Landesverordnung über die Zuständigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses Vom 15. März 2001
                            Landesverordnung über die Zuständigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses  Vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über die Zuständigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 15. März 2001 | 01.10.2001 | 
| Eingangsformel | 01.10.2001 | 
| § 1 | 01.10.2001 | 
| § 2 | 01.10.2001 | 
                            Aufgrund des 
§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 40 des Gesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), BS 2020-1, verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Zuständige Stelle für die Entgegennahme des Antrags nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die zuständige Stelle entscheidet auch über diesen Antrag. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Dezember 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident