Verordnung zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Kapitalgesellschaft (LBKUmwVO) Vom 4. Januar 2005
                            Verordnung zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Kapitalgesellschaft  (LBKUmwVO)  Vom 4. Januar 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Kapitalgesellschaft (LBKUmwVO) vom 4. Januar 2005 | 12.01.2005 | 
| Eingangsformel | 12.01.2005 | 
| § 1 - Formwechsel | 12.01.2005 | 
| § 2 - Folgen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Vertretungen | 12.01.2005 | 
| Anlage - Gesellschaftsvertrag der LBK Hamburg GmbH (Anlage B 1 zum Beteiligungsvertrag) | 12.01.2005 | 
| § 1 - Firma und Sitz der Gesellschaft | 12.01.2005 | 
| § 2 - Gegenstand des Unternehmens | 12.01.2005 | 
| § 3 - Stammkapital, Kapitalerhöhungen | 12.01.2005 | 
| § 4 - Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr | 12.01.2005 | 
| § 5 - Bekanntmachungen | 12.01.2005 | 
| § 6 - Organe der Gesellschaft | 12.01.2005 | 
| § 7 - Vertretung und Geschäftsführung | 12.01.2005 | 
| § 8 - Gesellschafterversammlung | 12.01.2005 | 
| § 9 - Aufsichtsrat | 12.01.2005 | 
| § 10 - Jahresabschluss, Ergebnisverwendung | 12.01.2005 | 
| § 11 - Verfügungen über Geschäftsanteile | 12.01.2005 | 
| § 12 - Einziehung | 12.01.2005 | 
| § 13 - Einziehungsvergütung | 12.01.2005 | 
| § 14 - Abtretung statt Einziehung | 12.01.2005 | 
| § 15 - Wettbewerbsverbot | 12.01.2005 | 
| § 16 - Unangemessene Vorteile | 12.01.2005 | 
| § 17 - Schlussbestimmungen | 12.01.2005 | 
| § 18 - Gründungskosten | 12.01.2005 | 
                            Auf Grund von § 1 und § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Kapitalgesellschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 487, 491) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Formwechsel
                            (1) Die gemäß § 1 des Gesetzes zur
Errichtung der Betriebsanstalt LBK Hamburg vom 17. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (HmbGVBl. S. 487) errichtete LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts - (LBK Hamburg) wird formwechselnd in eine Gesellschaft mit beschränkter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haftung (GmbH) umgewandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die GmbH führt die Firma „LBK Hamburg GmbH“
und hat ihren Sitz in Hamburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die GmbH hat ein Stammkapital von 1 Million Euro. Das Stammkapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird in voller Höhe mit einer Stammeinlage im Nennbetrag von 1 Million
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Euro von der Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg Immobilien - Anstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlichen Rechts - (LBK-Immobilien) mit Sitz in Hamburg übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Stammeinlage wird ohne Aufgeld ausgegeben. Soweit der Wert des Reinvermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des formwechselnden Rechtsträgers den Nennbetrag der dafür ausgegebenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stammeinlage übersteigt, wird er in die Kapitalrücklage der GmbH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Satzung der GmbH wird gemäß der Anlage festgestellt. Besondere Rechte, wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insbesondere Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsanteile oder Mehrstimmrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die ersten Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der GmbH werden durch gesonderten Gesellschafterbeschluss bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Folgen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
                            (1) Rechte und Pflichten der Beschäftigten des LBK Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus den bestehenden Anstellungs- und Arbeitsverträgen bleiben durch den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Formwechsel unberührt. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a Absatz 1 des Bürgerlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzbuchs findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Mit Eintragung des Formwechsels im Handelsregister enden die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ämter der Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder des formwechselnden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsträgers und geht die Direktionsbefugnis auf die Geschäftsführerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bzw. Geschäftsführer der GmbH über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Mit Eintragung des Formwechsels im Handelsregister setzt sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Mandat der Personalräte und des Gesamtpersonalrats als Betriebsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beziehungsweise Gesamtbetriebsrat bis zur Wahl der Betriebsräte fort,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            längstens aber für die Dauer von sechs Monaten. Satz 1 gilt für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des formwechselnden Rechtsträgers entsprechend. Das Mandat der Schwerbehindertenvertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt durch den Formwechsel unberührt und setzt sich bis zur gesetzlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorgesehenen Neuwahl fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die zwischen dem Vorstand des LBK Hamburg und den Personalräten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder dem Gesamtpersonalrat des LBK Hamburg geschlossenen Dienstvereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelten in der GmbH als Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 77 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fassung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2519), zuletzt geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974, 978), fort, bis sie durch die Betriebsparteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geändert oder aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die GmbH hat nach ihrer Eintragung im Handelsregister einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            obligatorischen Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zu bilden, der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich je zur Hälfte aus Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseignerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Anteilseigner und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben in der Versammlung des Senats,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 4. Januar 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            Gesellschaftsvertrag der LBK Hamburg GmbH  (Anlage B 1 zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beteiligungsvertrag)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Firma und Sitz der Gesellschaft
                            1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Firma der Gesellschaft
lautet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LBK Hamburg GmbH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sitz der Gesellschaft
ist Hamburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gegenstand des Unternehmens
                            2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand des Unternehmens
ist der Betrieb von Krankenhäusern zur Erfüllung des diesen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Krankenhausplan der Freien und Hansestadt Hamburg („FHH“)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und seinen Nachfolgeinstituten übertragenen bedarfsorientierten Auftrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen hoher Qualität,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter Beachtung der Zielsetzung eines patientenorientierten und differenzierten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungsangebots kooperativ zusammenwirkender, leistungsfähiger Krankenhäuser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand des Unternehmens ist ferner der Erwerb und Betrieb sowie das Management
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Krankenhäusern in Großstädten („urban hospitals“)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten wie z. B. die Errichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Betrieb telemedizinischer Zentren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gesellschaft ist zur
Vornahme aller Handlungen und Maßnahmen berechtigt, die unmittelbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder mittelbar zur Förderung des vorstehenden Unternehmensgegenstandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geeignet sind, namentlich zur Erbringung medizinischer und nichtmedizinischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstleistungen, die mit dem Betrieb von Krankenhäusern zusammenhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gesellschaft ist berechtigt,
sich an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art des In- und Auslandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu beteiligen, sowie solche Unternehmen zu gründen oder zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Stammkapital, Kapitalerhöhungen
                            3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Stammkapital der Gesellschaft
beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Euro 1 Million.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es ist übernommen worden von der Landesbetrieb Krankenhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immobilien - Anstalt öffentlichen Rechts („LBK-Immobilien“)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einer Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 1 Million.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Kapitalerhöhungen
haben die Gesellschafter ein Bezugsrecht im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Verfügungen über Bezugsrechte gelten die §§ 11.1, Satz 1, 11.2 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
                            4.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gesellschaft ist auf
unbestimmte Zeit errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Geschäftsjahr läuft
vom 1.1. bis 31.12. eines jeden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bekanntmachungen
                            Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Bundesrepublik Deutschland.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Organe der Gesellschaft
                            Die Gesellschaft hat folgende Organe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Geschäftsführung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gesellschafterversammlung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Aufsichtsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vertretung und Geschäftsführung
                            7.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gesellschaft hat einen
oder mehrere Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten. Falls nur ein Geschäftsführer bestellt ist, vertritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser die Gesellschaft allein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gesellschafterversammlung
kann auch bei mehreren Geschäftsführern einzelnen, mehreren oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allen Einzelvertretungsbefugnis erteilen oder Geschäftsführer generell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 2. Alternative BGB (Mehrfachvertretungsverbot) befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Geschäfte der Gesellschaft
werden von den Geschäftsführern nach Maßgabe des Gesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieses Vertrages, der Anstellungsverträge, der von der Gesellschafterversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gesellschaft erlassenen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie den von der Gesellschafterversammlung im allgemeinen oder im Einzelfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegebenen Weisungen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gesellschafterversammlung
kann eine Geschäftsordnung beschließen, wonach unter anderem die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vornahme bestimmter Geschäfte durch die Geschäftsführung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gesellschafterversammlung
kann entsprechend § 111 Abs. 4 Satz 4 AktG ihre Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erteilen, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen und zu denen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Aufsichtsrat seine Zustimmung verweigert hat. Die Zustimmung gilt als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weisung an die Geschäftsführung zur Durchführung der Maßnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Gesellschafterversammlung
obliegt die Zustimmung zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Tochtergesellschaften sowie für Abschluss, Änderungen und Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Geschäftsführeranstellungsverträgen bei Tochtergesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (im Sinne von § 290 HGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gesellschafterversammlung
                            8.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gesellschafterversammlung
ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist für alle Angelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gesellschaft zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abschließend einem anderen Organ durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Beschluss der Gesellschafterversammlung überwiesen sind; namentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            obliegt der Gesellschafterversammlung die Kontrolle und Beratung der Geschäftsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gesellschafterversammlung findet regelmäßig am Sitz der Gesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder am Sitz einer Tochtergesellschaft der Gesellschaft statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jede Gesellschafterversammlung
ist durch die Geschäftsführung durch eingeschriebenen Brief (Einwurf-Einschreiben)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Telefax an jeden Gesellschafter unter der der Gesellschaft zuletzt schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekanntgegebenen Anschrift mit einer Frist von mindestens 2 (zwei) Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lauf der Frist beginnt mit dem der Absendung des Telefax bzw. der Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des eingeschriebenen Briefes folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Die endgültige Tagesordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist wenigstens 5 (fünf) Tage vor der Versammlung in der für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einberufung vorgeschriebenen Weise anzukündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit Zustimmung aller Gesellschafter
kann die Versammlung auch rechtswirksame Beschlüsse ohne Einhaltung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorstehenden Formen und Fristen fassen, wenn sämtliche Gesellschafter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anwesend oder vertreten sind und auf die Einhaltung der gesellschaftsvertraglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorgesehenen Formen und Fristen verzichten oder sich an der Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligen. In gleicher Weise können Beschlüsse auf brieflichem,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            elektronischem oder telefonischem Weg oder per Telefax gefasst werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich alle Gesellschafter an der Beschlussfassung beteiligen oder kein Gesellschafter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Art der Beschlussfassung widerspricht. Formlos gefasste Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind den Gesellschaftern von der Geschäftsführung schriftlich zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestätigen; § 8.11 gilt
sinngemäß.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gesellschafterversammlung
ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 85 % des gesamten Stammkapitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten sind. Kommt eine beschlussfähige Gesellschafterversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht zustande, so ist auf Verlangen der Geschäftsführung oder eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesellschafters eine neue Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschlussfähig ist, wenn in der Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wurde und die neue Gesellschafterversammlung nicht früher als 2 (zwei)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wochen und nicht später als 6 (sechs) Wochen nach der nicht beschlussfähigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versammlung stattfindet; für die Einberufung gilt § 8.2 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
werden, soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nicht eine andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mehrheit vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Je EUR 100,- (Euro einhundert) eines Geschäftsanteils gewähren eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die folgenden Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der abgegebenen Stimmen, in jedem Falle aber der Zustimmung der Gesellschafterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LBK-Immobilien oder ihres Rechtsnachfolgers:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.5.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
Umwandlungen, Verschmelzungen, Auf- und Abspaltungen sowie Ausgliederungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Abschluss von Unternehmensverträgen sowie die Auflösung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesellschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.5.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlüsse gemäss § 11.1 (Vinkulierung) und gemäss § 15 (Wettbewerbsverbot);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.5.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jede Änderung der
Geschäftsordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.5.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Verabschiedung der
folgenden Unternehmenspläne:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Investitionsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liquiditätsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauzielplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.5.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entlastung der Geschäftsführung
und des Aufsichtsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.5.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Befreiung eines Geschäftsführers
von den Beschränkungen des § 181 BGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.5.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Gewinnverwendung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.5.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Wahl des Abschlussprüfers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steht ein Geschäftsanteil
mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so haben diese einen gemeinsamen Vertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu benennen, der das mit dem Geschäftsanteil verbundene Stimmrecht nur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einheitlich ausüben darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die ordentliche Gesellschafterversammlung
findet statt, sobald der Jahresabschluss erstellt ist und der Prüfungsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Abschlussprüfers vorliegt, spätestens jedoch sechs Monate nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres. In der ordentlichen Gesellschafterversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist Beschluss zu fassen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feststellung des Jahresabschlusses
auf Vorschlag der Geschäftsführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwendung des Bilanzgewinnes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entlastung der Geschäftsführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entlastung des Aufsichtsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl des Abschlussprüfers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstige Punkte der Tagesordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gesellschafterversammlung
verabschiedet bis zum letzten Tag des vorletzten Monats eines jeden Geschäftsjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Pläne gemäss Ziffer 8.5.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außerordentliche Gesellschafterversammlungen
sind einzuberufen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Geschäftsführung
oder der Aufsichtsrat dies im Interesse der Gesellschaft für notwendig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            halten oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesellschafter, deren Geschäftsanteile
einzeln oder zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals der Gesellschaft entsprechen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Einberufung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über jede Gesellschafterversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses soll enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tag, Ort und Zeit der Versammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Namen der anwesenden oder
vertretenen Gesellschafter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tagesordnung und Anträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergebnis der Abstimmung sowie
Wortlaut der gefassten Beschlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angaben über die Erledigung
sonstiger Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Protokollführer zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesellschaftern, die in
der Gesellschafterversammlung weder anwesend noch vertreten waren, sind gefasste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlüsse durch Übermittlung des Protokolls der Versammlung unverzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegen Empfangsnachweis mitzuteilen. Ein Gesellschafter, der bei der Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            selbst mitgewirkt hat oder zugegen war, kann einen Beschluss nur innerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von einem Monat nach dem Tag der Beschlussfassung durch Erhebung einer Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei dem zuständigen Gericht anfechten; für andere Gesellschafter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beginnt diese Frist mit dem Tag der Erlangung der Kenntnis nach Satz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jeder Gesellschafter kann
sich bei der Beschlussfassung durch einen anderen Gesellschafter oder durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts-, steuer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder wirtschaftsberatenden Berufe (wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirtschaftsprüfer) vertreten oder begleiten lassen. Ein Gesellschafter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann sich auch durch mehrere Personen gemeinschaftlich vertreten lassen; diese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            müssen ihre Stimme einheitlich abgeben, ansonsten gilt die betreffende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimmabgabe als Ablehnung des zur Abstimmung stehenden Beschlussgegenstands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steht ein Geschäftsanteil mehreren Personen gemeinschaftlich zu und haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diese einen gemeinsamen Vertreter nach § 8.6 benannt, so kann dieser sich bei Verhinderung auch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch einen der Mitinhaber des Geschäftsanteils vertreten lassen. Vertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufsichtsrat
                            9.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gesellschaft hat einen
Aufsichtsrat, der sich aus je acht Mitgliedern der Gesellschafter und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitnehmer zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Aufsichtsrat hat die gesetzlich vorgesehenen Rechte, Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bestellung und Abberufung
der Aufsichtsratmitglieder der Arbeitnehmer richtet sich nach den Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Mitbestimmungsgesetzes und dessen Durchführungsbestimmungen. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übrigen Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschafter werden durch die Gesellschafterversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Gesellschafter von seinem Entsendungsrecht gemäss § 9.3 Gebrauch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die LBK-Immobilien hat das
Recht, drei Mitglieder des Aufsichtsrates zu entsenden; es gilt insoweit § 103 Abs. 2 AktG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die regelmäßige
Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder läuft bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Gesellschafterversammlung kann für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahl eine kürzere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtszeit bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Falle einer Ersatzwahl
endet die Amtszeit des neugewählten Mitgliedes spätestens mit Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Amtszeit des ersetzten Mitgliedes. Entsprechendes gilt für entsandte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Aufsichtsrat wählt
aus seiner Mitte gemäß § 27 Abs. 1 und 2 MitbestG einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Aufsichtsrat bestellt
den Ausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG. Er kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestellen. § 107 Abs. 3 AktG findet entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Mitglieder des Aufsichtsrates
erhalten eine Vergütung und Ersatz ihrer baren Auslagen, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihrer Reisekosten, wenn die Gesellschafterversammlung dies beschließt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein solcher Beschluss bedarf einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Aufsichtsrat muss 2
Sitzungen im Kalenderhalbjahr unbeschadet der Regelung in § 110 Abs. 3 AktG abhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein abwesendes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsichtsratsmitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über Sitzungen des
Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. § 107 Abs. 2 AktG über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsichtsratsniederschriften gilt für sie sinngemäß.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außerhalb von Sitzungen
sind schriftliche, telefonische, per Telefax oder E-Mail vorgenommene Beschlussfassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmten angemessenen Frist widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergibt eine Abstimmung
im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, hat der Vorsitzende bei einer erneuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergibt, zwei Stimmen. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein Mitglied des Aufsichtsrats
kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung mit einer Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von einem Monat niederlegen. Eine fristlose Niederlegung des Aufsichtsratsamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder der Vorsitzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Aufsichtsrats - bzw. im Falle der Amtsniederlegung des Vorsitzenden, sein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellvertreter - damit einverstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Jahresabschluss, Ergebnisverwendung
                            10.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Jahresabschluss,
den Lagebericht und für die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazugehörigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterlagen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 238 ff. HGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Jahresabschluss und
der Lagebericht sind durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein etwaige Verlustvorträge
übersteigender Jahresüberschuss ist als Gewinn auszuweisen und an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gesellschafter auszuschütten, es sei denn, die Gesellschafterversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschlösse mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen etwas anderes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der FHH stehen die Prüfungs-
und sonstigen Rechte gemäß §§ 53, 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verfügungen über Geschäftsanteile
                            11.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsgeschäftliche
Verfügungen jeglicher Art über Geschäftsanteile oder Teile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Geschäftsanteilen bedürfen, soweit in nachfolgendem Abs. 11.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nichts ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung, wobei der verfügungswillige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesellschafter stimmberechtigt ist. Rechtsgeschäftlichen Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Sinne des Satzes 1 stehen gleich die Begründung von Unterbeteiligungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stillen Gesellschaften, Treuhandschaften, die Einräumung von Beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am Gewinn sowie ähnliche Rechtsverhältnisse, ferner die Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Verpflichtung, die eine Beschränkung der Ausübung des Stimmrechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Gegenstand hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verfügungsbeschränkung
des Abs. 11.1 Satz 1 gilt nicht für die Gesellschafterin LBK-Immobilien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und für Verfügungen des Mitgesellschafters Asklepios LBK Beteiligungsgesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mbH („Investor“) an Unternehmen, die mit dem Investor im Sinne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von § 15 AktG verbunden
sind; sie gilt ferner nicht für Verfügungen zwischen der LBK-Immobilien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und dem Investor und auch nicht für den Fall, dass der Investor im Zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fremdfinanzierung des Erwerbs seines Geschäftsanteils zugunsten von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Banken ein Pfandrecht zu banküblichen Konditionen bestellt. Die Verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an ein mit dem Investor verbundenes Unternehmen muss jedoch unter der auflösenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingung erfolgen, dass die Verfügung unwirksam wird, wenn der Verfügungsempfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht mehr verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Einziehung
                            12.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Einziehung eines
Geschäftsanteils eines Gesellschafters mit dessen Zustimmung ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Einziehung des Geschäftsanteils
eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geschäftsanteil
von einem Gläubiger des Gesellschafters gepfändet oder sonstwie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Geschäftsanteil vollstreckt wird und die Vollstreckungsmaßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht innerhalb von 3 (drei) Monaten aufgehoben werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über das Vermögen
des Gesellschafters das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eröffnet und nicht binnen drei Monaten aufgehoben wird oder die Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Gesellschafter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides Statt zu versichern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gesellschafter aus wichtigem
Grund aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus der Gesellschaft ausgeschlossen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gesellschafter ohne die
nach § 11 erforderliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zustimmung der Gesellschafterversammlung Unterbeteiligungen, stille Gesellschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Treuhandschaften, Beteiligungen am Gewinn oder Vereinbarungen über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausübung von Stimmrechten trifft und diese nicht innerhalb von 30 Tagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch einen Mitgesellschafter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ersatzlos aufhebt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Gesellschafter trotz
schriftlicher Abmahnung durch die Gesellschaft oder einen Mitgesellschafter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und nach Ablauf einer Nachbesserungsfrist von 2 Monaten gegen das Wettbewerbsverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 15 verstößt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steht ein Geschäftsanteil
mehreren Berechtigten gemeinschaftlich zu, so ist die Einziehung auch zulässig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die Voraussetzungen gem. § 12.2 nur
in der Person eines Mitberechtigten vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Einziehung wird durch
die Gesellschafterversammlung beschlossen. Dabei hat der betroffene Gesellschafter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kein Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom Zeitpunkt des Zugangs
der Mitteilung über den Einziehungsbeschluss beim Gesellschafter bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur endgültigen Wirksamkeit der Einziehung ruht das Stimmrecht des betroffenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesellschafters.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Einziehungsvergütung
                            13.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Einziehung erfolgt
gegen Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vergütung entspricht
dem Verkehrswert des eingezogenen Geschäftsanteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Können die Gesellschafter
sich nicht binnen drei Monaten über den Verkehrswert einigen, wird dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Antrag eines Gesellschafters für alle verbindlich von der BDO Deutsche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Warentreuhand Aktiengesellschaft, Niederlassung Berlin, festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Einziehungsvergütung
nach § 13.2 ist
sofort fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abtretung statt Einziehung
                            14.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit die Einziehung
eines Geschäftsanteils zulässig ist, kann die Gesellschafterversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ohne Stimmrecht des ausscheidenden Gesellschafters - statt dessen mit einfacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mehrheit der abgegebenen Stimmen verlangen, dass der Geschäftsanteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an die Gesellschaft oder eine durch Gesellschafterbeschluss bestimmte Person,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der es sich vorzugsweise um einen Gesellschafter handeln kann, abgetreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird, und zwar auch dergestalt, dass der Geschäftsanteil teilweise eingezogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird und im übrigen an die Gesellschaft oder die von ihr bezeichnete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Person abzutreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit die Gesellschaft
statt der Einziehung des Geschäftsanteils dessen Abtretung an sich oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine von der Gesellschaft bezeichnete Person verlangt, gelten die Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der §§ 12 und 13 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Vergütung für den abzutretenden Geschäftsanteil von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Erwerber des Geschäftsanteils geschuldet wird und die Gesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für deren Zahlung wie ein Bürge haftet. § 30 Abs. 1 GmbHG bleibt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Wettbewerbsverbot
                            15.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gesellschafter verpflichten
sich, während der Dauer ihrer Gesellschafterstellung mit der Gesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder ihren Tochtergesellschaften ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weder unmittelbar noch mittelbar im Betrieb oder Management von Krankenhäusern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Ballungsräumen (Urban Hospitals), in denen die Gesellschaft bzw. eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihrer Tochtergesellschaften tatsächlich im maßgeblichen Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tätig ist, in Wettbewerb zu treten, mit Ausnahme solcher Gebiete, in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            denen der Investor oder die Asklepios Klinik GmbH bei Beurkundung dieses Vertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereits Krankenhäuser betreibt oder Beteiligungen hält oder bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum IPO der Gesellschaft oder, sofern bis zum 31.12.2010 kein IPO der Gesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stattgefunden hat, noch längstens bis zum 31.12.2010 betreiben bzw. halten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird. Diese Verpflichtung gilt nicht für Kapitalbeteiligungen an börsennotierten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unternehmen, wenn diese Beteiligungen im Einzelfall fünf (5) % des Stamm/Grundkapitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Investor oder die mit ihm verbundenen Unternehmen werden sich ohne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zustimmung der Gesellschafterversammlung auch an keinem Unternehmen, gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            welcher Rechtsform, direkt oder indirekt beteiligen, ein solches gründen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beraten oder zu diesem in ein Dienstverhältnis treten, das zu der Gesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf den im ersten Unterabsatz genannten Gebieten im Wettbewerb steht. Für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeden Fall der Zuwiderhandlung unterwerfen sich die Gesellschafter der Regelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 113 Abs. 1
HGB in analoger Anwendung. Der Anspruch auf Schadensersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verjährt in fünf Jahren ab Kenntnis des schädigenden Ereignisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Regelung gilt zugunsten der Gesellschaft und der jeweils vertragstreuen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesellschafter, es sei denn, der betroffene Gesellschafter scheidet im Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Veräußerung von 100 % des Stammkapitals an einen oder mehrere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dritte aus der Gesellschaft aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jeder Gesellschafter hat die Gesellschaft und andere Gesellschafter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einmal jährlich zu Beginn jedes Geschäftsjahres und zusätzlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Anfrage eines Gesellschafters oder der Gesellschaft über den Stand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seiner Beteiligungen auf Märkten der Gesellschaft und ihrer Beteiligungsunternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie auf benachbarten Märkten und deren jeweiligen geschäftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Status zu informieren. Stellen die Gesellschafter durch Beschluss der Gesellschafterversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fest, dass die Beteiligung dem Gesellschaftsinteresse widerspricht, so ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der die Beteiligung haltende Gesellschafter verpflichtet, innerhalb von 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tagen nach Zugang der Niederschrift des Beschlusses entweder (i) die fragliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beteiligung an unabhängige, nicht konzernmäßig oder familiär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbundene Dritte zu verkaufen oder (ii) seine Geschäftsanteile an der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesellschaft den anderen Gesellschaftern zum Verkehrswert anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Wettbewerbsverbot
findet zu Lasten der LBK-Immobilien und auch zu Lasten der FHH und ihrer Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keine Anwendung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Hinblick auf das AK Bergedorf/Bethesda
und die derzeit von diesen außerhalb des Landesbetriebes Krankenhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betriebenen Krankenhäuser und den diesen dienenden sonstigen Einrichtungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn der Investor oder sein
Rechtsnachfolger in erheblicher Weise gegen diesen Gesellschaftsvertrag verstößt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die Sicherstellung der
Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen im Rahmen des für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft geltenden Krankenhausplans oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            etwaiger nachfolgender Regelwerke nicht mehr gewährleistet ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die fragliche Tätigkeit
oder Investition öffentlich ausgeschrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Unangemessene Vorteile
                            16.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarungen zwischen
der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder Gesellschaftern nahestehenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen oder Gesellschaften sind unzulässig, wenn den Beteiligten Vorteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewährt werden, deren Gewährung unabhängige Dritte unter gleichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umständen nicht vereinbart hätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen, welche die
Gesellschaft an Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen oder Gesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund derartiger Vereinbarungen erbracht hat, sind der Gesellschaft in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            natura oder durch Wertersatz von den betreffenden Gesellschaftern zurückzugewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Rückgewährungsanspruch wird mit der Vorteilsgewährung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Rückgewährungsansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Gesellschaft geltend zu machen und sie in der Jahresbilanz auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Schlussbestimmungen
                            17.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mündliche Abreden
bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine notarielle Beurkundung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Abbedingung des Formerfordernisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kein Gesellschafter kann sich auf eine abweichende tatsächliche Übung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berufen, solange die tatsächliche Abweichung nicht von allen übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesellschaftern schriftlich bestätigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Falls einzelne Bestimmungen
dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam sein sollten, oder dieser Gesellschaftsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht berührt. Die Gesellschafter verpflichten sich, anstelle dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unwirksamen Bestimmung auf die Beschlussfassung und Aufnahme derjenigen wirksamen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag hinzuwirken, welche dem Sinn und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der unwirksamen Bestimmung am meisten entspricht. Im Falle von Lücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verpflichten sich die Gesellschafter, auf die Beschlussfassung und Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            derjenigen Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag hinzuwirken, die dem entspricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichtsstand für
alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesetzlich zulässig, am Sitz der Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Gründungskosten
                            Die durch den Formwechsel von einer Anstalt des öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts in eine GmbH verursachten Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Steuern trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von Euro 5.000,-.