Erste Landesverordnung zur Bereinigung des Rechts im Lande Rheinland-Pfalz Vom 26. Juni 1961
                            Erste Landesverordnung zur Bereinigung des Rechts im Lande Rheinland-Pfalz  Vom 26. Juni 1961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.09.2000 (GVBl. S. 397) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Erste Landesverordnung zur Bereinigung des Rechts im Lande Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 1961 | 01.10.2001 | 
| §§ 1 bis 3 - (aufgehoben) | 01.10.2001 | 
| § 4 | 01.10.2001 | 
| § 5 | 01.10.2001 | 
| § 6 | 01.10.2001 | 
§§ 1 bis 3
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            (1) Die Landesregierung macht die in der Anlage zum Ersten Landesgesetz zur Bereinigung des Rechts im Lande Rheinland-Pfalz enthaltenen, von § 2 dieses Gesetzes nicht erfassten Vorschriften in einer nach Sachgebieten geordneten Sammlung des bereinigten Rechts im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz unter dem bisherigen Datum bekannt. Dabei sind Vorschriften, die nach § 2 Abs. 2 dieser Landesverordnung aufgehoben werden, nicht aufzunehmen. Änderungen, Ergänzungen und Teilaufhebungen, die sich aus Rechtsvorschriften, die bis zum 31. Dezember 1960 verkündet worden sind oder die sich aus § 2 Abs. 3 dieser Landesverordnung ergeben, sind in den Text einzuarbeiten und durch Bezeichnung ihrer Verkündungsstelle kenntlich zu machen. Überholte Bezeichnungen können an das geltende Recht angepasst werden. Überschriften können vereinfacht werden. Aufhebungsvorschriften und Übergangsvorschriften können weggelassen werden. Das Gleiche gilt von Einleitungs- und Schlussformeln sowie Unterschriften, soweit hierdurch nicht die Bezeichnung der gesetzlichen Grundlage betroffen wird. Vorschriften, die materiell überholt sind, jedoch deshalb nicht aufgehoben werden können, weil die gesetzliche Ermächtigung weggefallen ist, sowie Vorschriften, die nach dem 1. Januar 1961 neu geregelt worden sind oder deren Neuregelung bevorsteht, brauchen nur mit der Überschrift, dem Datum und der Fundstelle aufgenommen zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Die Landesregierung ergänzt die Sammlung durch Übersichten über spätere Änderungen oder durch Bekanntmachung des geltenden Wortlautes von Vorschriften. § 4 gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Die Landesverordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Finanzen und Wiederaufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sozialminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Unterricht und Kultus