Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor (SachsentorVO) Vom 13. Juni 1978
                            Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor   (SachsentorVO)  Vom 13. Juni 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor (SachsentorVO) vom 13. Juni 1978 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 - Geltungsbereich | 01.01.2004 | 
| § 2 - Allgemeine Anforderungen | 01.01.2004 | 
| § 3 - Besondere Anforderungen | 01.01.2004 | 
| § 4 - Anforderungen in Teilbereichen | 01.01.2004 | 
| § 5 - Werbeanlagen | 01.01.2004 | 
| § 6 - Ausnahmen | 01.01.2004 | 
| Anlage | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund des § 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Die Vorschriften dieser Verordnung für den Milieubereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachsentor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit der Straße Sachsentor, Teilen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alten Holstenstraße
und der Wentorfer Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie deren näheren Umgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelten für die in der Anlage durch
eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die besonderen Anforderungen des § 4 gelten für die in der Anlage durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine gestrichelte rote Linie jeweils abgegrenzten Flächen (Teilbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A bis G).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die in Absatz 2 genannte Anlage wurde verkleinert wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Allgemeine Anforderungen
                            (1) Bei Errichtung, Änderung und Instandhaltung von baulichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen sind Maßstäbe, Dach- und Fassadenformen sowie Farben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baustoffe der Bebauung anzupassen, die dem Milieubereich das besondere Gepräge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geben; bei baulichen Anlagen in Teilbereichen ist auf das besondere Gepräge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des jeweiligen Teilbereichs abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Anpassung muss sich insbesondere auf folgende charakteristische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gestaltungsmerkmale beziehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den gewundenen Verlauf der Straße
Sachsentor mit den wechselnden Straßenraumquerschnitten und den Vor-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Rücksprüngen der Gebäudefronten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die geschlossene Straßenrandbebauung
mit gestalterisch gegeneinander abgesetzten Einzelfassaden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die abwechslungsreich gegliederte
Dachlandschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Besondere Anforderungen
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäudefassaden sind
senkrecht zu gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dabei sind im Abstand
von höchstens 12 m Gliederungselemente, wie Erker, Vor- und Rücksprünge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so anzuordnen, dass der Eindruck mehrerer Gebäude oder Gebäudeteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Dächer sind der Gliederung
der Fassade anzugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Geschossunterteilung muss an den Gebäudefassaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erkennbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bei Eckgebäuden und an Gebäudevorsprüngen ist
die Fassadengestaltung über Eck herumzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erdgeschossfassaden müssen
in ihrer Gliederung den Obergeschossfassaden entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie
dürfen nicht durch besonders betonende Trennungselemente abgesetzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Markisen ist auf die vertikalen Gliederungen
Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Es darf keine farbig wirkende oder spiegelnde Fensterverglasung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anforderungen in Teilbereichen
                            (1) Teilbereiche A und F der Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Fassaden soll rotes
oder braunes Ziegelmaterial und für die geneigten Dachflächen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rote bis braune Dachpfannen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugänge und Durchblicke zum
Wasser sind zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Teilbereiche B und E der Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das einheitliche Fassadenbild aus dreigeschossigen Fronten, das durch plastische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modellierung mit Eckbetonungen, Mansardendächern mit Ecktürmen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geringfügig gegeneinander abgesetzte Traufhöhen bestimmt wird ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Teilbereiche C und G der Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die giebelständige Bauweise
ist zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Am Bergedorfer Markt (Hausnummern
15 bis 25) soll die Gebäudefirsthöhe 11 m nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Dachneigung darf nicht weniger als 30 und nicht mehr als 60 Grad betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Teilbereich D der Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ortsfeste bauliche Anlagen und ortsfeste Werbeanlagen sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Werbeanlagen
                            Werbeanlagen an Fassaden sind nur an der Stätte der Leistung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und zwar unterhalb der Fenster des zweiten Vollgeschosses, zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausnahmen
                            In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde
auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sichergestellt ist, dass das Bild des Milieubereichs nicht beeinträchtigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben
in der Versammlung des Senats,   Hamburg, den 13. Juni 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Abbildung