Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes Vom 3. Dezember 1974
                            Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 3. Dezember 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund des
            § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Welche Stelle für die Verpflichtung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 des Verpflichtungsgesetzes
            zuständig ist, bestimmt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Bediensteten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes die oberste Dienstaufsichtsbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den übrigen Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Landes die oberste Fachaufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Geschäftsbereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.