Anordnung zur Durchführung der Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung Vom 1. September 1992
                            Anordnung zur Durchführung der Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung  Vom 1. September 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 15 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2091) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung zur Durchführung der Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung vom 1. September 1992 | 01.01.2004 | 
| I | 01.07.2020 | 
| II | 01.01.2004 | 
I
                            Zuständig für die Durchführung der Hamburgischen Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung vom 6. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 513, 516) sind, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Senat - Senatskanzlei -,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Senat - Personalamt -,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Schule und Berufsbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Kultur und Medien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Inneres und Sport,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Finanzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                II
                            (1) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten des wissenschaftlichen Dienstes an der Universität vom 22. Dezember 1969 (Amtlicher Anzeiger Seite 1366) in ihrer geltenden Fassung außer Kraft.