Abkommen über den Betrieb des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Brauel - Fachklinik für straffällige drogenabhängige Frauen und Männer -
                            Abkommen über den Betrieb des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Brauel  - Fachklinik für straffällige drogenabhängige Frauen und Männer -
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Abkommen über den Betrieb des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Brauel vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 420)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Abkommen über den Betrieb des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Brauel - Fachklinik für straffällige drogenabhängige Frauen und Männer - | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| Artikel 1 | 01.01.2004 | 
| Artikel 2 | 01.01.2004 | 
| Artikel 3 | 01.01.2004 | 
| Artikel 4 | 01.01.2004 | 
| Artikel 5 | 01.01.2004 | 
| Artikel 6 | 01.01.2004 | 
| Artikel 7 | 01.01.2004 | 
| Artikel 8 | 01.01.2004 | 
| Artikel 9 | 01.01.2004 | 
| Artikel 10 | 01.01.2004 | 
                            Die Freie Hansestadt Bremen,  vertreten
durch den Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales,    die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freie und Hansestadt Hamburg,  vertreten durch den Senat,    das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Land Niedersachsen,  vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,  dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch das Niedersächsische Sozialministerium,    das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Land Rheinland- Pfalz,  vertreten durch den Ministerpräsidenten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser vertreten durch das fachlich zuständige Ministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen
vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften, soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diese durch die jeweilige Verfassung vorgeschrieben ist, das folgende Abkommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1) Das Land Niedersachsen (Träger) unterhält das Niedersächsische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landeskrankenhaus Brauel (Landeskrankenhaus), Landkreis Rotenburg (Wümme),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Entziehungsanstalt nach §§ 7, 93 a des Jugendgerichtsgesetzes und § 64 des Strafgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgenommen werden
Patientinnen und Patienten der Vertragsländer, deren Unterbringung nach §§ 7, 93 a des Jugendgerichtsgesetzes oder § 64 des Strafgesetzbuches angeordnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur fachklinischen Behandlung
auf der Grundlage von § 65 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafvollzugsgesetzes bzw. Nummer 56 der bundeseinheitlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug können Patientinnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patienten der Vertragsländer nach Anerkennung einer entsprechenden Indikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch das Landeskrankenhaus aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In
Einzelfällen können mit Einverständnis des Trägers auch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patientinnen und Patienten aufgrund anderer Rechtsgrundlagen aufgenommen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei denen eine Verhängung der Maßregel bevorsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Patientinnen und Patienten werden dem Vertragsland zugerechnet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf dessen Veranlassung sie in Brauel aufgenommen werden sollen bzw. worden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Im Landeskrankenhaus können Begutachtungen im Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Unterbringung nach § 81 der Strafprozessordnung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Ausnahmsweise können für Maßnahmen nach den
Absätzen 1, 2 und 4 auch Patientinnen und Patienten aus Drittländern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Zustimmung des Trägers aufgenommen werden, sofern Vertragsländer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freie Plätze nicht belegen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (1) Die
Einrichtung umfasst 76 Plätze, die sich wie folgt verteilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Bremen | 2 Plätze (2,6 v. H.) | 
| Hamburg | 15 Plätze (19,7 v. H.) | 
| Niedersachsen | 40 Plätze (52,6 v. H.) | 
| Rheinland-Pfalz | 19 Plätze (25,0 v. H.) | 
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kann ein Vertragsland
seine Plätze nicht belegen, so können diese von anderen beteiligten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ländern zum Pflegesatz (siehe Artikel 3) in Anspruch genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das
Belegungsrecht des betroffenen Vertragslandes wird dadurch nicht berührt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            es sei denn, im Einzelfall wird mit dem Landeskrankenhaus anderes vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aus den Investitionskosten
und den Betriebskosten des Landeskrankenhauses wird der Pflegesatz errechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Pflegesatz wird auf der Basis der in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Anzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Plätzen für einen Pflegezeitraum, der einem Haushaltsjahr entspricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kalkuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweichungen von den veranschlagten
Einnahmen und Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr werden bei der Ermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Pflegesatzes des folgenden Haushaltsjahres voll ausgleichend berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Fall wesentlicher Änderungen der Kalkulationsgrundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist der Träger zu einer Anpassung während des laufenden Pflegekostenzeitraumes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bei der Pflegekostenberechnung wird für die Ereignisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urlaub und Entweichung die für den niedersächsischen Maßregelvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geltenden Regelung in ihrer jeweils geltenden Fassung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Pflegesatz wird
von den Vertragsländern nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Anzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Plätzen gezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einnahmen
aus einer Mehrbelegung nach Artikel 2
Absatz 2 sowie Artikel 1 Absatz 5 kommen den Vertragsländern, welche unbelegte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Plätze aufweisen, entsprechend dem Grad der Unterbelegung zugute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Unterbringungskosten (Pflegesatz) aus Anlass einer Begutachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 81 der Strafprozessordnung werden
dem jeweiligen Vertragsland in Rechnung gestellt und auf das Kontingent angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Kosten, für die ein anderweitiger Leistungs- bzw. Kostenträger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzutreten hat, sind diesem in Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Für Plätze, die einem Drittland (Artikel 1 Absatz 5) zur Verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestellt werden, wird ein Zuschlag von 20. v. H. auf den Pflegesatz erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Die Pflegesätze werden monatlich nachträglich vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landeskrankenhaus in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Vertragsländer,
die aus dem Abkommen ausscheiden, besteht für den letzten Pflegesatzzeitraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Nachschusspflicht bzw. ein Nachforderungsrecht, soweit es zu einer Unterdeckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bzw. einer Überdeckung bei den Einnahmen und Ausgaben kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ausgleich erfolgt auf Grundlage der belegbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Plätze gemäß Artikel 2 Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9 Absatz 4 bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            Die Investitionskosten und die Betriebskosten des Landeskrankenhauses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden im Haushaltsplan des Landes Niedersachsen ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Behandlung und
Betreuung der im Landeskrankenhauses nach den §§ 7, 93 a des Jugendgerichtsgesetzes und § 64 des Strafgesetzbuches untergebrachten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patientinnen und Patienten richten sich nach den Bestimmungen des Niedersächsischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßregelvollzugsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für andere Patientinnen und Patienten
gelten die für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Rahmen der in Artikel 2 vereinbarten Platzzahlen nimmt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landeskrankenhaus grundsätzlich alle zu einer Maßregel nach § 64 des Strafgesetzbuchs verurteilten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drogenabhängigen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erforderliche
Absonderungen erfolgen in der Regel innerhalb des Landeskrankenhauses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In besonderen Einzelfällen,
in denen nach Einschätzung der ärztlichen Direktorin bzw. des ärztlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktors ein weiterer Verbleib einer Patientin oder eines Patienten nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verantwortet werden kann, sind im unverzüglich herzustellenden Einvernehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit dem Entsendeland Einzelfallregelungen zu treffen, die eine Rückführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in das Entsendeland oder in eine andere vom Entsendeland benannte geeignete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtung ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²Zu den besonderen Einzelfällen
zählen insbesondere gegen das Personal oder Mitpatientinnen oder Mitpatienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gerichtete Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt, sexuelle Belästigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie gewaltsame Ausbrüche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³Für die Fälle,
in denen das unverzügliche Einvernehmen nicht herzustellen ist, entscheidet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Schiedsperson, die der Beirat einvernehmlich benennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Arbeit im Landeskrankenhaus
dient zugleich auch der Erlangung wissenschaftlicher Erkenntnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Landeskrankenhaus arbeitet mit Einrichtungen
mit gleicher oder ähnlicher Aufgabenstellung zusammen, um die Erfahrungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ergebnisse für die Fortentwicklung der Suchtkrankenhilfe nutzbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vertragsländer
bilden einen Beirat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jedes Land hat
eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Vorsitz wechselt
im Jahresturnus in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Beirat soll mindestens einmal jährlich
zusammentreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In dringenden Angelegenheiten
kann ein schriftliches Verfahren gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Leitung des Landeskrankenhauses
unterstützt den Beirat und gibt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Wunsch des Beirates soll sie an dessen
Sitzungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Beirat ist vom
Träger in allen wichtigen Angelegenheiten des Landeskrankenhauses zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Regel ist ihm
vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und zwar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei wichtigen Personalangelegenheiten
der Krankenhausleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Festlegung oder wesentlicher
Änderung der therapeutischen Konzeption einschließlich der Nachsorge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Aufstellung der Haushaltspläne,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Investitionsmaßnahmen
über DM 100 000,-,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Forschungsvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³Weicht der Träger aus wichtigem Grund von einem mehrheitlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Votum des Beirats ab, hat er dies schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Abkommen kann
erstmalig vier Jahre nach seinem Inkrafttreten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ohne Kündigung verlängert sich die
Laufzeit um jeweils zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ende eines Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ohne Kündigung
des Abkommens und unabhängig von den in Absatz 1 genannten Fristen können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch einstimmigen Beschluss des Beirats ohne Veränderung der Gesamtplatzzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einzelnen Kontingente mit Beginn eines jeden Jahres verändert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Änderung ist schriftlich festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das
Gleiche gilt für eine Absenkung der Gesamtplatzzahl, die so rechtzeitig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfolgen muß, dass sie im nächsten Haushaltsjahr Berücksichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            finden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Unverzüglich nach einer Kündigung beginnen die Vertragsländer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die sich an einem neuen Abkommen beteiligen wollen, mit den hierzu erforderlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei einer Beendigung
des Abkommens findet ein Ausgleich der erbrachten Leistungen nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vertragsländer sind in diesem Fall
verpflichtet, den bisherigen Träger dabei zu unterstützen, die Bediensteten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landeskrankenhauses in geeignete andere Aufgabenbereiche zu überführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10
                            Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokollnotiz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der offene Maßregelvollzug für Patientinnen
und Patienten aus dem Land Rheinland-Pfalz wird im Land Rheinland-Pfalz durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verlegung der untergebrachten Personen für dieses offene Maßregelvollzugsangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            findet im Einvernehmen zwischen dem Niedersächsischen Landeskrankenhaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brauel und der in Rheinland-Pfalz zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen,
den 10. Mai 1996  Für die Freie Hansestadt Bremen  Der Senator
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Gesundheit, Jugend und Soziales  gez. Christine Wischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg,
den 27. Juni 1997  Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg  gez.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            H. Fischer-Menzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover  Für
das Land Niedersachsen  Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten  Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersächsische Sozialministerium  gez. Hilm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mainz, den 11. Juni 1996  Für
das Land Rheinland-Pfalz  Der Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit  gez.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Florian Gerster