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DE - Landesrecht Hamburg

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Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betreuungsrechts Vom 10. Januar 2023

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betreuungsrechts Vom 10. Januar 2023
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betreuungsrechts vom 10. Januar 202301.01.2023
I01.01.2023
II01.01.2023
III01.01.2023
IV01.01.2023
V01.01.2023

I

Zuständig für die Durchführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 963), in der jeweils geltenden Fassung und der darauf gestützten Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
das Bezirksamt Altona.

II

Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

III

Zuständig für die Anerkennung von Studien- sowie Aus- und Weiterbildungsgängen nach § 5 Absätze 2 und 3 sowie für die Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 BtRegV in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

IV

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 28. April 2022 (HmbGVBl. S. 271), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

V

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung zur Durchführung des Betreuungsbehördengesetzes und des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 22. Juni 2006 (Amtl. Anz. S. 1461) in der geltenden Fassung außer Kraft.
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