Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst (OP-Weiterbildungsverordnung - WPrVO-OpD) Vom 9. Mai 1995
                            Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Operationsdienst (OP-Weiterbildungsverordnung - WPrVO-OpD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 9. Mai 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539). | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst (OP-Weiterbildungsverordnung - WPrVO-OpD) vom 9. Mai 1995 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Ziel der Weiterbildung | 27.04.2006 | 
| § 2 - Weiterbildungsbezeichnung | 27.04.2006 | 
| § 3 - Anforderungen an Weiterbildungsstätten | 01.01.2005 | 
| § 4 - Form, Dauer und Inhalte der Weiterbildung | 01.01.2005 | 
| § 5 - Zulassung zur Prüfung | 27.04.2006 | 
| § 6 - Gliederung und Durchführung der Prüfung | 01.08.2006 | 
| § 7 - Schriftlicher Teil der Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 8 - Mündlicher Teil der Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 9 - Praktischer Teil der Prüfung | 27.04.2006 | 
| § 10 - Benotung | 01.01.2005 | 
| § 11 - Prüfungsniederschrift | 01.01.2005 | 
| § 12 - Bestehen und Wiederholung der Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 13 - Rücktritt von der Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 14 - Versäumnisfolgen | 01.01.2005 | 
| § 15 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche | 01.01.2005 | 
| § 16 - Prüfungsunterlagen | 01.01.2005 | 
| § 17 - Anerkennung | 01.01.2005 | 
| § 17 a - Übergangsregelung | 27.04.2006 | 
| § 18 - Inkrafttreten | 01.01.2005 | 
| Anlage 1 Teil A - Theoretischer und praktischer Unterricht | 01.01.2005 | 
| Anlage 1 Teil B - Praktische Weiterbildung | 01.01.2005 | 
| Anlage 2 - Zeugnis | 27.04.2006 | 
| Anlage 3 - Urkunde über die Anerkennung zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung | 27.04.2006 | 
                            Aufgrund
des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 564) verordnet das Sozialministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ziel der Weiterbildung
                            Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger durch die Vermittlung spezieller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kenntnisse und Fertigkeiten für Tätigkeiten im Operationsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besonders befähigen und ihnen die hierfür erforderlichen patientenorientierten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhaltensweisen und Einstellungen vermitteln. Insbesondere soll die Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf folgende Aufgaben vorbereiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbereitungs-, Überwachungs-
und Nachsorgemaßnahmen bei operativen Eingriffen unter Beachtung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geplanten ganzheitlichen Krankenpflege des Patienten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vor- und Nachbereitung der Operationseinheit
einschließlich der zur Operation benötigten Instrumente, Materialien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Geräte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fach- und sachkundiges, situationsgerechtes
Instrumentieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Planung und Organisation des Arbeitsablaufes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung und Überwachung
der Einhaltung von Hygienevorschriften, insbesondere aseptischer Verhaltens-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Arbeitsweisen in der Operationsabteilung sowie tätigkeitsbezogener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsvorschriften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umgang mit der EDV-Technik in der
Operationseinheit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fähigkeit zur selbstkritischen,
verantwortungsbewußten Zusammenarbeit im operativen Team.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Weiterbildungsbezeichnung
                            Weiterbildungsbezeichnungen sind „Fachpflegerin für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Operationsdienst“ und „Fachpfleger für den Operationsdienst“.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anforderungen an Weiterbildungsstätten
                            (1) Die Weiterbildungsstätte soll von einem Lehrer für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kranken-oder Kinderkrankenpflege geleitet werden. Die Leitung kann auch einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kollegium von bis zu drei fachlich geeigneten Personen obliegen, wobei mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Mitglied der Leitung die in Satz 1 genannte Qualifikation nachweisen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Weiterbildungsstätte muß für die in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 1
            zu dieser Verordnung genannten Lehrgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Lehrkräfte verfügen, die eine entsprechende fachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualifikation besitzen. Mindestens eine Lehrkraft muß eine Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Operationsdienst abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) In der Weiterbildungsstätte müssen geeignete Räume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Unterricht zur Verfügung stehen. Das ist durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der örtlich zuständigen Behörden im Hinblick auf die Bau-,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzbestimmungen nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Für den Unterricht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
1 Teil A
            zu dieser Verordnung müssen geeignete Lehr-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Lernmittel vorhanden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Weiterbildungsstätte muß an einem Krankenhaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingerichtet sein, das über eine allgemein-chirurgische Fachabteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und mindestens drei weitere operative Fachabteilungen verfügt, oder sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            muß mit einem solchen Krankenhaus vertraglich verbunden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Teile der praktischen Weiterbildung können an Krankenhäusern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfolgen, die mindestens über eine hauptamtlich geleitete Operationsabteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfügen und die Anleitung nach
            § 4 Abs. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Form, Dauer und Inhalte der Weiterbildung
                            (1) Der Lehrgang erfolgt grundsätzlich berufsbegleitend und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dauert zwei Jahre, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er umfaßt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800 Stunden theoretischen und praktischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterricht entsprechend der
                Anlage 1 Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A
                zu dieser Verordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1600 Stunden praktische Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend der
                Anlage 1 Teil B
                zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Verordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Fehlzeiten durch Urlaub, Krankheit, Schwangerschaft oder anderen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Weiterzubildenden nicht zu vertretenden Gründen, von mehr als 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stunden Unterricht oder von mehr als 160 Stunden praktischer Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können grundsätzlich nicht auf den Lehrgang angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aus- oder Weiterbildung sowie Prüfungsteile im Umfang der Gleichwertigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die Weiterbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der Unterricht soll auf die Dauer des Lehrgangs verteilt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit der praktischen Weiterbildung zeitlich und inhaltlich abgestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Während des Unterrichts sind Leistungsüberprüfungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Über die Teilnahme am Unterricht sowie über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungsüberprüfungen sind Nachweise zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Die praktische Weiterbildung erfolgt in den in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 1 Teil B
            genannten Einsatzbereichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und muß auf das Weiterbildungsziel ausgerichtet sein. Sie wird durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrkräfte der Weiterbildungsstätte organisatorisch und fachlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Die Zuweisung zu den praktischen Einsatzbereichen erfolgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Abstimmung zwischen der Leitung der Weiterbildungsstätte und der Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Pflegedienstes. Die praktische Weiterbildung ist durch regelmäßige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anleitung durch eine Fachkrankenschwester, einen Fachkrankenpfleger, eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachkinderkrankenschwester oder einen Fachkinderkrankenpfleger für den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Operationsdienst (Praxisanleiter) zu begleiten. Dabei darf eine Fachkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweils nur für die Anleitung eines Weiterzubildenden verantwortlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (8) Über die Dauer und Inhalte der praktischen Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist durch die Teilnehmer ein Nachweis zu führen, der von dem Praxisanleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterzeichnet werden muß. Die Leistungen innerhalb der einzelnen Einsatzbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind von den an der Anleitung Beteiligten schriftlich zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zulassung zur Prüfung
                            (1) Der Prüfungsvorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte fest. Der Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Zulassung zur Prüfung soll zwölf Wochen vor Ende der Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Leitung der Weiterbildungsstätte gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweise vorliegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erlaubnis nach
                § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 16.
Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, in beglaubigter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschrift oder Ablichtung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und an der praktischen Weiterbildung, gegebenenfalls der Nachweis über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anrechnung nach
                § 4 Abs. 3
                .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Prüfungstermine und die Zulassung sollen dem Prüfling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gliederung und Durchführung der Prüfung
                            (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und einem praktischen Teil. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für Weiterzubildende mit Behinderungen sind auf Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet der Leiter der Weiterbildungsstätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landesamt für Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interesses gestatten, als Zuhörer am mündlichen Teil der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilzunehmen. Vertreter der zuständigen Behörde sind berechtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei den Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schriftlicher Teil der Prüfung
                            (1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt drei Aufsichtsarbeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die sich auf folgende Fächer erstrecken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medizinische Grundlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufskunde, Recht, Betriebsorganisation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenpflege und Prä-, intra-
und postoperative Maßnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Prüfling hat in jeder Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus diesen Fächern zu beantworten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden vom Vorsitzenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Weiterbildungsstätte festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Aufsichtführenden sind von der Weiterbildungsstätte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens einem Prüfer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der das jeweilige Fach unterrichtet (Fachprüfer), zu bewerten. Aus den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            benotet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Mündlicher Teil der Prüfung
                            (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgende Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Psychologische, soziologische und
ethische Grundlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenhaushygiene,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Pharmakologie und Anästhesiologie
im Operationsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und ist von mindestens zwei Fachprüfern abzunehmen. Die Prüflinge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei Prüflingen geprüft.Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung soll für den einzelnen Prüfling insgesamt 30 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens "ausreichend"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Praktischer Teil der Prüfung
                            (1) Der praktische Teil der Prüfung ist von zwei Mitgliedern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungsausschusses, davon mindestens einer Fachpflegerin oder einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachpfleger für den Operationsdienst abzunehmen. Dabei hat der Prüfling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei einer Operation die Aufgaben einer Operationsschwester oder eines Operationspflegers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahrzunehmen. Dabei ist die Prüfung so zu gestalten, daß eine hinreichende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung der in der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Erfahrungen möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der praktische Prüfungsteil soll drei Stunden nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Auswahl der Patienten erfolgt durch die Fachprüfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einverständnis mit den Patienten und dem für die Patienten verantwortlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist bestanden, wenn er mindestens mit "ausreichend" bewertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Benotung
                            Die Leistungen während der Weiterbildung, die schriftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung werden wie folgt benotet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "sehr gut" (1), wenn die Leistung
den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "gut" (2), wenn die Leistung
den Anforderungen voll entspricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "befriedigend" (3), wenn die
Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "ausreichend" (4), wenn die Leistung
zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "mangelhaft" (5), wenn die Leistung
den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeit behoben werden können,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "ungenügend" (6), wenn die
Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behoben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Prüfungsniederschrift
                            Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
                            (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
            § 6 Abs. 1
            bestanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Muster der
            Anlage 2
            zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Verordnung erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Jedes Fach der schriftlichen Prüfung, der mündliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der praktische Prüfungsteil können auf Antrag einmal wiederholt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Hat der Prüfling die praktische Prüfung zu wiederholen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer weiteren praktischen Weiterbildung teilgenommen hat, deren Dauer und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde in begründeten Fällen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Rücktritt von der Prüfung
                            (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht bestanden.
            § 12 Abs. 3
            gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Versäumnisfolgen
                            (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            er die Prüfung, so gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt.
            § 12 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor, so gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
            § 13 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
                            Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erklären.
            § 12 Abs. 3
            gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Prüfungsunterlagen
                            Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Anerkennung
                            Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vor, so stellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zuständige Behörde die Urkunde über die Anerkennung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Muster der
            Anlage 3
            zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Verordnung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 a Übergangsregelung
                            (1) Eine vor dem 26. April 2006 erteilte Erlaubnis zum Führen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Weiterbildungsbezeichnung bleibt unberührt. Die Weiterbildungsbezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            darf weiter geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Eine vor dem 27. April 2006 begonnene Weiterbildung wird nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Bestimmungen der
            OP-Weiterbildungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom
9. Mai 1995 (GVOBl. M-V S. 270) abgeschlossen. Nach Bestehen der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Weiterbildungsbezeichnungsführungserlaubnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Maßgabe der
            OP-Weiterbildungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom
9. Mai 1995 (GVOBl. M-V S. 270), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 22. März 2006 (GVOBl. M-V S. 141).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inkrafttreten
                            Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 9. Mai 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sozialminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hinrich
Kuessner
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1 Teil A
                            (zu
            § 4
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Theoretischer und praktischer Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medizinische
Grundlagen (190 Std.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Topographische Anatomie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Physiologische und
pathophysiologische Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Atemsystem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herz-Kreislauf-System
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasser- und Elektrolythaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energie- und Wärmehaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stoffwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Blutbildungs- und
Blutgerinnungssystem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prä-, intra-
und postoperative Komplikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Pathologie
und Operationskunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine chirurgische
Krankheitslehre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Chirurgische Krankheitsbilder,
Methoden und Techniken chirurgischer und diagnostischer Eingriffe in den verschiedenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachdisziplinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenpflege
(40 Std.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflegeprozeß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflegestandards
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätssicherung
in der Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflegeforschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle
Pharmakologie und Anästhesiologie im Operationsbereich (30 Std.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundlagen der Allgemein-,
Regional- und Lokalanästhesie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
von Lokal-, Regional- und Allgemeinanästhesien einschließlich Nachbeobachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im ambulanten Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Pharmakologie
im Operationsbereich, Risikominimierung bei der Arzneimittelapplikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Komplikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reanimation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Psychologische,
soziologische und ethische Grundlagen (50 Std.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die psychosoziale
Situation des Patienten im Operationssaal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikation und
Gesprächsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Psychosoziale Belastungen
des Personals und ihre Bewältigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ethische Fragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufskunde,
Recht, Betriebsorganisation (80 Std.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufskunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entstehung des Berufsbildes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigenverantwortlicher
Aufgabenbereich und seine Abgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgewählte Rechtsfragen
aus der medizinischen Praxis (z. B. Haftungsrecht, Strafrecht, Dienstrecht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behandlungsvertrag, Nottestament)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den eigenen
Arbeitsbereich relevante Schutzbestimmungen, wie Medizinprodukterecht, Gefahrstoffrecht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Röntgenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebsorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung, Organisation
und personelle Besetzung von Operationseinheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundlagen der Krankenhausverwaltung
und -finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhütung von
Arbeitsunfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EDV-Technik in der
Operationseinheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenhaushygiene
(70 Std.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundlagen der
Krankenhaushygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenhausinfektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ursachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erreger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen
zur Vermeidung von Krankenhausinfektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Maßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Desinfektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sterilisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekämpfung
von Gesundheitsschädlingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prä-,
intra- und postoperative Maßnahmen (200 Std.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben der "unsterilen
Schwester"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbereitung und Lagerung
des Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übernahme,
Übergabe, Dokumentation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbereitung und
Nachbereitung der Operationseinheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben der instrumentierenden
Schwester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Operationsvorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammenstellung
der benötigten Instrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Instrumentieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umgang mit Untersuchungsmaterial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrolle, Bedienung
und Pflege von technischen Geräten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verband- und Gipstechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Instrumenten-
und Materialkunde (90 Std.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Instrumentenübersicht,
Handhabung und Pflege sowie Zusammenstellung von Instrumentensieben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nahtmaterial und
Zubehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lagerung von Sterilgut
und Materialien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur freien Verfügung der Weiterbildungsstätte 50 Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Insbesondere in den Fächergruppen 6, 7 und 8 sind ausreichende praktische Übungen einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1 Teil B
                            (zu
            § 4
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktische Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die praktische Weiterbildung umfaßt auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit im Umfang von 1600 Stunden, davon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in einer hauptamtlich
geleiteten allgemeinchirurgischen Abteilung für die Dauer von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 Stunden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in mindestens zwei
weiteren hauptamtlich geleiteten Fachabteilungen für die Dauer von jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der verbleibenden Zeit soll die Möglichkeit zur praktischen Weiterbildung in weiteren operativen Fachabteilungen und in der Zentralsterilisation gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 2
                            (zu § 12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herr/Frau ________________________________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geb. am ________________________________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in ________________________________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat am ________________________________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Prüfung nach der OP-Weiterbildungsverordnung vor dem Prüfungsausschuß an der Weiterbildungsstätte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            __________________________________________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er/Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. für den schriftlichen Teil „_____________________“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. für den mündlichen Teil „_____________________“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. für den praktischen Teil „_____________________“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemerkungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ort, Datum ____________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            _______________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Siegel)
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 3
                            (zu § 17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Anerkennung
zur Führung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildungsbezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            __________________________________________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herr/Frau ________________________________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geb. am ________________________________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhält aufgrund von § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen in Verbindung mit § 2 der OP-Weiterbildungsverordnung mit Wirkung vom ........ die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            __________________________________________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ort, Datum ____________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            _______________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Siegel)