Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und anderer Aufgaben bei Änderung des Bezirks eines Amtsgerichts Vom 22. Juni 1976
                            Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und anderer Aufgaben bei Änderung des Bezirks eines Amtsgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 22. Juni 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und anderer Aufgaben bei Änderung des Bezirks eines Amtsgerichts vom 22. Juni 1976 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund des  Art. 2 des
            Gesetzes über die Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung
            vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1037), geändert durch Gesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1117), in Verbindung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom
11. März 1948 (GVBl. S. 47) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Wird ein Amtsgericht aufgehoben oder in seinem Bezirk geändert, so gehen die noch unerledigten Geschäfte auf dem Gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der den Amtsgerichten neben dem Gebiet der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Konkurs- und Vergleichsverfahren und des Strafverfahrens sonst zugewiesenen Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf das nunmehr örtlich zuständige Amtsgericht über, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Wird der Bezirk eines Amtsgerichts ganz oder teilweise dem Bezirk eines anderen Rechtsmittelgerichts zugeordnet, so entscheidet über Rechtsmittel in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich gegen vor der Neueinteilung ergangene Entscheidungen des Amtsgerichts richten, das nunmehr örtlich zuständige Rechtsmittelgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1 § 6 desGesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ist in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Eintritt von Rechtswirkungen davon abhängig, daß ein Antrag oder eine Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht eingereicht wird, so gilt die Frist auch als gewahrt, wenn der Antrag oder die Erklärung vor Ablauf der Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei dem bisher zuständigen Gericht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei dem nach Abs. 1 zuständigen Gericht, wenn auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften ein Wechsel der Zuständigkeit nicht stattfindet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingeht. Die Sache ist von Amts wegen an das zuständige Gericht abzugeben; der Abgabebeschluß ist für das in dem Beschluß bezeichnete Gericht bindend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (Aufhebungsanweisung)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.