Monitoring Gesetzessammlung

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DE - Landesrecht Hamburg

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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Vom 15. Dezember 2015

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Vom 15. Dezember 2015
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetz zur Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ und zur Anpassung eines Staatsvertrages vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 344)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 15. Dezember 201519.12.2015
§ 119.12.2015
§ 219.12.2015
§ 319.12.2015

§ 1

Dem am 9. Dezember 2015 in Kiel und am 1. Dezember 2015 in Hamburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wird zugestimmt.

§ 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 18 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben
1)
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Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 22. Dezember 2015 gemäß Bekanntmachung vom 28. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2016 S. 18)
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