Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten Vom 5. Februar 1794
                            Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten  Vom 5. Februar 1794
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 74 | 01.01.2004 | 
| § 75 | 01.01.2004 | 
                            Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74
                            Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staates müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beiden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75
                            Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genöthigt wird, zu entschädigen gehalten.