Landesgesetz zu dem Staatsvertra über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg Vom 15. Juni 2015
                            Landesgesetz zu dem Staatsvertra über die gemeinsame Errichtung  einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg  Vom 15. Juni 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesgesetz zu dem Staatsvertra über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15. Juni 2015 | 25.06.2015 | 
| Eingangsformel | 25.06.2015 | 
| § 1 | 25.06.2015 | 
| § 2 | 25.06.2015 | 
| § 3 | 25.06.2015 | 
                            Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Dem in Mainz am 30. Juli 2014 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Land Hessen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Anm:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsvertrag ist am 08.07.2015 in Kraft getreten, siehe Bekanntmachung vom 24.07.2015 (GVBl. S. 254)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Das Heilberufsgesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302, BS 2122-1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 5 wird gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung „Absätze 3, 4 und 6 Satz 2 und 3“ durch die Verweisung „Absätze 3, 4 und 5 Satz 2 und 3“ ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Satz 3 wird die Verweisung „Absätzen 1 bis 7“ durch die Verweisung „Absätzen 1 bis 6“ ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 tritt am Tage, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 12 für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft tritt, in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 12 für das Land Rheinland-Pfalz sowie § 2 dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.