Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 22. Juli 2008
                            Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag  Vom 22. Juli 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 22. Juli 2008 | 30.07.2008 | 
| Eingangsformel | 30.07.2008 | 
| Artikel 1 | 30.07.2008 | 
| Artikel 2 | 30.07.2008 | 
| Artikel 3 | 30.07.2008 | 
| Staatsvertrag - Zehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) | 30.07.2008 | 
| Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages | 30.07.2008 | 
| Artikel 2 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages | 30.07.2008 | 
| Artikel 3 - Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages | 30.07.2008 | 
| Artikel 4 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages | 30.07.2008 | 
| Artikel 5 - Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages | 30.07.2008 | 
| Artikel 6 - Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung | 30.07.2008 | 
| Protokollerklärung - Protokollerklärung | 30.07.2008 | 
                            Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Dem am 19. Dezember 2007 unterzeichneten Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgefertigt Hamburg, den 22. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                Staatsvertrag
                            Zehnter Staatsvertrag  zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge  (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie Hansestadt Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen nachstehenden Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
                            (Änderungsanweisungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Änderung des ZDF-Staatsvertrages
                            (Änderungsanweisungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
                            (Änderungsanweisungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
                            (Änderungsanweisungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
                            (Änderungsanweisungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
                            (1) Die laufende Amtsperiode der KJM endet zum 31. März 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 5 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. September 2008 in Kraft. Sind bis zum 31. August 2008 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio- Staatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Protokollerklärung
                            Protokollerklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokollerklärung der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zu § 53 b Absatz 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland bekräftigen das Ziel des § 25 Absatz 4 Satz 4 Rundfunkstaatsvertrag, dass Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens zueinander stehen sollen. Sie halten es daher unbeschadet des § 53 b Absatz 1 Satz 2 für zulässig, bei anstehenden Zulassungen von Fensterprogrammveranstaltern schon vor dem 31. Dezember 2009 das Normziel des § 25 Absatz 4 Satz 4 zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein zu § 53 b Absatz 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig- Holstein begrüßen die Verlängerung bestehender Zulassungen für Fensterprogrammveranstalter als einen Beitrag zur Rechts- und Investitionssicherheit. Bereits in der Begründung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde die Auffassung der Länder zum Ausdruck gebracht, dass die gesellschaftsrechtliche Struktur des Fensterveranstalters nur ein Element der Vielfaltssicherung sein kann und nicht in direktem Zusammenhang mit der Qualität der regionalen Berichterstattung steht. Anders als bei der Sendezeit für unabhängige Dritte gemäß § 31 des Rundfunkstaatsvertragsist die gesellschaftsrechtliche Trennung daher nicht zwingend vorgeschrieben worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die bestehenden Regionalfensterprogramme beweisen, dass eine hochwertige und redaktionell unabhängige Regionalberichterstattung auch von mit dem Hauptprogrammveranstalter verbundenen Unternehmen gewährleistet werden kann. Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig- Holstein begrüßen daher, dass mit der jetzt geregelten Verlängerung der bestehenden Zulassungen die nunmehr dringend anstehende Überprüfung der Vorgabe des § 25 Absatz 4 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrags(gesellschaftsrechtliche Trennung von Haupt- und Fensterprogrammveranstalter) verbunden wird. Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein sehen vor diesem Hintergrund auch weiterhin keine Veranlassung, gesellschaftsrechtliche Veränderungen vorzugeben, wenn die redaktionelle Unabhängigkeit im Übrigen gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokollerklärung des Landes Niedersachsen zu § 52 b Absatz 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Niedersachsen hält eine Überprüfung der Vorgabe des § 25 Absatz 4 Satz 4 bis zum 30. Juni 2009 für sinnvoll. Auf der Grundlage des Ergebnisses einer Evaluation der regionalen Berichterstattung soll entschieden werden, inwiefern das Ziel der Norm weiterverfolgt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokollerklärung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Mecklenburg-Vorpommern erwartet im Rahmen der anstehenden Strukturreform ein Rundfunkgebührenmodell, das aufkommensneutral ist sowie die soziale Gerechtigkeit und Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern verbessert. Das Verfahren soll transparent sein, einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand haben und den Datenschutz berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokollerklärung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zu § 5 Absatz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Fall, dass ein Gebührenmodell aufrechterhalten wird, welches Befreiungstatbestände für das Hotelgewerbe generell weiterhin erforderlich macht, streben die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein an, dass Vermieter mit nur einer Ferienwohnung ebenfalls nur 50 vom Hundert der Rundfunkgebühr für die dort bereitgehaltenen Geräte zahlen müssen.