Verordnung über die Erhebung von Nutzungsentgelt aus Anlass der Ausübung von Nebentätigkeiten in den hessischen Universitätskliniken (Nutzungsentgeltverordnung für Universitätskliniken) Vom 5. April 2001
                            Verordnung über die Erhebung von Nutzungsentgelt aus Anlass der Ausübung von Nebentätigkeiten in den hessischen Universitätskliniken  (Nutzungsentgeltverordnung für Universitätskliniken)  Vom 5. April 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Erhebung von Nutzungsentgelt aus Anlass der Ausübung von Nebentätigkeiten in den hessischen Universitätskliniken (Nutzungsentgeltverordnung für Universitätskliniken) vom 5. April 2001 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 - Zuständigkeit des Universitätsklinikums | 01.01.2004 | 
| § 2 - Nutzungsentgelt bei ärztlichen Nebentätigkeiten | 01.01.2004 | 
| § 3 - Nutzungsentgelt bei zahnärztlichen Nebentätigkeiten | 01.01.2004 | 
| § 4 - Nutzungsentgelt bei sonstigen Nebentätigkeiten | 01.01.2004 | 
| § 5 - Abweichung von Nutzungsentgeltpauschalen | 01.01.2004 | 
| § 6 - Auskunftspflicht | 01.01.2004 | 
| § 7 - Rechnungsstellung | 01.01.2004 | 
| § 8 - Abrechnung und Fälligkeit des Nutzungsentgelts | 01.01.2004 | 
| § 9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.01.2004 | 
                            Verkündet am 8. Mai 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 23 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344) und nach Anhörung des jeweiligen Aufsichtsrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Universitätskliniken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 233a des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 557,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            582), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 (GVBl. I S. 492, 493), im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980 (GVBl. I S. 350), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVBl. I S. 2, 5),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit des Universitätsklinikums
                            (1) Das Universitätsklinikum gestattet den im Universitätsklinikum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tätigen Landesbedientsteten auf deren Antrag die Inanspruchnahme von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen, Personal oder Material zur Durchführung von Nebentätigkeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit die Nebentätigkeiten durch die hierfür zuständige Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angeordnet oder genehmigt worden sind. Über die Inanspruchnahme entscheidet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Universitätsklinikum auch, soweit Einrichtungen oder Material im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentum des Landes stehen und Personal im Landesdienst beschäftigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Universitätsklinikum setzt im Einzelfall ein einheitliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzungsentgelt nach Maßgabe dieser Verordnung für die Inanspruchnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Einrichtungen, Personal oder Material des Universitätsklinikums und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Universitätsklinikum entscheidet über den Widerspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegen die Festsetzung des Nutzungsentgelts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Nutzungsentgelt bei ärztlichen Nebentätigkeiten
                            (1) Als Nutzungsentgelt bei ambulanten ärztlichen Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind zu entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die in den Gebühren nach § 4 Abs. 3 der Gebührenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Ärzte enthaltenen Sachkosten, die nach dem Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) bemessen werden, soweit Sachkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht nach dem DKG-NT bemessen werden; zwanzig vom Hundert der Bruttoeinnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Sachkostenpauschale;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwanzig vom Hundert der aus der
Nebentätigkeit nach Abzug der Sachkosten verbleibenden Bruttoeinnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Vorteilsausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Als Nutzungsentgelt bei stationärer und teilstationärer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie vor- und nachstationärer Behandlung sind zwanzig vom Hundert der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bruttoeinnahmen, die aus der Nebentätigkeit nach Abzug der Gebührenminderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 6a Abs. 1 der
Gebührenordnung für Ärzte und der Kostenerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften verbleiben, als Vorteilsausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu entrichten. Der Vorteilsausgleich nach Satz 1 erhöht sich um eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zusätzliche Sachkostenpauschale von fünf vom Hundert, wenn der Klinikumsvorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres im Verantwortungsbereich der oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Nutzungsentgeltpflichtigen die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            feststellt. Der Klinikumsvorstand kann den nach Satz 1 ermittelten Vorteilsausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rückwirkend um fünf vom Hundert ermäßigen, wenn nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ablauf eines Wirtschaftsjahres die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Sinne eines überplanmäßigen positiven Betriebsergebnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder einer vergleichbaren Leistung im Verantwortungsbereich der oder des Nutzungsentgeltpflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Soweit die Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 1993 genehmigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wurde, sind neben dem in Abs. 2 Satz 1 genannten Vomhundertsatz weitere zehn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Hundert als Sachkostenpauschale zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Nutzungsentgelt bei zahnärztlichen Nebentätigkeiten
                            Als Nutzungsentgelt bei zahnärztlichen Leistungen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vierzig vom Hundert der Bruttoeinnahmen zu entrichten, die aus der Nebentätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Abzug eigener Aufwendungen der oder des Nutzungsentgeltpflichtigen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            externe Laborleistungen verbleiben. Das Nutzungsentgelt nach Satz 1 erhöht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich um fünf vom Hundert, wenn der Klinikumsvorstand nicht nach Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Wirtschaftsjahres im Verantwortungsbereich der oder des Nutzungsentgeltpflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung feststellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Nutzungsentgelt bei sonstigen Nebentätigkeiten
                            Soweit für das Nutzungsentgelt in dieser Rechtsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keine besonderen Pauschalen festgelegt sind, gelten die Pauschalen, die das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Dienstrecht zuständige Ministerium für die Landesverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allgemein festgelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abweichung von Nutzungsentgeltpauschalen
                            (1) Das Nutzungsentgelt kann abweichend von den  §§ 2 bis  4 festgesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, wenn die Pauschale in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der in Anspruch genommenen Einrichtungen und des beteiligten Personals steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dies gilt auch bei allen sonstigen ärztlichen oder zahnärztlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nebentätigkeiten im klinischen Bereich, deren Vergütung sich nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Zahnärzte richtet. Im Falle der Minderung der Pauschale unterrichtet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Klinikumsvorstand den Aufsichtsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlangt worden, beschränkt sich das Nutzungsentgelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei ambulanten ärztlichen
Leistungen auf die Sachkosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei stationärer und teilstationärer
sowie vor- und nachstationärer Behandlung auf die Sachkostenpauschale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 2 Abs. 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei zahnärztlichen Leistungen
auf eine Nutzungsentgeltpauschale von zwanzig vom Hundert des Rechnungsbetrages,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der nach Abzug eigener Aufwendungen der oder des Nutzungsentgeltpflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für externe Laborleistungen verbleibt, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei sonstigen Nebentätigkeiten
auf das vom Klinikumsvorstand im Einzelfall festzulegende Nutzungsentgelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundlage für die Berechnung der Sachkosten und der Nutzungsentgeltpauschale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die den Patienten in Rechnung gestellte oder, wenn eine Vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht gefordert ist, üblicherweise geforderte Vergütung. Bei sonstigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nebentätigkeiten müssen mindestens die dem Universitätsklinikum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bzw. dem Land entstandenen Kosten erstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Auskunftspflicht
                            (1) Die oder der Nutzungsentgeltpflichtige ist verpflichtet, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Aufzeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Nachweise zu führen; der Klinikumsverwaltung sind die Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vollständig vorzulegen sowie Auskunft über Art und Umfang der Inanspruchnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Personal, Material, apparativen Ausstattungen und sonstigen Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu geben. Aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Auskunftspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Kommt die oder der Nutzungsentgeltpflichtige dieser Verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trotz wiederholter Aufforderung durch die Klinikumsverwaltung nicht nach,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist vom Klinikumsvorstand ein angemessener Betrag festzusetzen, den die oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Nutzungsentgeltpflichtige abzuführen hat. Über die Pflichtverletzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stelle zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rechnungsstellung
                            Die Rechnungsstellung im Rahmen der Privatliquidation erfolgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Klinikumsverwaltung, durch eine vom Klinikumsvorstand beauftragte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abrechnungsstelle oder durch eine mit Zustimmung des Klinikumsvorstandes durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Nutzungsentgeltpflichtigen beauftragte Abrechnungsstelle. Die zur Rechnungsstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlichen Unterlagen sind über die Klinikumsverwaltung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit eine Abrechnungsstelle beauftragt wird, ist diese verpflichtet, neben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Nutzungsentgelt auch die Zahlungen an den Mitarbeiterfonds abzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die aus der Abrechnung entstehenden Kosten sind von der oder dem Nutzungsentgeltpflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abrechnung und Fälligkeit des Nutzungsentgelts
                            (1) Das Nutzungsentgelt wird in der Regel viertel- oder halbjährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgerechnet; bei jährlicher Abrechnung sind angemessene Abschlagszahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Wird das Nutzungsentgelt oder eine festgesetzte Abschlagszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt, so ist für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von eins vom Hundert des rückständigen Betrages zu entrichten, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser hundert Deutsche Mark übersteigt. Ab 1. Januar 2002 tritt in Satz 1 der Betrag "fünfzig Euro" an die Stelle des Betrags "hundert Deutsche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mark".
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie gilt bis zum Außer-Kraft-Treten des Gesetzes für die hessischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344) in der jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geltenden Fassung.