Monitoring Gesetzessammlung

BVormVGAG HE 2001

DE - Landesrecht Hessen

BVormVGAG HE 2001

Hessisches Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz Vom 31. Oktober 2001

Hessisches Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz Vom 31. Oktober 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.10.2017 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 31. Oktober 200101.01.2004 bis 31.12.2025
§ 1 - Anerkennung von Prüfungsleistungen09.10.2014 bis 31.12.2025
§ 2 - In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten12.10.2017 bis 31.12.2025

§ 1 Anerkennung von Prüfungsleistungen

(1) Zur Ausführung des § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird Folgendes bestimmt:
1.
einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder
2.
einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes steht es gleich, wenn der Vormund oder die Betreuerin oder der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat.
(2) Als Prüfung im Sinne von Abs. 1 werden alle in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegten Prüfungen anerkannt. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.

§ 2 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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