WechsellichtVO
WechsellichtVO
Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) Vom 28. April 1981
Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) Vom 28. April 1981
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab |
|---|---|
| Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) vom 28. April 1981 | 01.01.2004 |
| Eingangsformel | 01.01.2004 |
| § 1 | 01.01.2004 |
| § 2 | 01.01.2004 |
| § 3 | 01.01.2004 |
| Anlage 1 | 01.01.2004 |
| Anlage 2 | 01.01.2004 |
| Anlage 3 | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 73 Absatz 8 und
§ 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung vom
10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird
verordnet:
§ 1
1)
Bei Werbeanlagen darf Wechsellicht in folgenden Gebietsteilen
verwendet werden:
1.
Im Bereich des Vergnügungsviertels
Reeperbahn an den Straßenseiten der in der Anlage
1 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile,
2.
im Bereich des Vergnügungsviertels
Steindamm an den Straßenseiten der in der Anlage
2 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile,
3.
im Bereich des Stadtteils Hamburg-Altstadt
an den Straßenseiten der in der Anlage
3
rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile.
Fußnoten
1)
Die Anlagen 1 bis 3 wurden verkleinert wiedergegeben.
§ 2
(1)
1
Werbeanlagen mit Wechsellicht
sind nur an Gebäuden und innerhalb von Schaufenstern zulässig.
2
Das Wechsellicht darf sich in Form, Farbe und Helligkeit
erst nach mindestens 30 Sekunden verändern.
3
Bei
Schwell-Lichtanlagen und vergleichbaren Anlagen mit stufenlosem Wechsel von
Form, Farbe und Lichtstärke muss eine Periode mindestens 30 Sekunden
dauern.
4
Diese zeitlichen Begrenzungen gelten
nicht in Gebietsteilen nach § 1 Nummer 1.
(2) Wechsellicht ist auch ohne die zeitliche Begrenzung nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 in Form von Laufschriften und sonstigen Lauflichtanlagen
zulässig.
§ 3
Außerhalb der in § 1 genannten Gebietsteile kann die Bauaufsichtsbehörde
Werbeanlagen mit Wechsellicht ausnahmsweise innerhalb von Schaufenstern und
ohne die Beschränkungen des § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 zulassen, wenn das bestehende Erscheinungsbild
nicht beeinträchtigt wird.
Gegeben
in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 28. April 1981.
Anlage 1
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Anlage 2
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Anlage 3
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