Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Niedersachsen zur Änderung des Cuxhaven-Staatsvertrages Vom 16. Dezember 1991
                            Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Niedersachsen zur Änderung des Cuxhaven-Staatsvertrages  Vom 16. Dezember 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 5 des Staatsvertrags aufgehoben durch Gesetz vom 28. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 102) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Niedersachsen zur Änderung des Cuxhaven-Staatsvertrages vom 16. Dezember 1991 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| Artikel 1 | 01.01.2004 | 
| Artikel 2 | 01.01.2004 | 
| Artikel 3 | 01.01.2004 | 
| Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961 | 01.04.2006 | 
| Artikel 1 | 01.04.2006 | 
| Artikel 2 | 01.04.2006 | 
| Artikel 3 | 01.04.2006 | 
| Artikel 4 | 01.04.2006 | 
| Artikel 5 - (aufgehoben) | 01.04.2006 | 
| Artikel 6 | 01.04.2006 | 
| Artikel 7 | 01.04.2006 | 
| Artikel 8 | 01.04.2006 | 
| Anlage 1 - Planbeschreibung zu Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrages zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961 | 01.01.2004 | 
| Karte - Plan zum Staatsvertrag vom 2.5.1991 | 01.01.2004 | 
                            Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Dem am 2. Mai 1991 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen zur Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ergänzung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem  Artikel 8 in Kraft tritt, ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgefertigt Hamburg, den 16. Dezember
1991.  Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft getreten am 25. 2. 1992 gemäß der Bekanntmachung vom 2. 3. 1992 (HmbGVBl. S. 37)
                        
                        
                    
                    
                    
                Staatsvertrag
                            Staatsvertrag  zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg  und dem Land Niedersachsen zur Änderung und  Ergänzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Staatsvertrages  vom 26. Mai/4. Juni 1961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Um dem Land Niedersachsen einen Ausbau des Hafens Cuxhaven am Standort Amerikahafen zu ermöglichen und den gemeinsamen Interessen der Länder Niedersachsen und Hamburg an einer aufeinander abgestimmten, wirtschaftlich zweckmäßigen und ökologisch vertretbaren Seehafenpolitik Rechnung zu tragen, schließen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg  (im folgenden »Hamburg«)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen  (im folgenden »Niedersachsen«)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgenden Staatsvertrag zur Änderung und Ergänzung des zwischen ihnen bestehenden Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geändert am 7.3.2006 (HmbGVBl. S. 102); Änderungen in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft getreten am 1. April 2006 gemäß Bekanntmachung vom 18. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (HmbGVBl. S. 187).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Artikel 1 Absatz 2 und  Artikel 4 des Staatsvertrages vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Mai/4. Juni 1961 werden gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Hamburg verpflichtet sich, das Eigentum an der in dem beigefügten Plan rot umrandeten und in der Planbeschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dargestellten Flächen auf Niedersachsen zu übertragen, sobald die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelheiten der Eigentumsübertragung in einem besonderen Durchführungsabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Hinsichtlich der übereigneten Fläche findet zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Vertragschließenden ein Wertausgleich statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der in Absatz 1 genannte Plan wurde verkleinert wiedergegeben
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Um eine wirtschaftlich zweckmäßige Regelung aller
Seehafenfragen zu gewährleisten und dabei auch die Belange des Umweltschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu berücksichtigen, werden sich die Vertragschließenden gegenseitig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtzeitig über Pläne und Maßnahmen konsultieren, die gemeinsame
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interessen berühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            (1) Niedersachsen verzichtet auf die geplante Erweiterung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hafens Cuxhaven durch den Bau einer Mehrzweckumschlaganlage an der Elbe in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Groden und betreibt die Verwirklichung dieses Vorhabens am Standort Amerikahafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Läßt
sich das Vorhaben zur Überzeugung Niedersachsens an dem in Absatz 1 genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Standort aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und gibt Niedersachsen gegenüber Hamburg eine entsprechende schriftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erklärung ab, so gilt die Grundlage dieses Staatsvertrages mit der Maßgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als entfallen, dass hinsichtlich der nach  Artikel 1 übergegangenen Rechte der Rechtszustand wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eintritt, der vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Übrigen ist der Staatsvertrag
rückabzuwickeln, soweit er bereits durchgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem Änderungsstaatsvertrag vom 28. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 102) wurde folgender Begleitbrief beigegeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begleitbrief zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg und dem Land Niedersachsen, zur Änderung des Staatsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. Mai 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Niedersachsen hat die Mehrzweckumschlaganlage im Amerikahafen zwischenzeitlich gebaut und in Betrieb genommen. Artikel 4 des Staatsvertrages ist damit erfüllt.  2. Zwischen den Häfen Cuxhaven und Hamburg ist dadurch keine hafenwirtschaftliche Konkurrenz an der Elbmündung entstanden. Ein Bedürfnis für eine Konkurrenzschutzabrede besteht danach nicht mehr.  3. Auf der Grundlage der in Artikel 3 des Staatsvertrages vereinbarten Konsultationen werden sich beide Länder auch zukünftig über Vorhaben mit Bezug auf den Hafen Cuxhaven informieren. Gemeinsame Interessen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die seewärtigen Zufahrten zu den Häfen unter Berücksichtigung des europäischen Rechtsrahmens. Die individuellen Hafenplanungen bleiben hiervon unberührt.  4. Niedersachsen sichert zu, dass - sofern nach Bundeswasserstraßenrecht möglich - durch weitere Entwicklungen im Hafen Cuxhaven die seewärtigen Zu- und Abfahrten zum und vom Hamburger Hafen nicht beeinträchtigt werden.  5. Die Politik beider Länder hat die nachhaltige Stärkung der maritimen Wirtschaft in Norddeutschland mit den dazu gehörigen Infrastrukturmaßnahmen zum Ziel. Hamburg, den 28. Oktober 2005  Für die Freie und Hansestadt Hamburg  Für den Senat  gez. Gunnar Uldall  Präses der Behörde für Wirtschaft und Arbeit  Hamburg, den 28. Oktober 2005  Für das Land Niedersachsen  Für den Ministerpräsidenten  Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gez. Walter Hirche  Minister
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg und
Niedersachsen werden Einzelheiten der Durchführung dieses Staatsvertrages,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insbesondere der Besitz- und Eigentumsübertragung, des Wertausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Übernahme des Personals in einem besonderen Durchführungsabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Besitzübertragung
und die Personalübernahme erfolgen unabhängig vom Abschluss des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführungsabkommens binnen drei Jahren nach Unterzeichnung dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu diesem Artikel wurden folgende Durchführungsabkommen geschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Erstes Durchführungsabkommen vom 22. 12. 1992 (Amtl. Anz. 1993 S. 226)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Zweites Durchführungsabkommen vom 16. 9. 1997 (Amtl. Anz. S. 2410)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7
                            Der beigefügte Plan und
die Planbeschreibung sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestandteile dieses Staatsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8
                            Der Staatsvertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden ausgetauscht. Mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden tritt der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg,
den 2. Mai 1991  Für das Land Niedersachsen  gez. Gerhard Schröder  Für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg  gez. Voscherau
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1
                            Planbeschreibung  zu  Artikel 2 Absatz 1
des Staatsvertrages  zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Mai/4. Juni 1961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Süden ist die Grenze des Gebietes nach  Artikel 2 Absatz 1 identisch mit der Südgrenze des ehemaligen Erbbaugeländes der Bundesmarine, an deren westlichem Knickpunkt verläuft sie in der geradlinigen Verlängerung der ehemaligen Grenze der hamburgischen Rechte aus der Vierten Durchführungsverordnung zum Groß-Hamburg-Gesetz vom 22. März 1937 bis zur nordöstlichen Straßenlinie der neuen Baudirektor-Hahn-Straße, folgt dieser nach Nordwesten, bis sie sich im Bereich der Westernplatte nach Norden wendet, und weiter über die geschlossene und überbaute Durchfahrt zum Neuen Fischereihafen bis an das Empfangsgebäude des Überseebahnhofs. Anschließend verläuft sie etwa 30 m nordwestlich am Empfangsgebäude entlang und springt dann etwa im rechten Winkel über die Lentzstraße nach Nordwesten bis an die ehemalige Grenze der hamburgischen Rechte aus der Vierten Durchführungsverordnung zum Groß-Hamburg-Gesetz vom 22. März 1937 heran. Sie folgt dieser bis zum Nordwestende des Steubenhöfts und weiter der elbseitigen Pfahlreihe dieses Bauwerks und deren geradlinigen Verlängerung elbaufwärts bis zur Außenseite der Osterhöftmole und an dieser bis zum Molenansatz. Von hier verläuft sie auf etwa 650 m entlang der Uferlinie zur Elbe und erreicht ihren Ausgangspunkt in der Südostecke des ehemaligen Erbbaugeländes der Bundesmarine, wobei das Uferdeckwerk und die Böschung senkrecht zur Uferlinie geschnitten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Karte
                            Plan zum Staatsvertrag vom 2.5.1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
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