Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz Vom 21. Juni 2018
                            Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz  Vom 21. Juni 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz vom 21. Juni 2018 | 06.07.2018 | 
| Eingangsformel | 06.07.2018 | 
| § 1 - Zuständigkeiten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen | 06.07.2018 | 
| § 2 - Zuständigkeiten der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Behörde | 06.07.2018 | 
| § 3 - Zuständigkeiten der Museumslandschaft Hessen Kassel und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessen | 06.07.2018 | 
| § 4 - Aufhebung von Rechtsvorschriften | 06.07.2018 | 
| § 5 - Inkrafttreten | 06.07.2018 | 
                            Aufgrund des § 31 Nr. 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes vom 28. November 2016 (GVBl. S. 211) verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeiten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
                            (1) Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälern im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen, die von der für den staatlichen Hochbau zuständigen Stelle des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, soweit es der beabsichtigten Maßnahme zustimmt. Stimmt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen einer Maßnahme nicht zu, legt es die Angelegenheit der Obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälern im Eigentum des Bundes, die der bauordnungsrechtlichen Zustimmung bedürfen und nicht von der für den staatlichen Hochbau zuständigen Stelle des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, soweit es der beabsichtigten Maßnahme zustimmt. Stimmt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen einer Maßnahme nicht zu, legt es die Angelegenheit der Obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Behörde
                            Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälern im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen, die nicht der Baugenehmigung oder der bauordnungsrechtlichen Zustimmung bedürfen und nicht von der für den staatlichen Hochbau zuständigen Stelle des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet die für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, legt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen die Angelegenheit der Obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeiten der Museumslandschaft Hessen Kassel und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessen
                            Bei Maßnahmen nach § 18 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes an Kulturdenkmälern im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen in den Zuständigkeitsbereichen der Museumslandschaft Hessen Kassel und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessen entscheiden diese jeweils für ihren Bereich. Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen ist zu beteiligen. Über Art und Umfang der Beteiligung wird eine Verwaltungsvereinbarung getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufhebung von Rechtsvorschriften
                            Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Denkmalschutzgesetz vom 15. August 2013 (GVBl. S. 534)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hebt auf 76-16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.