Landesverordnung über die zuständigen Behörden zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit Vom 18. Juli 2007
                            Landesverordnung über die zuständigen Behörden zur Ausführung  der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit  Vom 18. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über die zuständigen Behörden zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit vom 18. Juli 2007 | 31.07.2007 | 
| Eingangsformel | 31.07.2007 | 
| § 1 | 31.07.2007 | 
| § 2 - Inkrafttreten | 31.07.2007 | 
                            Aufgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Zuständige Behörde zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (ABl. EU Nr. L 210 S. 19) ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Entgegennahme der Mitteilung und der Unterlagen für die Teilnahme, für die Genehmigung oder Versagung der Teilnahme sowie für die Zustimmung zu jeder Änderung der Übereinkunft und jeder wesentlichen Änderung der Satzung nach Artikel 4 Abs. 3, 4 und 6,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel nach Artikel 6,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Untersagen der Tätigkeit und die Austrittsverpflichtung bei Verstoß gegen das öffentliche Interesse nach Artikel 13 Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Anordnung der Auflösung nach Artikel 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung zur künftigen Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mainz, den 18. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident  Kurt Beck