Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss Vom 12. Mai 1998
                            Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss   Vom 12. Mai 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 23.04.2004 | 
| § 3 | 23.04.2004 | 
| § 4 | 01.01.2004 | 
| § 5 | 01.01.2004 | 
| § 6 | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund von § 8 Absatz 2 a, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 2 Satz 3 und § 15 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (Bundesgesetzblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III 8050-20), zuletzt geändert am 30. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seite 1186), in Verbindung mit § 1 der
Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 21. Dezember 1957 mit der Änderung vom 30. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III 8050-20-2, 1996 I Seiten 1186, 1187) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur Versorgung der Berufspendler
und der anderen Reisenden mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie mit Geschenkartikeln dürfen die Verkaufsstellen auf dem Hamburger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauptbahnhof an Werktagen von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verkaufsfläche darf insgesamt 8800 m²
nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) In den Personenabfertigungsanlagen des Flughafens Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dürfen in den Verkaufsstellen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie Geschenkartikel an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluss)
und an Sonn- und Feiertagen ab 5.00 Uhr und bis 23.00 Uhr auch an andere Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als an Reisende abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Verkaufsfläche darf insgesamt 6.500 m² nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übersteigen, wovon bis zu 3.000 m² außerhalb des Sicherungsbereichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über den Ladenschluss dürfen in den Absätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 3 genannten Gebietsteilen und Zeiträumen Badegegenstände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie solche Waren verkauft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, die für die Freie und Hansestadt Hamburg oder die in den Absätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 oder 3 genannten Gebietsteilen kennzeichnend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Absatz 1 gilt nur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Sonn- und Feiertagen vom 15. März
bis 31. Oktober von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr für Verkaufsstellen in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachstehenden Gebietsteilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf dem Rathausmarkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Ausstellungspark Planten un
Blomen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf den St.-Pauli-Landungsbrücken
und auf dem Platz Bei den St.-Pauli-Landungsbrücken in der Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hafentor; auf der Uferschutzpromenade zwischen Hafentor und U-Bahnhof Baumwall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an der Elbmeile (vom Platz Bei
den St. Pauli-Landungsbrücken, St. Pauli Hafenstraße, St. Pauli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischmarkt, Große Elbstraße, Kaistraße bis Neumühlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Museumshafen einschließlich des Gebietes bis zur Elbe);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am Elbwanderweg (Neumühlen
ab Museumshafen, Övelgönne, Elbuferweg einschließlich fünf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meter des Mühlenberges, Strandweg, Falkensteiner Ufer, Rissener Ufer)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einschließlich des Strandes; an der Autobushaltestelle Falkenstein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Hallen der U-Bahnhöfe
Meiendorfer Weg, Volksdorf, Buchenkamp, Buckhorn, Ohlstedt, Niendorf-Markt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Niendorf-Nord;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am Bahnhof Mittlerer Landweg, der
Straße Billwerder Billdeich bis zur Hausnummer 570 (südliche Straßenseite)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beziehungsweise 581 (nördliche Straßenseite) sowie in dem von Norderelbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Autobahn A 1 - Alte Dove Elbe - Holzhafen - Andreas-Meyer-Straße -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Autobahn A 1 - Autobahn A 25 - Landesgrenze zu Schleswig-Holstein - Elbe umgrenzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Straßen Finkenwerder
Landscheideweg und Finkenwerder Westerdeich sowie in dem von Landesgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu Niedersachsen - Straße Neuenfelder Hinterdeich - Straße Francoper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hinterdeich - Moorwettern - Hohenwischer Schleusenfleet - Alte Süderelbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Aue - Straße Aue-Hauptdeich - Finkenwerder Landscheideweg - Finkenwerder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Westerdeich - Alte Süderelbe - Elbe (Mühlenberger Loch) umgrenzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Krayenkamp 10;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Neuwerk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Absatz 1 gilt nur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Sonn- und Feiertagen vom 15. März
bis 31. Juli und vom 1. Oktober bis 31. Oktober von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Verkaufsstellen in der Maldfeldstraße 2 bis 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die nach Absatz 1 zugelassenen Abweichungen von den allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ladenschlusszeiten gelten nur für offene Verkaufsstellen, in denen die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten Waren ausschließlich oder überwiegend ständig feilgehalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            (1) An Sonn- und Feiertagen dürfen, soweit nicht nachfolgend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            etwas anderes bestimmt ist, geöffnet sein in der Zeit von 7.00 Uhr bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.00 Uhr für die Abgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Milch und Milcherzeugnissen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkaufsstellen für die Dauer von zwei Stunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bäcker- oder Konditorwaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herstellen, für die Dauer von drei Stunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Blumen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfange Blumen feilgehalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allgemein für die Dauer von
zwei Stunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am 1. November (Allerheiligen),
am Volkstrauertag, am Totensonntag und am ersten Adventssonntag für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer von sechs Stunden in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Absatz 1  Nummern 1 bis  3 gelten nicht für den zweiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, dürfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkaufsstellen, die gemäß § 12 des
Gesetzes über den Ladenschluss oder den hierauf gestützten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkaufsstellen, die überwiegend
Lebens- und Genussmittel feilhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            alle Verkaufsstellen für die
Abgabe von Weihnachtsbäumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 8. Dezember 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 314) in der geltenden Fassung, die Verordnung über den Ladenschluss auf dem Flughafen Hamburg vom 19. Oktober 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 283) und die Verordnung über den Ladenschluss auf dem Hamburger Hauptbahnhof vom 18. Juli 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben in der Versammlung des Senats,  Hamburg, den 12. Mai 1998.