Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen Vom 11. Juni 1993
                            Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen  Vom 11. Juni 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 68 der Anordnung vom 29. September 2015 (Amtl. Anz. S. 1697, 1704) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 11. Juni 1993 | 01.01.2004 | 
| I | 01.07.2015 | 
| II | 01.01.2004 | 
I
                            Zuständig für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Arbeitgebers oder Dienstherrn nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt III 422-1), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521, 2526), sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die dort beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten sowie für sonstige dort tätige Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Universität Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Technische Universität  Hamburg-Harburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die HafenCity Universität Hamburg -   Universität für Baukunst und  Raumentwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Hochschule für Angewandte   Wissenschaften Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Hochschule für bildende Künste,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Hochschule für Musik und Theater,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die dort beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die bzw. der Hamburgische Beauftragte  für Datenschutz und Informationsfreiheit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die dort beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fachbehörden, die Bezirksämter, der Rechnungshof,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Senat - Personalamt -.
                        
                        
                    
                    
                    
                II
                            Die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 20. August 1987 (Amtlicher Anzeiger Seite 1765) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 11. Juni 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat