Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Zehntes Anpassungsgesetz-KOV - 10. AnpG-KOV)
                            10. AnpG-KOV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 10.08.1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Zehntes Anpassungsgesetz-KOV vom 10. August 1978 (BGBl. I S. 1217)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab:  1. 1.1979 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 1 bis 5 ----
Art 6 Übergangsvorschrift
                            (1) Die am 31. Dezember 1978 bindend zuerkannten Elternrenten bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 2 und 4 bis 7 des Bundesversorgungsgesetzes ist der Betrag des Vergleichseinkommens für die Jahre 1980 und 1981 dadurch zu ermitteln, daß der jeweils im Vorjahr maßgebende Betrag des Vergleichseinkommens um 4 vom Hundert erhöht und auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 7 Berlin-Klausel
                            Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 8 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.