Verordnung über die Kostenerstattung der Förderung nach § 8 Absatz 3 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungsgesetz-Kostenverordnung - KibeGKostVO) Vom 30. November 2004
                            Verordnung über die Kostenerstattung der Förderung nach § 8 Absatz 3 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes  (Kinderbetreuungsgesetz-Kostenverordnung - KibeGKostVO)  Vom 30. November 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Kostenerstattung der Förderung nach § 8 Absatz 3 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungsgesetz-Kostenverordnung - KibeGKostVO) vom 30. November 2004 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Gegenstand | 01.01.2005 | 
| § 2 - Teilbetrag Betreuungs- und Leitungskosten | 01.01.2005 | 
| § 3 - Teilbetrag Sachkosten | 01.01.2005 | 
| § 4 - Teilbetrag Gebäudekosten | 01.01.2005 | 
| § 5 - Teilbetrag Heilpädagogische Maßnahmen | 01.01.2005 | 
| § 6 - Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung | 01.01.2005 | 
| § 7 - Verfahren bei neuen Trägern | 01.01.2005 | 
| § 8 - Schlussbestimmung | 01.01.2005 | 
                            Auf
Grund von § 8 Absatz 3 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 3. November 2004 (HmbGVBl. S. 395),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            (1) Diese Verordnung regelt die Höhe
der Kostenerstattung, die die Freie und Hansestadt Hamburg dem Kind nach § 7 Absatz 2 KibeG leistet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummern 2 und 3 KibeG nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Höhe der erstattungsfähigen
Kosten wird von der zuständigen Behörde nach der vom Kind in Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genommenen Leistungsart des Trägers ermittelt. Die zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann sie für mehrere Einrichtungen eines Trägers oder von Trägerverbünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die erstattungsfähigen Kosten
setzen sich zusammen aus einem Teilbetrag Betreuungs- und Leitungskosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Teilbetrag Sachkosten und einem Teilbetrag Gebäudekosten. Für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder kommt ein Teilbetrag Heilpädagogische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen hinzu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Kosten werden dem Kind für
die bewilligte Leistung und Dauer der Betreuung erstattet, abzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Familieneigenanteils, der nach der Familieneigenanteilsverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. November 2004 (HmbGVBl. S. 419) errechnet wird. § 21 KibeG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Teilbetrag Betreuungs- und Leitungskosten
                            Der Teilbetrag Betreuungs- und
Leitungskosten wird ermittelt, indem die nach § 4 Absätze 4 und 5 der Kinderbetreuungs- Leistungsverordnung vom 30. November 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (HmbGVBl. S. 449) förderfähigen Personalwochenstunden mit den Kostensätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je Stunde, die im Rahmen der zuletzt bestehenden Vereinbarung nach § 15 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (HmbKitaG) vom 14. April 2003 (HmbGVBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 51) oder § 18 Absatz 2 KibeG anerkannt worden sind, multipliziert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Teilbetrag Sachkosten
                            (1) Mit dem Teilbetrag Sachkosten
werden die Kosten für Küche, Reinigung, Verwaltung, Honorare und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstige nicht gebäudebezogene Sachkosten pauschal erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Sachkostenpauschalen in den
jeweiligen Leistungsarten sind je Kind und Monat in Höhe der zuletzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Basis von § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG vereinbarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pauschalen abzüglich 6 vom Hundert erstattungsfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für die Leistungsart E 5
wird der Betrag der Leistungsart E 4 erstattet. Für die Leistungsart
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E 5 + wird der Betrag der Leistungsart E 6 erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Teilbetrag Gebäudekosten
                            (1) Die einem Träger entstehenden
notwendigen Gebäudekosten sind Grundlage für den Teilbetrag Gebäudekosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je betreutem Kind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Umfang notwendiger Gebäudekosten
ermittelt sich nach den in den Vereinbarungen nach § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG festgelegten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Werten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die notwendigen Gebäudekosten
werden geteilt durch die Standardkapazität gemäß der nach § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG abgeschlossenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatzvereinbarung über die Leistungsentgeltermittlung. Davon wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Abschlag von 10 vom Hundert vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) In Härtefällen kann
die zuständige Behörde einen geringeren Abschlag festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Für die Leistungsart E 5
wird der Betrag der Leistungsart E 4 erstattet. Für die Leistungsart
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E 5 + wird der Betrag der Leistungsart E 6 erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Teilbetrag Heilpädagogische Maßnahmen
                            Der Teilbetrag Heilpädagogische
Maßnahmen bleibt unverändert gegenüber dem, der zuletzt im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rahmen des § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG trägerindividuell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbart worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung
                            Die Teilbeträge Betreuungs-
und Leitungskosten (§ 2),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachkosten (§ 3),
Gebäudekosten (§ 4)
und Heilpädagogische Maßnahmen (§ 5) können an die Preisentwicklung angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zuständige Behörde setzt jährlich die Preisanpassungsrate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verfahren bei neuen Trägern
                            Bei Trägern, mit denen keine
Vereinbarungen nach § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG bestanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben, werden die Kostensätze nach § 2, der gebäudebezogene Aufwand nach § 4 und der Teilbetrag Heilpädagogische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen nach § 5 nach
der „Grundsatzvereinbarung über die Leistungsentgeltermittlung“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 19. Mai 2003 (Bürgerschaftsdrucksache 17/1753 vom 19. November 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 28) nachträglich ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Schlussbestimmung
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar
2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben
in der Versammlung des Senats,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 30. November 2004.