Gesetz über Volkspetitionen Vom 23. Dezember 1996
                            Gesetz über Volkspetitionen  Vom 23. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2001 (HmbGVBl. S. 119) | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [Durchführungsanordnung zu § 6 Abs 2]
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über Volkspetitionen vom 23. Dezember 1996 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2004 | 
| § 2 - Unterstützungsberechtigte | 01.01.2004 | 
| § 3 - Zustandekommen | 01.01.2004 | 
| § 4 - Form | 01.01.2004 | 
| § 5 - Empfänger | 01.01.2004 | 
| § 6 - Prüfung der Zulässigkeit | 01.01.2004 | 
| § 7 - Behandlung in der Bürgerschaft | 01.01.2004 | 
| § 8 - Datenschutz | 01.01.2004 | 
| § 9 - Kosten | 01.01.2004 | 
| § 10 - Inkrafttreten | 01.01.2004 | 
                            Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Anwendungsbereich
                            Dieses Gesetz regelt die Behandlung von Bitten und Beschwerden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die gemäß  Artikel 29 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Unterstützungsberechtigte
                            Berechtigt zur Unterstützung sind die Einwohnerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Einwohner, die im Zeitpunkt der Unterstützung ihre Hauptwohnung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freien und Hansestadt Hamburg begründet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zustandekommen
                            Eine Volkspetition ist zustandegekommen, wenn mindestens 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Unterstützungsberechtigte eine Bitte oder Beschwerde durch schriftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eintragung in Listen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Form
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zu unterstützende
Bitte oder Beschwerde muss schriftlich abgefasst sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ihr
Inhalt muss für die Unterstützenden (Petentinnen und Petenten) hinreichend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            klar bestimmt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Unterstützung
sind besondere Unterschriftslisten zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie
müssen einen zweifelsfreien Bezug zur unterstützten Bitte oder Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Unterschriftslisten müssen jeweils eine fortlaufende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nummerierung enthalten, aus der sich die Zahl der Petentinnen und Petenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ermitteln lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In die Listen sind der Name,
der Vorname, der Geburtstag und der Hauptwohnsitz der Petentinnen und Petenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lesbar einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Eintragung ist unter
Hinzufügung des Datums eigenhändig zu unterschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Petentinnen und Petenten
benennen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter, die bzw. der gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 29 Satz 2 der Verfassung Gelegenheit erhält, das Anliegen in einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bürgerschaftlichen Ausschuss zu erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
sie bzw. ihn betreffenden in Absatz 4 genannten Angaben sind beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Empfänger
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Unterstützungslisten
werden zusammen mit der Bitte oder Beschwerde der Bürgerschaft vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Namen und Angaben der Vertreterinnen bzw. Vertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden gleichzeitig mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Prüfung der Zulässigkeit
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bürgerschaftskanzlei
prüft, ob eine Bitte oder Beschwerde im Sinne des  Artikels 28 der Verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie teilt das Ergebnis, im Falle
der Ablehnung mit einer Begründung, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Petentinnen und Petenten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Liegt eine Bitte oder Beschwerde vor, veranlasst die Bürgerschaftskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unverzüglich im Wege der Amtshilfe die Überprüfung der Unterschriftslisten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zuständige Behörde
ermittelt die Zahl der gültigen Eintragungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ungültig
sind Eintragungen von Personen, die nicht gemäß § 2 unterstützungsberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ungültig sind weiter Eintragungen, bei denen
eine der in § 4 Absatz 4 genannten Angaben fehlt, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unleserlich sind oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bürgerschaft entscheidet
über das Zustandekommen der Volkspetition.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie
teilt ihre Entscheidung einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Petentinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Petenten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie überweist die
Volkspetition an einen Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
die Behandlung der unterstützten Bitte oder Beschwerde ist allein dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschuss Eingabenausschuss gemäß  Artikel 28 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Gesetz über den Eingabenausschuss vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91) in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweiligen Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Behandlung in der Bürgerschaft
                            (1) Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Petentinnen und Petenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat das Recht, das Anliegen in dem bürgerschaftlichen Ausschuss zu erläutern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an den die Bürgerschaft die Volkspetition überwiesen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Volkspetitionen, die beim Zusammentritt einer neuen Bürgerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            noch nicht abschließend behandelt worden sind, werden von dem zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschuss weiterbehandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bürgerschaft befasst
sich mit dem Anliegen der Petentinnen und Petenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie
teilt einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Petentinnen und Petenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Ergebnis der Behandlung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Datenschutz
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Unterschriftslisten
dürfen nur zur Durchführung des Petitionsverfahrens und zur Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Zustandekommens einer Volkspetition verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie
sind gegen unbefugten Zugriff zu sichern und nach Abschluss des Petitionsverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kosten
                            Eine Erstattung von Kosten für die Durchführung
der Volkspetition ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgefertigt
Hamburg, den 23. Dezember 1996.  Der Senat