Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts Vom 16. Dezember 1993
                            Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts  Vom 16. Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 224 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2119) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts vom 16. Dezember 1993 | 01.01.2004 | 
| I | 01.07.2020 | 
| II | 01.10.2005 | 
| III | 01.10.2010 | 
| IV | 01.01.2004 | 
| V | 01.07.2020 | 
| VI | 01.07.2020 | 
| VII | 01.01.2004 | 
I
                            (1) Zuständig für die Durchführung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1366), in der jeweils geltenden Fassung und der darauf gestützten Rechtsverordnungen ist, insbesondere als Genehmigungsbehörde und als Aufsichtsbehörde, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ihr werden zugleich die Aufgaben der obersten Landesverkehrsbehörde nach § 11 Absatz 4  und der bestimmten Behörde nach § 29 Absatz 3 PBefG übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Wirtschaft und Innovation.
                        
                        
                    
                    
                    
                II
                            Die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg als Träger der Straßenbaulast (§ 31 PBefG) obliegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Gebieten nach Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 4. Oktober 2005 (Amtl. Anz. S. 1810, 1811), in der jeweils geltenden Fassung, jedoch mit Ausnahme des durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiets (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Hamburg Port Authority,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außerhalb der Gebiete nach  Nummer 1, soweit nach der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16. Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am 4. Oktober 2005 (Amtl. Anz. S. 1810), in der jeweils geltenden Fassung die Aufgaben des Trägers der Wegebaulast von den Bezirksämtern wahrgenommen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Bezirksämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                III
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrsbehörde und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständige Behörde nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Taxenordnung vom 18. Januar 2000 (HmbGVBl. S. 28), zuletzt geändert am 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 385), in der jeweils geltenden Fassung, ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Inneres und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV
                            Enteignungsbehörde nach  §§ 29a und  30 PBefG ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Finanzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                V
                            Im Anhörverfahren sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 PBefG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Inneres und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bezirksämter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als zuständige Planungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 14 Absatz 2 PBefG als Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bezirksämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI
                            Fachbehörde nach §§ 42 und  44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung  ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII
                            Die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 2. August 1966 (Amtlicher Anzeiger Seite 971) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 16. Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat