteteile,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die bei Tätigkeiten im Sinne des
            § 1
            verwendet wurden, dürfen mit dem Hausmüll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur beseitigt werden, wenn sie sich in Behältern , die eine Verletzungsgefahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausschließen, befinden. Instrumente und Geräte, die bei Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Sinne des
            § 1
            verwendet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wurden, sowie mit Blut, Exkret oder Sekret verschmutzte feuchte Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dürfen, wenn sie mit meldepflichtigen Krankheitserregern kontaminiert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind und nicht als infektiöser Abfall gesondert entsorgt werden, mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Hausmüll nur nach vorheriger Desinfektion beseitigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Abfallrechtliche Regelungen in anderen Rechtsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ordnungswidrigkeiten
                            (1) Ordnungswidrig im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 73
Abs. 1 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen
                § 2 Abs. 2 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seine Hände oder die zu behandelnde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hautfläche nicht, nicht ausreichend oder nicht mit den in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1
                genannten Mitteln desinfiziert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen
                § 2 Abs. 2 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eingriffe mit nicht sterilen Instrumenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Geräten vornimmt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen
                § 2 Abs. 2 Satz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Instrumente oder Geräte nicht, nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausreichend oder nicht mit den in
                § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2 und 3
                genannten Mitteln und Verfahren desinfiziert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            reinigt und sterilisiert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen
                § 2 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Instrumente oder Geräte nicht, nicht ausreichend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder nicht mit den in
                § 3 Abs. 2
                genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteln und Verfahren desinfiziert und reinigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die in
                § 4
                genannten Abfälle unbehandelt oder ungeschützt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Hausmüll gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und die Oberbürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der kreisfreien Städte.