Anordnung zur Durchführung des Landbeschaffungsgesetzes Vom 2. Juli 1957
                            Anordnung zur Durchführung des Landbeschaffungsgesetzes  Vom 2. Juli 1957
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung zur Durchführung des Landbeschaffungsgesetzes vom 2. Juli 1957 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund der  §§ 8,  28 und  57 Absatz 4 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzblatt I Seite 134) wird - wegen Ziffer 1 im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zuständige Behörde nach den  §§ 4 bis 6 des Landbeschaffungsgesetzes  sind die Bezirksämter. Ihnen obliegen auch die Aufgaben der Gemeinde nach  §§ 31 Absatz 4 und 33 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Enteignungsbehörde ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Finanzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige Behörde nach § 65 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Finanzbehörde.