Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) Vom 2. November 1993
                            Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte  und die Festsetzung von Zulassungszahlen  (Kapazitätsverordnung - KapVO)  Vom 2. November 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 2 neu gefasst durch Verordnung vom 6. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 922) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 2. November 1993 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze und Verfahren | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
| § 3 | 01.01.2005 | 
| § 4 | 30.09.2010 | 
| § 5 | 01.01.2005 | 
| Zweiter Abschnitt - Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung | 01.01.2005 | 
| § 6 | 01.01.2005 | 
| § 7 | 01.01.2005 | 
| § 8 | 01.01.2005 | 
| § 9 | 01.01.2005 | 
| § 10 | 01.01.2005 | 
| § 11 | 01.01.2005 | 
| § 12 | 30.09.2010 | 
| § 13 | 30.09.2010 | 
| Dritter Abschnitt - Überprüfung des Berechnungsergebnisses | 01.01.2005 | 
| § 14 | 01.01.2005 | 
| § 15 | 01.01.2005 | 
| § 16 | 01.01.2005 | 
| § 17 | 01.01.2005 | 
| § 18 | 01.01.2005 | 
| § 19 | 01.01.2005 | 
| Vierter Abschnitt - Ausnahmetatbestände | 01.01.2005 | 
| § 20 | 01.01.2005 | 
| § 21 | 01.01.2005 | 
| Fünfter Abschnitt - Schlußbestimmungen | 01.01.2005 | 
| § 22 | 01.01.2005 | 
| § 23 | 01.01.2005 | 
| Anlage 1 - Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität aufgrund des zweiten Abschnitts der Verordnung | 01.01.2005 | 
| Anlage 2 - Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten | 17.06.2021 | 
| Anlage 3 - Stellenzuordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 2) | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund von Artikel 16 Abs. 1 Nr. 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 3. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 310) verordnet die Kultusministerin:
                        
                        
                    
                    
                    
                Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze und Verfahren
§ 1
                            (1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, daß unter Berücksichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenversorgung, ist zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -methoden bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und beim Auf- oder Ausbau der Hochschulen abweichend von Absatz 1 festgesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden. Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 1 2. Halbsatz bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Zulassungszahlen werden nach Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Die Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber in einem Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Jahres Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            (1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 geht die Überprüfung voraus,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechnung aufgrund der personellen
Ausstattung nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überprüfung des Ergebnisses
nach Nr. 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Vorschriften des dritten Abschnitts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben ausschließlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kapazitätsausgleichende Maßnahmen nach Artikel 10 Abs. 4 des Staatsvertrages und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studenten des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie sind gesondert auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            (1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 7 Abs. 4 des Staatsvertrages innerhalb einer von der Kultusministerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 3, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Lehreinheiten (§ 13 Abs. 4)
und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des zweiten Abschnitts (§ 14)
zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Legen die Hochschulen keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft die das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen. Die Berichte der Hochschulen oder die Vorschläge des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Festsetzung der Zulassungszahlen werden zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            (1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Berechnungszeitraum).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und eine Neubesetzung durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Zweiter Abschnitt Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung
§ 6
                            Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausstattung wird nach Anlage 1 unter
Anwendung von Curricularnormwerten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Berechnung zusammengefaßt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgegrenzte Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I S. 2405) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der
Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geändert durch Verordnung vom 20. April 1994,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Abs. 3 Satz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 3. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals oder der sonstigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden getrennt in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 3 zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8 geändert durch Verordnung vom 6. Februar 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            (1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Soweit die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu berücksichtigen. Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehreinheit Klinisch-praktische
Medizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vor der Berechnung des Lehrangebots
der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Teil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Buchstaben b) und c) vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b) und c) abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Personalbedarf für die
stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Personalbedarf für die
ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1.200 Poliklinische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugänge berücksichtigt; als Zahl der poliklinischen Neuzugänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Selbstzahler und der internen Überweisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehreinheit Tiermedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 1 wird die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hundert vermindert. Die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen; Stellen des wissenschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind vorrangig abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehreinheit Zahnmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vor der Berechnung des Lehrangebots
der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b) und c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach den Buchstaben b) und c) abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Personalbedarf für die
stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Personalbedarf für die
ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abzug in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der Personalbedarf für das im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stelle je acht Stunden, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird um die Leistungen erhöht, die von außeruniversitären
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 im
Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach § 54 und § 57 der Approbationsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November
1999 (BGBl. I S. 2162) wird wie folgt berücksichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung nach § 54 Abs. 1 der
Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abzug einer Stelle je 96 Ausbildungsplätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung nach § 54 Abs. 2 und § 57 der Approbationsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Tierärztinnen und Tierärzte: Abzug einer
Stelle je 42 Ausbildungsplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne von § 42 Abs. 1 Landeshochschulgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 293), die nicht als Lehrdeputat (Absatz 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder als Lehrauftrag (§ 10)
erfaßt sind, werden in Deputatstunden umgerechnet und in die Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 13 Abs. 1 in
den den Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt ferner nicht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            (1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Veranstaltungsstunden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die die Lehreinheit für nichtzugeordnete Studiengänge zu erbringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die nichtzugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            (1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vorgaben gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            (1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 nicht aufgeführt, wird von dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                Dritter Abschnitt Überprüfung des Berechnungsergebnisses
§ 14
                            (1) Das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, daß sie sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf das Berechnungsergebnis auswirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beeinträchtigen (Nr. 1 bis 6 und 8), oder wenn ein Ausgleich für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Mehrbelastung des Personals (§ 8
Abs. 1) durch Studenten höherer Semester erforderlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist (Nr. 7):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fehlen von Räumen in ausreichender
Zahl, Größe und Ausstattung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fehlen einer ausreichenden Ausstattung
mit sächlichen Mitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fehlen einer ausreichenden Ausstattung
der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fehlen einer ausreichenden Anzahl
geeigneter Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fehlen einer ausreichenden Zahl
von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahnmedizin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abweichende Berechnungsergebnisse
für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenüber dem nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des zweiten Abschnitts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            höhere Aufnahme von Studienanfängern und Studenten in den vergangenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besondere Leistungen in der Krankenversorgung/im
chirurgischen Bereich, soweit diese nicht im Rahmen der pauschalierten Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 aufgefangen
werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 8 Abs. 1) eine
Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besondere Ausstattung der Lehreinheit
mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besondere Ausstattung mit sächlichen
Mitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienabbruch, Fachwechsel oder
Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern (Schwundquote).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            (1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpaß an Räumen in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpaß vermutet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auszugehen, daß die Räume für die Lehrveranstaltungen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrveranstaltungsbedarf und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht möglich, kann das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Raumstunden vermindert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Die Zahl der Studienanfänger ist zu erhöhen, wenn
zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            (1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflußfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dabei ist wie folgt vorzugehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als patientenbezogene jährliche
Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des
Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betten des Klinikums anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger
als das Berechnungsergebnis des zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 1 bis 3, erhöht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie sich je tausend poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 vom Hundert erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit in außeruniversitären
Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Liegt das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8,
Abs. 3 Nr. 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugrunde zu legen; § 14 Abs. 2 Nr. 6 bleibt
unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            (1) Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn die Fortsetzung des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach dem vorklinischen Teil gewährleistet werden kann. Ist der klinische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Absatz 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach dem dritten Abschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Studiengangs als gesonderte Zulassungszahl festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teils festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            (1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Zahnersatzkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je Student anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugrunde zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Vierter Abschnitt Ausnahmetatbestände
§ 20
                            Liegen die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dritten Abschnitts festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die im Berechnungszeitraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, bleiben bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in einem späteren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum entfallen, bleiben dann unberücksichtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studentenzahl aufgrund früherer höherer Zulassungen erforderlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Stellen nach Absatz 1 und 2 sind zu kennzeichnen und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 13 Abs. 1 für
den Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden. Im übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt § 10 unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21 eingefügt durch Verordnung vom 20. April 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 22
                            Diese Verordnung gilt auch für die Festsetzung von Zulassungszahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für höhere Fachsemester.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            Diese Verordnung gilt erstmals für die Festsetzung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungszahlen für das Wintersemester 1993/94.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den
2. November 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kultusministerin  Steffie Schnoor
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1
                            Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund des zweiten Abschnitts der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte (Anlage 2, § 13 Abs. 2 und 3) berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, daß die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs an den in der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechnung
des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Angebot einer Lehreinheit
an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschulen abgeordneter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen, den nach § 9 Abs. 7 in
Deputatstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen und dem durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) S =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das so ermittelte Angebot
ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) E =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Sb = S - E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechnung
der jährlichen Aufnahmekapazität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird ein gewichtiger Curricularanteil ermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengangs beträgt demnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Ap =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzeichnis
der benutzten Symbole
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ap: Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengangs p
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aq: Anzahl der für den Dienstleistungsabzug anzusetzenden jährlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 11 Abs. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            CAp: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 13 Abs. 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            CAq: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 13 Abs. 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            CA: Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E: Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hj: Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je Semester (§ 9 Abs. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lj: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je Semester (§ 10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rj: Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S: Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sb: Um die Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            W: Anzahl der in Deputatstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 9 Abs. 7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zp: Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 12)
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 2
                            (zu § 13 Absatz 1, 2 und 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                | laufende Nummer | Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor (B), Master (M) oder Staatsexamen (St) oder Lehramt Sonderpädagogik, Grundschulen, Regionale Schulen oder Gymnasien (LA SoPäd, LA R-S, LA G, LA Gy) | Curricular-Normwert | 
| 1 | Berufspädagogik (M) | 2,3730 | 
| 2 | Biologie (B) | 3,6050 | 
| 3 | Biomathematik (B) | 2,6700 | 
| 4 | Biomedizinische Technik (B) | 3,8110 | 
| 5 | Biomedizinische Technik (M) | 2,5360 | 
| 6 | Chemie (B) | 5,1647 | 
| 7 | Elektrotechnik (B) | 5,1779 | 
| 8 | Funktionelle Pflanzenwissenschaft (M) | 2,0861 | 
| 9 | Health Care Management (M) | 1,3900 | 
| 10 | Hebammenwissenschaften (B) | 5,5038 | 
| 11 | Humanbiologie (B) | 3,7600 | 
| 12 | Integrative Zoologie (M) | 2,4800 | 
| 13 | Intensivpflege (B) | 2,9156 | 
| 14 | Lehramt an Grundschulen (LA G Universität Greifswald | 6,8734 | 
| einschließlich Bildungswissenschaften) | ||
| 15 | Lehramt an Grundschulen (LA G Universität Rostock | 5,8756 | 
| einschließlich Bildungswissenschaften) | ||
| 16 | Medizin (S) | 8,2000 | 
| (Vorklinische Medizin (St) | 2,4167 | |
| Klinische Medizin (St)) | 5,7833 | |
| 17 | Medizinische Biotechnologie (B) | 4,2558 | 
| 18 | Medizinische Biotechnologie (M) | 2,5350 | 
| 19 | Medizinische Informationstechnik (B) | 3,6848 | 
| 20 | Mikrobiologie/Biochemie (M) | 2,2300 | 
| 21 | Pharmazie (St) | 4,5000 | 
| 22 | Psychologie (B) | 3,5238 | 
| 23 | Sonderpädagogik (LA SoPäd) | 2,4500 | 
| 24 | Sport (Beifach im Lehramt) | 1,5746 | 
| 25 | Sportwissenschaften (B, Erstfach) | 2,0586 | 
| 26 | Sportwissenschaft (LA Gy) | 3,1566 | 
| 27 | Sportwissenschaft (LA R-S) | 2,6637 | 
| 28 | Zahnmedizin (St) | 8,8618 | 
Anlage 3
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellenzuordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 8 Abs. 1 Satz 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehreinheit Vorklinische Medizin
                        
                        
                    
                    
                    
                | Lfd. Nr. | Fach | |
| 1 | Anatomie | |
| 2 | Biochemie / Molekularbiologie | |
| 3 | Physiologie | |
| 4 | Medizinische Soziologie | kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Sozialmedizin - Institute für Gerichts- und Sozialmedizin | 
| 5 | Medizinische Psychologie | kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Psychiatrie - Klinische Psychologie - Psychosomatik | 
| 6 | Biologie für Medizin | kann als Dienstleistung erbracht werden | 
| 7 | Chemie für Medizin | kann als Dienstleistung erbracht werden | 
| 8 | Physik für Medizin | kann als Dienstleistung erbracht werden | 
                            II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehreinheit Klinisch-praktische
Medizin
                        
                        
                    
                    
                    
                | Lfd. Nr. | Fach | |
| 9 | Innere Medizin | Wenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. | 
| 10 | Kinderheilkunde | |
| 11 | Chirurgie | Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. | 
| 12 | Urologie | |
| 13 | Dermatologie und Venerologie | |
| 14 | Frauenheilkunde und Geburtshilfe | |
| 15 | Orthopädie | |
| 16 | Augenheilkunde | |
| 17 | Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde | |
| 18 | Neurologie | |
| 19 | Psychiatrie und Psychotherapie | |
| 20 | Psychosomatische Medizin und Psychotherapie | |
| 21 | Anästhesiologie und Notfallmedizin | Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. | 
| 22 | Radiologie (therapeutische Radiologie) | Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt. | 
| 23 | Physikalische Medizin | |
| 24 | Allgemeinmedizin | 
                            III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehreinheit Klinisch-theoretische
Medizin
                        
                        
                    
                    
                    
                | Lfd. Nr. | Fach | |
| 25 | Pathologie | |
| 26 | Mikrobiologie und Virologie | |
| 27 | Hygiene | |
| 28 | Immunologie | |
| 29 | Arbeitsmedizin | |
| 30 | Rechtsmedizin | |
| 31 | Sozialmedizin | |
| 32 | Klinische Chemie und Laboratoriumsdignostik | Wenn die Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet. | 
| 33 | Patho-Biochemie | kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Biochemie - Klinische Chemie und Hämatologie | 
| 34 | Patho-Physiologie | kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Physiologie, Innere Medizin | 
| 35 | Radiologie (diagnostische Radiologie) | Der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt. | 
| 36 | Medizinische Biometrie / Informatik | |
| 37 | Humangenetik | |
| 38 | Pharmakologie/Toxikologie | |
| 39 | Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin | |
| 40 | Medizinische Terminologie | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1995,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - neu gefasst
durch Verordnung vom 3. Juni 2003.