Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren (Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung - HmbKHVO) Vom 14. November 2006
                            Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren  (Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung - HmbKHVO)  Vom 14. November 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren (Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung - HmbKHVO) vom 14. November 2006 | 18.11.2006 | 
| Eingangsformel | 18.11.2006 | 
| § 1 - Anwendungsbereich und Anlass | 18.11.2006 | 
| § 2 - Umfang des Anspruches | 18.11.2006 | 
| § 3 - Kommunikationshilfen | 18.11.2006 | 
| § 4 - Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen | 18.11.2006 | 
| § 5 - Gewährung eines Aufwendungsersatzes | 18.11.2006 | 
| § 6 - Folgenabschätzung | 18.11.2006 | 
| Anlage - Aufwendungsersatz nach § 5 | 18.11.2006 | 
                            Auf
Grund von § 8 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Anwendungsbereich und Anlass
                            (1) Diese Verordnung gilt für
alle natürlichen Personen im Sinne des § 3 HmbGGbM,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprachbehinderung zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf die Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscherin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Gebärdensprachdolmetscher) oder andere geeignete Kommunikationshilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben (Berechtigte). Ansprüche behinderter Menschen auf Kommunikationshilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Sozialleistungsverfahren, insbesondere nach § 17 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 57 SGB des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 19 Absatz 1 SGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, bleiben davon unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Berechtigten können ihre
Ansprüche nach § 8 Absatz 1 HmbGGbM gegenüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den in § 6 Absatz 1 Satz 1 HmbGGbM genannten
Trägern öffentlicher Gewalt (Träger) geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Umfang des Anspruches
                            (1) Der Anspruch auf Hinzuziehung
einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe
des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Berechtigten haben den Trägern rechtzeitig die Art ihres Kommunikationshilfebedarfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die von ihnen gewählte Gebärdensprachdolmetscherin oder den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von ihnen gewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die von ihnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewählte andere Kommunikationshilfe zu benennen. Der Träger kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gebärdensprachdolmetscherin oder den Gebärdensprachdolmetscher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder die andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der konkrete Unterstützungsbedarf ist aktenkundig zu machen und im weiteren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Erhält der Träger Kenntnis
von der Hör- oder Sprachbehinderung der Berechtigten, so sind diese von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihm auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation in dem anstehenden Verwaltungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Bei Maßnahmen zur Abwehr
unmittelbar bevorstehender Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Anspruch auf die Hinzuziehung einer Kommunikationshilfe grundsätzlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kommunikationshilfen
                            (1) Die Kommunikation mittels einer
Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Als andere Kommunikationshilfen
kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Kommunikationsmittel in Betracht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Simultanschriftdolmetscherinnen
und Simultanschriftdolmetscher,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oraldolmetscherinnen
und Oraldolmetscher,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstige
Personen des Vertrauens (Kommunikationsassistentinnen oder Kommunikationsassistenten);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikationsmethoden
für besondere Personenkreise sind insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lormen und taktil wahrnehmbare
Gebärden für taubblinde Menschen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützte
Kommunikation für Menschen mit Sprachbehinderungen aufgrund spastischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lähmungen oder mit autistischen Störungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikationsmittel
sind insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            akustisch-technische Hilfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grafische
Symbol-Systeme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen
                            (1) Gebärdensprachdolmetscherinnen
oder Gebärdensprachdolmetscher oder andere geeignete Kommunikationshilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden grundsätzlich von den Berechtigten beauftragt, sofern der Träger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht selbst über geeignete Kommunikationshilfen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Wenn die Berechtigten aus nachvollziehbaren
Gründen nicht in der Lage sind, eine geeignete Gebärdensprachdolmetscherin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder einen geeigneten Gebärdensprachdolmetscher bereitzustellen, wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Auftrag durch den Träger erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gewährung eines Aufwendungsersatzes
                            Der Träger leistet an die
nach § 2 Absatz 1 und § 4 hinzugezogene Gebärdensprachdolmetscherin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder den Gebärdensprachdolmetscher oder an die Kommunikationshelferin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder den Kommunikationshelfer auf Antrag einen Aufwendungsersatz nach Maßgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anlage zu dieser Verordnung.
Die Antragsfrist beginnt am Tag der Heranziehung und beträgt einen Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Folgenabschätzung
                            Die Träger dokumentieren
Häufigkeit, Art und Kosten der Kommunikationshilfen nach dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verordnung wird drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten vom Senat überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben
in der Versammlung des Senats,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 14. November 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            Aufwendungsersatz nach § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebärdensprachdolmetscherinnen
oder Gebärdensprachdolmetscher erhalten für ihre Einsatzzeit pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voller Zeitstunde 42,50 Euro (ab 1. Januar 2008 45 Euro), nach der ersten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stunde pro angefangener halber Stunde 21,25 Euro (ab 1. Januar 2008 22,50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Euro).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikationshelferinnen
oder Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis c mit einer abgeschlossenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsausbildung für das Tätigkeitsfeld erhalten als Aufwendungsersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für ihre Einsatzzeit pro voller Zeitstunde 35 Euro, nach der ersten Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pro angefangener halber Stunde 17,50 Euro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikationshelferinnen
oder Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis c ohne abgeschlossene Berufsausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Tätigkeitsfeld erhalten als Aufwendungsersatz für ihre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsatzzeit pro voller Zeitstunde 30 Euro, nach der ersten Stunde pro angefangener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            halber Stunde 15 Euro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonstige
Personen des Vertrauens (Kommunikationsassistentinnen oder Kommunikationsassistenten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können für ihren Einsatz zur Abgeltung aller in Betracht kommender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten auf Antrag eine Pauschale von 15 Euro erhalten, soweit sie keinen anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrtkosten
für Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und für Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis c werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einer Pauschale von 30 Euro vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
ausschließlich als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 3 Absatz 1 oder
als Kommunikationshelferin oder Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis c Tätige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann von dem jeweiligen Träger auf Antrag eine Ausfallentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Höhe des jeweiligen Aufwendungsersatzes für 60 Minuten gezahlt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, wenn der oder dem Berechtigten die Absage für einen Termin nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mindestens zwei Tage vorher mitgeteilt wurde.