Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Vom 3. Dezember 1974
                            Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte,  Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit  Vom 3. Dezember 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 193 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2112) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 3. Dezember 1974 | 01.01.2004 | 
| I | 01.07.2020 | 
| II | 01.01.2004 | 
| III | 01.01.2004 | 
I
                            Zuständig für die Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (Bundesgesetzblatt I Seite 1885) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                II
                            Zuständig für die Durchführung des Gesetzes in Betrieben, die der Bergaufsicht unter liegen, ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Bergamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III
                            (1) Zuständig für die Durchführung des § 16 und der dazu erlassenen Vorschriften sind hinsichtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die bei den Senatsämtern Beschäftigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Senatskanzlei -,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Übrigen für die jeweils bei ihnen Beschäftigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fachbehörden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bezirksämter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rechnungshof,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der arbeitsmedizinischen Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Personalamt -.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Befugnis der Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg zur Überwachung der Durchführung des § 16 und der dazu erlassenen Vorschriften bleibt unberührt.