Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Langenhorn (Fritz-Schumacher-Siedlung) Vom 17. März 2006
                            Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Langenhorn (Fritz-Schumacher-Siedlung)  Vom 17. März 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Langenhorn (Fritz-Schumacher-Siedlung) vom 17. März 2006 | 22.03.2006 | 
| Eingangsformel | 22.03.2006 | 
| Einziger Paragraph | 22.03.2006 | 
| Anlage | 22.03.2006 | 
                            Auf
Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I S. 2415), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 2 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 525), und § 2 Satz 1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 28. Juni 2000 (HmbGVBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 134), geändert am 1. Februar 2005 (HmbGVBl. S. 21), wird verordnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            :
                        
                        
                    
                    
                    
                Einziger Paragraph
                            (1) Diese Verordnung gilt für
die in der anliegenden Karte durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen in Langenhorn (Bezirk Hamburg-Nord,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ortsteil 432).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zur Erhaltung der städtebaulichen
Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unbeachtlich sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahrens- und Formvorschriften und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit
dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 17. März 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Bezirksamt Hamburg-Nord