Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Altenpflegerinnen und Altenpfleger in der Psychiatrie (Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung - WPrVO-Ps) Vom 10. Juli 1996
                            Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheits-
und Krankenpflegerinnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinderkrankenpfleger und
Altenpflegerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Altenpfleger in der Psychiatrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung - WPrVO-Ps)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 10. Juli 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539). | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Altenpflegerinnen und Altenpfleger in der Psychiatrie (Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung - WPrVO-Ps) vom 10. Juli 1996 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Ziel der Weiterbildung | 27.04.2006 | 
| § 2 - Weiterbildungsbezeichnungen | 27.04.2006 | 
| § 3 - Anforderungen an Weiterbildungsstätten | 01.01.2005 | 
| § 4 - Form, Dauer und Inhalte der Weiterbildung | 27.04.2006 | 
| § 5 - Hausarbeit | 01.01.2005 | 
| § 6 - Zulassung zur Prüfung | 27.04.2006 | 
| § 7 - Gliederung und Durchführung der Prüfung | 01.08.2006 | 
| § 8 - Schriftlicher Teil der Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 9 - Mündlicher Teil der Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 10 - Benotung | 01.01.2005 | 
| § 11 - Prüfungsniederschrift | 01.01.2005 | 
| § 12 - Bestehen und Wiederholung der Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 13 - Rücktritt von der Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 14 - Versäumnisfolgen | 01.01.2005 | 
| § 15 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche | 01.01.2005 | 
| § 16 - Prüfungsunterlagen | 01.01.2005 | 
| § 17 - Anerkennung | 01.01.2005 | 
| § 18 | 01.01.2005 | 
| § 18 a - Übergangsregelung | 27.04.2006 | 
| § 19 - Inkrafttreten | 01.01.2005 | 
| Anlage 1 Teil A - Theoretischer und praktischer Unterricht | 01.01.2005 | 
| Anlage 1 Teil B - Praktische Weiterbildung | 27.04.2006 | 
| Anlage 2 - Zeugnis | 27.04.2006 | 
| Anlage 3 - Urkunde | 27.04.2006 | 
                            Aufgrund
des
            § 6 Abs. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom
5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 564) verordnet das Sozialministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ziel der Weiterbildung
                            Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Altenpflegerinnen und Altenpfleger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten für pflegerische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeiten in den verschiedenen Fachgebieten der Psychiatrie besonders
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befähigen und ihnen die hierfür erforderlichen patientenorientierten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhaltensweisen und Einstellungen vermitteln. Die Weiterbildung soll der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entwicklung eines umfassenden Verständnisses von Gesundheit, Krankheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Behinderung sowie der Verbesserung der Wahrnehmungs- und Kommunikationsfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dienen und insbesondere auf folgende Aufgaben vorbereiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            umfassende, sach- und fachkundige,
geplante Pflege psychisch Kranker und Behinderter sowie Suchtkranker in stationären,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilstationären und ambulanten Einrichtungen auf der Grundlage eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertieften Verständnisses von Entstehung und Verlauf sowie den individuellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlebnis- und Bewältigungsformen psychischer Störungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung der selbständigen
und selbstverantwortlichen Lebensgestaltung der Patienten auf der Basis ihrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Individualität und ihres sozialen Umfeldes, präventive und begleitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheitsberatung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeit mit Patientengruppen zur
Aktivierung persönlicher Interessen, zum Training lebenspraktischer Fähigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und zur Förderung sozialer Kontakte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            selbstkritische und verantwortungsbewußte
Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen im therapeutischen Team;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitwirkung bei der Durchführung
fachspezifischer diagnostischer, therapeutischer und rehabilitativer Maßnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontaktgestaltung zu Angehörigen
und zum sozialen Umfeld, Einbeziehung der Angehörigen in den Pflegeprozeß,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einbeziehung der mitbetreuenden sozialen Dienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Planung und Organisation des Krankenpflegedienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Psychiatrie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung und Überwachung
der Einhaltung von Hygienevorschriften sowie tätigkeitsbezogener Rechtsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Weiterbildungsbezeichnungen
                            Weiterbildungsbezeichnungen sind „Fachpflegerin für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            psychiatrische Pflege“ und „Fachpfleger für psychiatrische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflege“.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anforderungen an Weiterbildungsstätten
                            (1) Die Weiterbildungsstätte soll hauptberuflich von einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrer für Kranken- oder Kinderkrankenpflege geleitet werden. Die Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann auch einem Kollegium von bis zu drei fachlich geeigneten Personen obliegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wobei mindestens ein Mitglied der Leitung hauptberuflich tätig sein und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die in Satz 1 genannte Qualifikation nachweisen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Weiterbildungsstätte muß für die in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 1
            genannten Lehrgebiete über Lehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfügen, die eine entsprechende fachliche Qualifikation besitzen. Mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Lehrkraft muß eine Weiterbildung in der Fachkrankenpflege-Psychiatrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgeschlossen haben. Außerdem muß ein Facharzt für Psychiatrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Kinder- und Jugendpsychiatrie an der Weiterbildung mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) In der Weiterbildungsstätte müssen geeignete Räume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Unterricht zur Verfügung stehen. Das ist durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der örtlich zuständigen Behörden im Hinblick auf die Bau-,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzbestimmungen nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Für den Unterricht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
1 Teil A
            müssen geeignete Lehr- und Lernmittel vorhanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Weiterbildungsstätte muß an einem Fachkrankenhaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Psychiatrie oder an einem Krankenhaus eingerichtet sein, das über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine psychiatrische Abteilung mit mindestens 80 Betten verfügen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Weiterbildungsstätte kann auch mit einem solchen Krankenhaus vertraglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbunden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Teile der praktischen Weiterbildung können an Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfolgen, die die Anleitung nach
            § 4 Abs. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Form, Dauer und Inhalte der Weiterbildung
                            (1) Der Lehrgang erfolgt grundsätzlich berufsbegleitend und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dauert zwei Jahre, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er umfaßt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800 Stunden theoretischen und praktischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterricht entsprechend der
                Anlage 1 Teil A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1600 Stunden praktische Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend der
                Anlage 1 Teil B
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Hausarbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Fehlzeiten durch Urlaub sowie durch Krankheit, Schwangerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder anderen, vom Weiterzubildenden nicht zu vertretenden Gründen, von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mehr als 80 Stunden Unterricht oder von mehr als 160 Stunden praktischer Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können grundsätzlich nicht auf den Lehrgang angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aus- oder Weiterbildung sowie Prüfungsteile im Umfang der Gleichwertigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die Weiterbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der Unterricht muß auf die Dauer des Lehrgangs verteilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und mit der praktischen Weiterbildung zeitlich und inhaltlich abgestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Während des Unterrichts sind Leistungsüberprüfungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über die Teilnahme am Unterricht sowie über die Leistungsüberprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind Nachweise zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Der Lehrgang kann sich in folgende Schwerpunktbereiche gliedern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder- und Jugendpsychiatrie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflege und Rehabilitation Suchtkranker,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Psychotherapie/Psychosomatik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerontopsychiatrie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forensische Psychiatrie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Wird eine Spezialisierung nach Absatz 5 gewählt, müssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 Stunden Unterricht und 600 Stunden praktische Ausbildung entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
            Anlage 1 Teil A
            und
            B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dafür genutzt werden. Die Spezialisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist im Zeugnis zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Die praktische Weiterbildung erfolgt in den in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 1 Teil B
            genannten Einsatzbereichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und muß auf das Weiterbildungsziel ausgerichtet sein. Sie wird durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrkräfte der Weiterbildungsstätte organisatorisch und fachlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begleitet, insbesondere sind während der praktischen Weiterbildung regelmäßig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praxisgespräche mit den Teilnehmern zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (8) Die Zuweisung zu den praktischen Einsatzbereichen erfolgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Abstimmung zwischen der Leitung der Weiterbildungsstätte und der Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Pflegedienstes. Die praktische Weiterbildung ist durch regelmäßige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anleitung durch eine Fachpflegerin oder einen Fachpfleger für psychiatrische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflege (Praxisanleiter) zu begleiten. Dabei darf eine Fachkraft jeweils nur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Anleitung eines Weiterzubildenden verantwortlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (9) Über die Dauer und Inhalte der praktischen Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist durch die Teilnehmer ein Nachweis zu führen, der von dem Praxisanleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterzeichnet werden muß. Die Leistungen innerhalb der einzelnen Einsatzbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind von den an der Anleitung Beteiligten schriftlich zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Hausarbeit
                            (1) Das Thema der Hausarbeit wird vom Leiter der Weiterbildungsstätte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Benehmen mit dem Praxisanleiter und dem Weiterzubildenden festgelegt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Weiterzubildenden sieben Monate vor Lehrgangsende mitgeteilt. In der Hausarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soll ein Thema der psychiatrischen Pflege theoretisch sowie am Beispiel eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patienten oder einer Patientengruppe bearbeitet werden. Die Bearbeitungszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soll zwei Monate nicht überschreiten. Die Hausarbeit wird durch den Praxisanleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und von einer Lehrkraft bewertet, die im Lehrgebiet Psychiatrische Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterrichtet hat. Die Note für die Hausarbeit wird nach dem arithmetischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittel festgelegt. Ergeben sich bei der Teilung Brüche, so werden diese,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn sie mehr als 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet, im übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Note für die Hausarbeit soll den Teilnehmern innerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von vier Wochen nach deren Abgabe mitgeteilt werden. Ist die Hausarbeit nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mindestens mit "ausreichend" benotet worden, so entscheidet der Leiter der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsstätte im Benehmen mit dem Praxisanleiter, ob das Thema zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überarbeiten oder eine neue Aufgabe nach Absatz 1 zu bearbeiten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zulassung zur Prüfung
                            (1) Der Prüfungsvorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Zulassung zur Prüfung. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soll zwölf Wochen vor Ende der Weiterbildung über die Leitung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildungsstätte gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweise vorliegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erlaubnis nach
                § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenpflegegesetzes
                vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, oder die Erlaubnis nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 des Altenpflegegesetzes
                in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden ist, in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und an der praktischen Weiterbildung, gegebenenfalls der Nachweis über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anrechnung nach
                § 4 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die Hausarbeit nach
            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mindestens
mit "ausreichend" bewertet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Prüfungstermine und die Zulassung sollen dem Prüfling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gliederung und Durchführung der Prüfung
                            (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mündlichen Teil. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für Weiterzubildende mit Behinderungen sind auf Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Leistungsnachweise und die die Hausarbeit betreffen, entscheidet der Leiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Weiterbildungsstätte. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betreffen, entscheidet das Landesamt für Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. Vertreter der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachter anwesend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Schriftlicher Teil der Prüfung
                            (1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt drei Aufsichtsarbeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die sich auf folgende Fächer erstrecken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medizinische Grundlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialpsychiatrie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts- und Berufskunde, Betriebsorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Prüfling hat in jeder Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus diesen Fächern zu beantworten. Die Aufsichtsarbeiten dauern für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Fach Nummer 1 90 Minuten, für die Fächer unter Nummer 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 jeweils 60 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden vom Vorsitzenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Weiterbildungsstätte ausgewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Aufsichtführenden sind von der Weiterbildungsstätte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens einem Prüfer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der das jeweilige Fach unterrichtet (Fachprüfer), zu bewerten. Aus den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            benotet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mündlicher Teil der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgende Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Psychiatrische Krankenpflege,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Psychologische, soziologische und
pädagogische Grundlagen der psychiatrischen Pflege,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikation, Gesprächsführung,
Arbeit mit Gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und auf das Thema der Hausarbeit. Die Prüflinge werden einzeln oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Gruppen bis zu drei Prüflingen geprüft. Die mündliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soll für den einzelnen Prüfling für die Fächer 1, 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sowie für die Hausarbeit jeweils 20 Minuten nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die mündliche Prüfung ist von mindestens zwei Fachprüfern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abzunehmen. Die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bildet der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern unter gleichwertiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewichtung der Bewertung der Leistungen aus den Fächern 1 bis 3 sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bewertung der Darlegungen zur Hausarbeit. Der mündliche Teil der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens "ausreichend" ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 neu gefasst durch Verordnung vom 26. August 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Benotung
                            Die Leistungen während der Weiterbildung, die schriftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden wie folgt benotet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "sehr gut" (1), wenn die Leistung
den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "gut" (2), wenn die Leistung
den Anforderungen voll entspricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "befriedigend" (3), wenn die
Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "ausreichend" (4), wenn die Leistung
zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "mangelhaft" (5), wenn die Leistung
den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeit behoben werden können,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "ungenügend" (6), wenn die
Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behoben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Prüfungsniederschrift
                            Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
                            (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
            § 7 Abs. 1
            bestanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Muster der
            Anlage 2
            zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Verordnung erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Jedes Fach der schriftlichen Prüfung und der mündliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsteil können auf Antrag einmal wiederholt werden, wenn der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Hat der Prüfling den schriftlichen und mündlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teil der Prüfung zu wiederholen, so kann die Zulassung zur Wiederholungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von einer Verlängerung der Weiterbildung abhängig gemacht werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Rücktritt von der Prüfung
                            (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht bestanden.
            § 12 Abs. 3
            gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Versäumnisfolgen
                            (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            er die Prüfung, so gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt.
            § 12 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor, so gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
            § 13 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
                            Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erklären.
            § 12 Abs. 3
            gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Prüfungsunterlagen
                            Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Anerkennung
                            Liegen die Voraussetzungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 des
Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor,
so stellt die zuständige Behörde die Urkunde über die Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach dem Muster der
            Anlage 3
            aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 a Übergangsregelung
                            (1) Eine vor dem 26. April 2006 erteilte Erlaubnis zum Führen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Weiterbildungsbezeichnung bleibt unberührt. Die Weiterbildungsbezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            darf weiter geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Eine vor dem 27. April 2006 begonnene Weiterbildung wird nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Bestimmungen der Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung vom 10. Juli 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVOBl. M-V S. 340), geändert durch die Verordnung vom 26. August 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVOBl. M-V S. 450), abgeschlossen. Nach Bestehen der Prüfung erhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Antragstellerin oder der Antragsteller die Weiterbildungsbezeichnungsführungserlaubnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Maßgabe der Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung vom 10. Juli 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVOBl. M-V S. 340), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            März 2006 (GVOBl. M-V S. 141).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inkrafttreten
                            Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 10. Juli 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sozialminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hinrich
Kuessner
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1 Teil A
                            (zu
            § 4
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Theoretischer und praktischer Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medizinische
Grundlagen 120 Std.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Psychosen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neurosen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Psychosomatische Erkrankungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Borderline-Syndrom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhaltensauffälligkeiten
und Dissozialität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abhängigkeitserkrankungen
und Sucht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            psychische Störungen
aufgrund von Hirnerkrankungen und anderen organischen Ursachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            spezielle, neurologische
Erkrankungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geistige Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder-Jugendpsychiatrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerontopsychiatrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            forensische Psychiatrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            psychiatrische Diagnostik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behandlungsmöglichkeiten
psychiatrischer Krankheiten unter Berücksichtigung verschiedener Erklärungsansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Psychopharmaka und andere
somatische Behandlungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            psychotherapeutische
Verfahren und andere therapeutische Methoden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Psychiatrische
Pflege 220 Std.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflegewissenschaftliche
Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschichte der psychiatrischen
Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflegetheorien, Pflegemodelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflegekonzepte und -systeme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflegeprozeß (Pflegeplanung
und Dokumentation)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflegestandards in der
Psychiatrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätssicherung
und Förderung der psychiatrischen Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einführung in die
Pflegeforschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ganzheitliche Sicht in
der psychiatrischen Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            patientenorientierte Modelle
der Pflegeorganisation in der Psychiatrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hospitalismus, Prävention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ethische Grundfragen
der psychiatrischen Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beziehungsgestaltung
zum Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflegerisches Milieu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Patient auf dem Weg
zur größeren Unabhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beziehungsaspekte (Selbst-
und Fremdwahrnehmung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das pflegerische Gespräch,
Nähe und Distanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenbeobachtung in
der Psychiatrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teamarbeit in der Psychiatrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Psychiatrische Pflege
in verschiedenen Pflegesituationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme, Entlassung,
Verlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Milieugestaltung (Information,
Orientierung, Atmosphäre)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umgang mit Regeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anleitung zu einzelnen
Alltagsfähigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tages- und Wochenstrukturierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Training von Alltagsfähigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beratungsgespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auswirkungen psychischer
Störungen auf die Alltagsfähigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeit mit Gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gespräch in der
Gruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trainings- und Aktivierungsgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freizeit- und Sportgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Morgenrunde, Stationsversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialtraining (Kommunikation,
Interaktion)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflegerische Betreuung
von Patienten in besonderen Situationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Suizidversuch, Suizid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewalt, Gewaltprophylaxen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fixierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umgang mit aggressivem
Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zurückgezogene
Patient
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notfallsituation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krisenintervention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontaktgestaltung zu
Angehörigen und zum sozialen Umfeld, Einbeziehung der Angehörigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Pflegeprozeß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begleitung Sterbender
und Trauernder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflege bei speziellen
Krankheitsbildern unter Berücksichtigung der verschiedenen Altersgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Psychiatrisch-medizinische
Intensivpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Psychologische,
soziologische und pädagogische Grundlagen der psychiatrischen Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Std.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soziologische Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Psychologische Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klinische Psychologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pädagogische Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikation,
Gesprächsführung, Arbeit mit Gruppen 80 Std.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikation als Grundbedürfnis,
verbale und nonverbale Kommunikation und ihre Bedeutung bei der Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Betreuung psychisch Kranker und Behinderter, Kommunikationsstörungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesprächsformen,
Einzel- und Gruppengespräche, Gesprächstechniken, patientzentrierte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesprächsführung, Gespräch mit psychisch Kranken, therapeutisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gespräch, Übungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeit mit Gruppen in
den verschiedenen Bereichen, Gruppendynamik, Übungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Supervision und Praxisanalyse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialpsychiatrie
40 Std.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffsbestimmung und
historische Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Säulen in der Behandlung
und Betreuung psychisch Kranker, Behinderter sowie Suchtkranker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stationäre Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialpsychiatrischer
Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Komplementäres
Rehabilitationssystem, z. B. Kontakt-, Begegnungs- und Tagesstätten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betreutes Wohnen, Selbsthilfegruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hilfen zur Arbeit, z.
B. Werkstätten für Behinderte, Selbsthilfefirmen, begleitende Hilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Arbeits- und Berufsleben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angehörigenarbeit/Selbsthilfegruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts-
und Berufskunde, Betriebsorganisation 60 Std.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufskunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entstehung des Berufsbildes,
berufliche Standortbestimmung, berufliches Selbstbewußtsein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesellschaftliche Akzeptanz
des Berufes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigenverantwortlicher
Aufgabenbereich und seine Abgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berufsständische
Vertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtskunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenpflegegesetz, Weiterbildungsregelungen
der Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hilfs- und Aufsichtspflicht
für Gefährdete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsrecht und Unfallverhütungsvorschriften
bezogen auf den eigenen Arbeitsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreuungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflegeversicherungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsfragen aus der
medizinischen Praxis (z. B. Haftungsrecht, Strafrecht, Behandlungsvertrag,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patiententestament, Schweigepflicht)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz über Hilfen
und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betäubungsmittelgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenschutzbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebsorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenhaus als Betrieb,
Aufbau und Einrichtung, Grundlagen der Krankenhausfinanzierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbau und Gestaltung
stationärer, teilstationärer und ambulanter psychiatrischer Einrichtungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation des Arbeitsablaufes in solchen Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalbedarfsermittlung,
Psychiatrie-Personal-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kooperation mit anderen
Diensten im Krankenhaus und mit anderen Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 6 oder zur Spezialisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
              § 4 Abs. 5
              in
folgenden Bereichen: 200 Std.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder- und Jugendpsychiatrie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflege und Rehabilitation
Suchtkranker,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Psychotherapie/Psychosomatik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerontopsychiatrie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forensische Psychiatrie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Rahmen der angegebenen Themen können insgesamt bis zu 40 Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Besichtigungen, Hospitationen und Studienreisen genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1 Teil B
                            (zu
            § 4
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktische Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Die praktische Weiterbildung umfasst eine auf
das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit im Umfang von 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 Stunden, davon
                        
                        
                    
                    
                    
                | 1. | für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger | |
| 1.1 | in der allgemeinen Psychiatrie (stationär) | mindestens 400 Stunden, | 
| 1.2 | in einer ambulanten Einrichtung zur Behandlung oder Betreuung und Beratung psychisch Kranker oder Behinderter (zum Beispiel Tagesstätten, Sozialpsychiatrische Dienste, Institutsambulanzen) | mindestens 200 Stunden, | 
| 1.3 | in zwei der nachfolgend genannten Bereiche für die Zeit | von je 200 Stunden | 
| Gerontopsychiatrie, | ||
| Kinder- und Jugendpsychiatrie, | ||
| Pflege und Rehabilitation Suchtkranker, | ||
| Psychotherapie/Psychosomatik, | ||
| Betreuung psychisch Behinderter in Heimen, | ||
| forensische Psychiatrie, | ||
| 2. | für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger | |
| 2.1 | in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie | mindestens 400 Stunden, | 
| 2.2 | in einer ambulanten Einrichtung zur Behandlung oder Betreuung und Beratung psychisch Kranker oder Behinderter (zum Beispiel Tagesstätten, Sozialpsychiatrische Dienste, Institutsambulanzen) | mindestens 200 Stunden, | 
| 2.3 | in Heimen für psychisch und geistig behinderte Kinder und Jugendliche | mindestens 200 Stunden, | 
| 3. | für Altenpflegerinnen und -pfleger | |
| 3.1 | in der allgemeinen Psychiatrie (stationär) | mindestens 400 Stunden, | 
| 3.2 | in einer ambulanten Einrichtung zur Behandlung oder Betreuung und Beratung psychisch Kranker oder Behinderter | mindestens 200 Stunden, | 
| 3.3 | in der Gerontopsychiatrie | mindestens 400 Stunden, | 
| Die verbleibenden Stunden können im eigenen Arbeitsbereich abgeleistet werden. | ||
                            (2) Wird
"Forensische Psychiatrie" als Schwerpunktbereich gewählt, verringern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1.1 und Nr. 2.1 auf jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 Stunden. Anstelle der Mitarbeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1.2, 1.3, 2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und 2.3 sind abzuleisten
                        
                        
                    
                    
                    
                | 1. | in der eigenen Einrichtung | |
| 1.1 | im Krisenbereich | 500 Stunden, | 
| 1.2 | in Therapiebereichen, in denen Patienten nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches eingewiesen worden sind, | 500 Stunden, | 
| 2. | außerhalb der eigenen Einrichtung | |
| 2.1 | in Therapiebereichen, in denen Patienten nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches eingewiesen worden sind, | 200 Stunden, | 
| 2.2 | in Sozialpsychiatrischen Diensten, im Strafvollzug, in der Bewährungshilfe oder in einer dieser Einrichtungen | 200 Stunden. | 
                            Krisenbereich im Sinne von Satz 2 Nr. 1.1
kann auch ein Bereich sein, in dem die Krisenintervention sichergestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Mitarbeit nach Satz 2 Nr. 1.2 und Nr. 2.1 muss sich nacheinander auf beide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dort genannten Patientengruppen beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 2
                            (zu § 12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herr/Frau ________________________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geb. am ________________________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in ________________________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat die Weiterbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Kinderkrankenpfleger und Altenpflegerinnen und Altenpfleger (mit dem Schwerpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ........................) abgeschlossen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Prüfung nach der
Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung vor dem Prüfungsausschuß an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Weiterbildungsstätte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ______________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er/Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
für den schriftlichen Teil „__________________“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
für den mündlichen Teil „__________________“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemerkungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ort, Datum ___________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ______________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Siegel)
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 3
                            (zu § 17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Anmerkung zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ______________________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herr/Frau ________________________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geb. am ________________________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhält aufgrund von § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Gesundheitsfachberufen in Verbindung mit § 2 der Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Wirkung vom .......... die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ______________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ort, Datum ___________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ______________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Siegel)