Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen Vom 31. August 2009
                            Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen  Vom 31. August 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen vom 31. August 2009 | 12.09.2009 | 
| Eingangsformel | 12.09.2009 | 
| § 1 - [Verbot des Betriebs unbemannter ballonartiger Flugkörper] | 12.09.2009 | 
| § 2 - [Ordnungswidrigkeit] | 12.09.2009 | 
| § 3 - [Inkrafttreten] | 12.09.2009 | 
                            Aufgrund des § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVB1. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2005 (GVB1. S. 320), BS 2012-1, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 [Verbot des Betriebs unbemannter ballonartiger Flugkörper]
                            In Rheinland-Pfalz ist es verboten, unbemannte ballonartige Flugkörper, bei denen der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird (Himmelslaternen), in den Luftraum aufsteigen zu lassen. Himmelslaternen sind insbesondere die im Handel unter dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung, wie „Fluglaterne“, „Kong-Ming-Laterne“, „Skylaterne“, „Partyballon“ oder „Miniatur-Heißluftballon“, bekannten Flugkörper.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 [Ordnungswidrigkeit]
                            Ordnungswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Himmelslaterne in den Luftraum aufsteigen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 [Inkrafttreten]
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Redaktionelle Hinweise
                            Diese Norm enthält mindestens eine nichtamtliche Überschrift.