Gesetz zur Regelung der Berufsausbildung im hamburgischen öffentlichen Dienst (HmbBBiG) Vom 9. Juli 1980
                            Gesetz zur Regelung der Berufsausbildung im hamburgischen öffentlichen Dienst  (HmbBBiG)   Vom 9. Juli 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Regelung der Berufsausbildung im hamburgischen öffentlichen Dienst (HmbBBiG) vom 9. Juli 1980 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| Einziger Paragraph | 01.01.2004 | 
                            Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                Einziger Paragraph
                            (1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung im hamburgischen öffentlichen Dienst sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung kann der Senat durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften erlassen, um die rahmenrechtlichen Vorschriften des Bundes über die Berufsausbildung auszufüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Diese Rechtsverordnungen können insbesondere bestimmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Prüfungsanforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgefertigt Hamburg, den 9. Juli 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat