Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen
                            Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und  Freie und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts  Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Gesetz vom 13.3. 1978 (HmbGVBl. S. 73, 325) | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen vom 12. Oktober 1970 (HmbGVBl. S. 271)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2004 | 
| § 4 | 01.01.2004 | 
| § 5 | 01.01.2004 | 
                            Die Freie Hansestadt Bremen,  vertreten
durch den Senator für Justiz und Verfassung und  die Freie und Hansestadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg,  vertreten durch den Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen nachstehendes
Abkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben werden dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg für das Gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freien Hansestadt Bremen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dies
gilt auch für Erweiterungen des in Satz 1 genannten Aufgabenbereichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch künftiges Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Soweit die Freie und Hansestadt Hamburg in Strafsachen, für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg auf Grund von § 1 zuständig ist, Verfahrenskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu leisten hat, kann sie, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, von der Freien Hansestadt Bremen Erstattung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist beim Inkrafttreten
dieses Abkommens die öffentliche Klage beim Hanseatischen Oberlandesgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen erhoben, geht die Sache auf das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hat die Hauptverhandlung bereits
begonnen, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Abkommen bedarf der
Ratifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 28. Mai 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Senat der Freien Hansestadt Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
Dr. Graf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez. Dr. Heinsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Siegel)