Verordnung über die Überwachung von Apotheken Vom 13. September 1983
                            Verordnung über die Überwachung von Apotheken  Vom 13. September 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Überwachung von Apotheken vom 13. September 1983 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund von § 17 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die der zuständigen Behörde obliegenden Überwachungsaufgaben nach § 64 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 24. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2445) mit der Änderung vom 24. Februar 1983 (Bundesgesetzblatt I Seite 169) werden durch hauptberuflich tätige Behördenbedienstete und durch Apotheker als Sachverständige wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Sachverständigen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Fälle des § 64 Absatz 2 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes werden sie mit der Überwachung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Sachverständigen werden für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen. Ihre Wiederberufung ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben in der Versammlung des Senats,   Hamburg, den 13. September 1983