Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet in den Stadtteilen Eimsbüttel, Hoheluft-West, Stellingen und Harvestehude (Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel, Hoheluft-West, Stellingen-Süd) Vom 5. April 2018
                            Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung  für ein Gebiet in den Stadtteilen Eimsbüttel, Hoheluft-West, Stellingen und Harvestehude  (Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel, Hoheluft-West, Stellingen-Süd)  Vom 5. April 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet in den Stadtteilen Eimsbüttel, Hoheluft-West, Stellingen und Harvestehude (Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel, Hoheluft-West, Stellingen-Süd) vom 5. April 2018 | 18.04.2018 | 
| Eingangsformel | 18.04.2018 | 
| § 1 - Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich | 18.04.2018 | 
| § 2 - Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnissen | 18.04.2018 | 
| § 3 - Hinweis | 18.04.2018 | 
| Anlage | 18.04.2018 | 
                            Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
                            (1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Erhaltungsgebiet festgesetzt. In dem Erhaltungsgebiet bedürfen der Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Süd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, 3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnissen
                            Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Hinweis
                            Unbeachtlich werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 5. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Bezirksamt Eimsbüttel
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
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